SOSE 2011 KW 3, Vorlesung I-II.

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SOSE 2011 KW 3, Vorlesung I-II

in Brüssel-I Verordnung Art. 38-56 Vollstreckung in Brüssel-I Verordnung Art. 38-56

Überblick der Vorschriften Art. 38-42 Exequaturverfahren/ Vollstreckbarerklärung Art. 43-45 Rechtsbehelfe Art. 46-47 Zwangsvollstreckung Art. 48-52 Einzelnfragen Art. 53-56 Gemeinsame Vorschriften für Anerkennung und Vollsteckung

Artikel 38 (1) die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind

Voraussetzungen Entscheidung Vollstreckbarkeit nach Art. 32 Vollstreckbarkeit auch in formeller Hinsicht vorläufige Vollstreckbarkeit ist genügt Antrag eines Berechtigten in der Entscheidung genannte Gläubiger oder sein Nachfolger

Vollstrekbarerklärung keine sachliche Nachprüfung (Art. 45 II) keine inhaltliche nur die nötige Konkretisierung Das Exequaturverfahren besteht in Deutschland nur in der Erteilung der Vollstreckungsklausel. Ist sie erteilt, so hat die ausländische Entscheidung alle Wirkungen eines innländischen Vollstreckungstitels.

Artikel 38 (2) im Vereinigten Königreich jedoch wird eine derartige Entscheidung in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vollstreckt wenn sie auf Antrag eines Berechtigten zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist 

Erklärung Im Vereinigten Königreich erfolgt die Vollstreckung nicht aufgrund einer Klausurerteilung sondern aufgrund einer Registrierung der ausländischen Entscheidung 

Artikel 39 (1) Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist. (2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt. 

Anhang II - in Belgien beim tribunal de première instance oder bei der rechtbank van eerste aanleg oder beim erstinstanzlichen Gericht; in Deutschland beim Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts; in Frankreich beim Präsidenten des tribunal de grande instance; in Irland beim High Court;  -

in Italien bei der Corte d'appello; in den Niederlanden beim Präsidenten der arrondissementsrechtbank; in Österreich beim Bezirksgericht; in Polen beim Sad Okregowy in Ungarn beim Sitz des Komitatsgericht tätigen örtlichen Gericht, bzw. in Budapest beim Budaer Zentralen Stadtbezirksgericht

Erklärung zum Anhang II die Auflistung im Anhang II. macht den Verordnungstext übersichtlicher die Veränderung der innenstaatlichen Zuständigkeiten ist es nach Art. 74 möglich die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Änderungen ihrer Zuständigkeiten die Kommission kann den Anhang durch eine Veröffentlichung im Amstblatt entsprechen aktualisieren

Wahlmöglichkeit nach Art. 39 (2) die örtliche Zuständigkeit wird betimmt durch den Wohnsitz des Schuldners Wohnsitz, Wohsitz nach Art. 59-60 oder durch den Ort, an dem die Zwangs-vollstreckung durchgeführt werden soll an dem Vermögen des Schuldners belegen ist der Gläbiger hat ein Wahlrecht 

Artikel 40 (1) Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend. (2) Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahl-domizil im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. (3) Dem Antrag sind die in Artikel 53 angeführten Urkunden beizufügen. 

Antragstellung Form und Inhalt nach den innenstatlichen Rechtsvorschriften notwendigen Inhalt Antragsteller, Antraggegner, Gericht die vollstreckende ausländische Entscheidung Antrag zum Gericht

Wahldomizil für die Begründung eines Wahldomizils [Schaffung einer Zustellungsanschrift im Vollstreckungsstaat] ist das Recht des Vollstreckungsstaat maßgebend (EuGH) wenn es vom nationalen Recht fremd ist (wie zB. in Deutschland, Ungarn usw.) ein Zustellungsbevollmächtigter soll benennen 

Zielsetzung im Interesse der raschen Durchführung des Vollstreckungsverfahrens eine Zustellung an den Antragsteller in Ausland zu vermeiden dem Antragsgegner die Einlegung des Rechtsmittels gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zu erleichtern 

Beifügung von Urkunden dem Antrag sind die Urkunde beizufügen, deren Vorlage in Art. 53 vorgeschrieben ist: eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. die Bescheinugung nach Artikel 54 das Gericht des Urteilstaats stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V dieser Verordnung aus 

Anhang V 1 Ursprungsmitgliedstaat 2 Gericht oder sonst befugte Stelle, das/die die vorliegende Bescheinigung ausgestellt hat 2.1 Name 2.2 Anschrift 2.3 Tel./Fax/E-mail 3 Gericht, das die Entscheidung erlassen hat/vor dem der Prozessvergleich geschlossen wurde(1) 3.1 Bezeichnung des Gerichts 3.2 Gerichtsort 

4 Entscheidung/Prozessvergleich 4.1 Datum 4.2 Aktenzeichen 4.3 Die Parteien der Entscheidung/des Prozessvergleichs 4.3.1 Name(n) des (der) Kläger(s) 4.3.2 Name(n) des (der) Beklagten 4.3.3 gegebenenfalls Name(n) (der) anderen(r) Partei(en) 4.4 Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, 4.5 Wortlaut des Urteilsspruchs/des Prozessvergleichs in der Anlage zu dieser Bescheinigung 

5 Namen der Parteien, denen Prozesskostenhilfe gewährt wurde Die Entscheidung/der Prozessvergleich ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar (Artikel 38 und 58 der Verordnung) gegen: Name: Geschehen zu ... am ... Unterschrift und/oder Dienstsiegel 

Artikel 41 sobald die in Artikel 53 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach den Artikeln 34 und 35 erfolgt. der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben 

Unverzügliche Entscheidung das Gericht muss nicht vom Amts wegen prüfen ob einer der in den Art 34 und 35 genannten Versagungsgründe vorliegt Art 34 : ordre public, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Unvereinbarkeit Art 35: ausschließliche Zuständigkeit diese Versagungsgründe können gegebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden, wenn der Schuldner einen Rechtsbehelf einlegt

Einseitigkeit des Verfahrens in erstem Abschnitt des Exequaturverfahrens erhält der Schuldner keine Gelegenheit eine Erklärung abzugeben nach allgemeiner Ansicht die Regelung verstößt nicht gegen die Garantie des rechtlichen Gehörs, weil der Antragsgegner die Möglichkeit hat durch Einlegung eines Rechtsbehelfs eine kontradiktorisce Verhandlung zu erzwingen

Artikel 42 (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht. (2) Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden dem Schuldner zugestellt. 

Das Rechtsschutzsystem der EuGVVO Art. 43: Rechtsbehelf Art. 44: weiterer Rechtsbehelf Art. 45-46: Vorschriften für beide Rechtsbehelf

Das Rechtsschutzsystem der EuGVVO der Prüfungsumfang des Gerichts bei dem ersten und weiteren Rechtsbehelf begrenzt die Vollstreckbarerklärung darf nur aus dem Art 34 und 35 genannten Gründen versagt oder aufgehoben werden (Art. 45) EuGVVO stellt für den Bereich der Rechtsschutz-möglichkeiten ein eigenständiges und geschlossenes System dar. Die einheitliche europäische Normierung verdrängt die Vorschriften der nationalen Rechte über Rechtsmittel

Vollstreckbarerklärungsverfahren erste Instanz einseitiges Verfahren keine Prüfung nach Artikel 34 und 35 keine Nachprüfung in der Sache zweite kontardiktorisches Verfahren Überprüfung nach Artikel 34 und 35 dritte keine Vorschrift

Artikel 43 (1)-(2) (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen. (2) Der Rechtsbehelf wird bei dem in Anhang III aufgeführten Gericht eingelegt

Anhang III. - in Deutschland beim Oberlandesgericht; - in Frankreich bei der cour d'appel; - in Irland beim High Court; - in Italien bei der corte d'appello; - in Österreich beim Bezirksgericht; - in Ungarn beim Komitatsgericht (in Budapest beim Hauptstädtischen Gericht) - in Polen Sad Apelacyny - [...]

Einlegung des Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zusteht beiden Parteien ein Rechtsbehelf Dritten steht der Rechtsbehelf des Art 43 nicht zu. zuständig für den Antrag ist das in Anhang III genannte Gericht.

Fristen für den Rechtsbehelf des Schuldners Artikel 43 (5) der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbar-erklärung ist innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einzulegen hat der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate [...] eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

Kontradiktorisches Verfahen Artikel 43 (3) Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör maßgebend sind. das Verfahrens is streitig der Schuldner ist zu hören die Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das Recht des Vollstreckungsstaates A

Artikel 44 Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf nach Anhang IV eingelegt werden.

Anhang IV - in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde, - in Deutschland: die Rechtsbeschwerde, - in Österreich: der Revisionsrekurs, - in Polen: die Kassationsbeschwerde - in Ungarn: ein Revisionsantrag beim Obersten Gericht. - im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.

Artikel 45 (1) Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich. (2) Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 46 das nach Artikel 43 oder Artikel 44 mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht kann auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen wenn gegen die Entscheidung im Ursprungs-mitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.

Ordentlicher Rechtsbehelf EuGH (Rs 43/77 Industrial Diamond Supplies): der zur Aufhebung oder Abänderung der dem Anerkennungs oder Klauselerteilungsverfahren nach der zugrunde liegenden Entscheidung führen kann und für dessen Einlegung im Urteilstaat eine gesetzliche Frist bestimmen ist, die durch die Entscheidung selbst in Lauf gesetzt wird 

Artikel 47 (1) Ist eine Entscheidung nach dieser Verordnung anzuerkennen, so ist der Antragsteller nicht daran gehindert, einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung nach Artikel 41 bedarf. (2) Die Vollstreckbarerklärung gibt die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen.

Vollstreckbarerklärungsverfahren erste Instanz einseitiges Verfahren keine Prüfung nach Artikel 34 und 35 keine Nachprüfung in der Sache zweite kontardiktorisches Verfahren Überprüfung nach Artikel 34 und 35 dritte keine Vorschrift

Entscheidungen des EuGH Industrial Diamond Supplies kontra Riva 43/1977. sz. ügyben 1977. november 22-én hozott ítélet (ECR 1977, p. 02175) Firma P. kontra Firma K. 178/83. sz. ügyben 1984. július 12-én hozott ítélet (ECR 1984, p. 03033) Brennero kontra Wendel 258/83. sz. ügyben 1984. november 27-én hozott ítélet (ECR 1984, p. 03971) Capelloni kontra Pelkmans 119/84. sz. ügyben 1985. október 3-án hozott ítélet (ECR 1985, p. 03147) Carron kontra Bundesrepublik Deutschland 198/85. sz. ügyben 1986. július 10-én hozott ítélet (ECR 1986, p. 02437)

Horst Ludwig Martin Hoffmann kontra Adelheid Krieg C-145/86. sz Horst Ludwig Martin Hoffmann kontra Adelheid Krieg C-145/86. sz. ügyben 1988. február 4-én hozott ítélet (ECR 1988. p. 00645) Van Dalfsen kontra Van Loot C-183/90. sz. ügyben 1991. október 4-én hozott ítélet (ECR 1991, p. I-04743) Sonntag kontra Waidmann C-172/91. sz. ügyben 1993. április 21-én hozott ítélet (ECR 1993, p. I-01963) SISRO kontra Ampersand Software BV. C-432/93. sz. ügyben 1995. augusztus 11-én (ECR 1995, p. I-02269) Coursier kontra Fortis Bank SA und Bellami C-267/97. sz. ügyben 1999. április 29-én hozott ítélet (ECR 1999, I-02543)

Vorgeschlagte Neufassung der EuGVVO Vollstreckbarkeit und Vollstreckung (Art 37. nF) nur für in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen in Verfahren betreffend a) außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließ-lich der Verleumdung und b) den Ersatz des Schadens, der einer Vielzahl von Geschädigten durch rechtswidrige Geschäftspraktiken entstanden ist, und die eingeleitet worden sind von i) einer staatlichen Stelle ii) einer nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten Organisation iii) einer Gruppe von mehr als zwölf Klägern 

Abschaffung des Exequaturverfahrens [für alle andere Entscheidungen] Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Staat vollstreckbar ist, ist in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf [Art 38 nF.]

Ausfertigung der Entscheidung Eine Partei, die in einem anderen Mitgliedstaat eine anerkannte Entscheidung geltend machen will, hat eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt [Art. 39 (1) nF].

Ausfertigung der Entscheidung (II) Das Gericht, bei dem die anerkannte Entscheidung geltend gemacht wird, kann die Partei, die diese Entscheidung geltend macht, gegebenenfalls auffordern, eine vom Ursprungsgericht unter Verwendung des Formblatts in Anhang I ausgestellte Bescheinigung vorzulegen und eine Transliteration oder eine Übersetzung des Inhalts des Formblatts gemäß Artikel 69 beizufügen [Art. 39 (2) nF].

Vollstreckung Eine vollstreckbare Entscheidung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, jede auf eine Sicherung gerichtete Maßnahme zu veranlassen, die im Recht des Vollstreckungs-mitgliedstaats vorgesehen ist (Art. 40 nF).

Anwendung der lex fori Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels gilt für das Verfahren zur Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats (Art 41 nF).

Wirkungsgleichstellung Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, wird dort unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung (Art 41. nF)