BSO Vortrag 2014
Allgemeine Sorgfaltspflichten der Schiffsführer Über die Vorschriften der BSO hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, in Bezug auf. Gefährdung und Belästigung von Menschen Sachbeschädigungen Behinderung der Schifffahrt und Berufsfischerei Umweltschutz
Höchstgeschwindigkeiten Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit grundsätzlich so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten.
auf der freien Seefläche 40 km/h oder 21,85 kn in der 300 m Uferzone 10 km/h oder 5,4 kn auf dem alten Rhein 10 km/h oder 5,4 kn auf dem Seerhein 10 km/h oder 5,4 kn auf dem Hochrhein Bergfahrt 10 km/h Talfahrt 20 km/h in der Fussacher Bucht 10 km/h in Fahrrinnen 10 km/h im Hafengelände des MBSV 4 Km/h (Schritttempo)
300 m Uferzone Wasserschifahren verboten Parallelfahren zum Ufer mit Motorbooten verboten Höchstgeschwindigkeit 10 km/h
Vorrangregeln
Vorrangsituation kreuzende Kurse Einsatzfahrzeug im Einsatz (Blaulicht) Vorrangschiffe mit grünen Ball/grünes Toplicht Berufsfischer mit weißem Ball Segelfahrzeuge unter Segel Ruderboote Motorboote
Segelboote unter Segel Motorboote Der von Rechts kommende hat Vorrang Segelboote unter Segel 2. Backbordbug vor Steuerbordbug (Großsegel) Lee vor Luv
Begegnen/Überholen Beim Begegnen und Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse die Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen ihren Kurs oder Geschwindigkeit nicht so ändern, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen könnte !! Wenn die Kurse zweier Fahrzeuge entgegengesetzt oder nahezu entgegengesetzt sind (15°) und die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, muss jeder nach Steuerbord ausweichen – Vorbeifahrt Backbord/Backbord. Überholen ist beidseitig möglich Mindestabstand 50m oder größtmöglicher Abstand. Der Überholte hat Kurs und Geschwindigkeit beizubehalten.
Lichterführung
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb Toplicht (Buglicht) 225 Grad Seitenlichter (rot/grün) 112,5 Grad Hecklicht 135 Grad
Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb Segelfahrzeuge unter Segel führen ein weißes, Gewöhnliches Rundumlicht Segelfahrzeuge unter Segel können das Hecklicht und die Seitenlichter in einer auf der Mastspitze zusammengefassten Dreifarben-Leuchte führen
Ausnahmen Weißes Rundumlicht kann anstelle von Toplicht/Seitenlichter und Hecklicht gesetzt werden bei folgenden Fahrzeugen. Segelboote unter Segel Fahrzeuge mit weniger als 4,4kW Leistung Fahrzeuge der Berufsfischer am Netz Geschleppte oder gekuppelte Fahrzeuge Zweifarbenleuchte kann gesetzt werden wenn sie vorne Mittschiffs befestigt ist. Die Dreifarbenleuchte darf von Segelfahrzeugen unter Segeln auf dem Masttop gefahren werden
Besonderheiten in der Fußacher Bucht
Verbot mit Booten aller Art im Schilfbereich sowie in die gesperrte Wasserfläche zu fahren oder darin zu ankern Schilf und Schlickflächen ganzjähriges Betreten verboten Surfverbot vom1.10 – 15.5. Liegeverbot von 23:00 – 04:00h Fahrverbot außerhalb der Fahrrinne 1.10. -30.4. Höchstgeschwindigkeit 10km/h Unnötige Lärmerzeugung vermeiden Veranstaltungsverbot Verbot Pflanzen aller Art zu beschädigen
Fahren in Fahrrinnen Höchstgeschwindigkeit 10km/h Segelboote haben keinen Vorrang aufgrund der Tatsache, dass sie Segelboote sind Längsverkehr hat Vorrang Überholen nur bei ausreichendem Platz, der Überholte darf nicht behindert werden Mindestabstand 100m beim Durchqueren Schädlichen Wellenschlag vermeiden
Schifffahrtszeichen
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit