Infotag für Wassergenossen- und -gemeinschaften

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 Präsentation transkript:

Infotag für Wassergenossen- und -gemeinschaften Rechtliche Fragen der Verantwortung und Haftung von Wassergenossenschaften und Wassergemeinschaften Mag. Peter Bubik, BH Hartberg-Fürstenfeld

Wer kann in die Haftung kommen? Die Organe der Wassergenossenschaften sowie eventuelle Bevollmächtigte der Wassergemeinschaft Jedes Mitglied der Wassergenossenschaft haftet nach Maßgabe seiner Beitragspflicht für die statutenmäßig aufgenommen Schulden der Genossenschaft Also nur anteilsmäßig, nicht für den gesamten Betrag Die Höhe des Anteils errechnet sich analog zur Aufteilung der laufenden Kosten Die Mitglieder einer Wassergemeinschaft bilden eine Miteigentümergemeinschaft. Sie haften solidarisch, d.h. jeder haftet für die gesamten aufgenommen Schulden der Wassergemeinschaft zur ungeteilten Hand. In beiden Fällen haftet jedes einzelne Mitglieder mit seinem gesamten Vermögen Mag. Peter Bubik, BH Hartberg-Fürstenfeld

Wer ist Mitglied einer W Gen.? Grundsätzlich die Eigentümer der an der genossen-schaftlichen Anlage beteiligten Liegenschaft Es können aber auch Baurechtsinhaber oder Fruchtnießer Mitglieder sein. Nur dinglich Berechtigte können Mitglied sein Daraus resultiert auch der Übergang der Mitgliedschaft bei Eigentümerwechsel Sind mehrere Personen Eigentümer einer Liegenschaft, sind alle Mitglieder der Genossenschaft, üben jedoch ihr Stimmrecht gemeinschaftlich, also mit einer Stimme, aus. Können sie sich nicht einigen, kann das Stimmrecht nicht ausgeübt werden. Dies ist bei Abstimmungen zu beachten, da sich so eventuell Mehrheiten ändern! Mag. Peter Bubik, BH Hartberg-Fürstenfeld

Wer ist Mitglied einer W-gemeinschaft ? Anders als bei der Genossenschaft kann jedermann der Gemeinschaft beitreten und ist dann gleichberechtigtes Mitglied Entscheidend ist somit ausschließlich die Willenserklärung des in die Gemeinschaft Eintretenden und die jedes einzelnen Gemeinschaftsmitgliedes, ihn aufzunehmen Bei Übertragung des Eigentums geht wohl auch hier die Mitgliedschaft auf den neuen Eigentümer über, sofern dies nicht vertraglich anderes vereinbart wurde Das Ausscheiden aus der Gemeinschaft bedarf ebenso eines Willensaktes wie die Aufnahme, sofern dies nicht vorab vertraglich anders vereinbart wurde Eine Aufnahme bzw. das Ausscheiden ist jedoch auch durch eine konkludente Handlung möglich Das ausscheidende Mitglied haftet jedoch weiterhin gegenüber den Gläubigern!!! Mag. Peter Bubik, BH Hartberg-Fürstenfeld

Rechtsgrundlagen der Wassergenossenschaft Wasserrechtsgesetz (§§ 73 – 86) Grundsätzlich freie Vereinbarung der an der Anlage beteiligten Genehmigung der Satzungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde (BezVerwBeh) WRG gibt Grundsätze für Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten vor, davon kann jedoch in den Satzungen oder durch besondere Übereinkommen abgewichen werden WRG gibt weiters Grundsätze für die Organstruktur und die Wahl vor, die auch nur teilweise unabänderlich sind. Genossenschaftliche Verpflichtungen gehen Pfandrechten Dritter vor WRG regelt die nachträgliche Aufnahme sowie das Ausscheiden von Mitgliedern Mag. Peter Bubik, BH Hartberg-Fürstenfeld

Rechtsgrundlagen der Wassergenossenschaft Ebenso die Auflösung der Genossenschaft Genossenschaftsbeiträge sind auf Ansuchen der Genossenschaft von der BezVerwBeh nach den Bestimmungen des Verwaltungs-vollstreckungsgesetzes einzutreiben D.h. keine Klage bei Gericht notwendig Der BezVerwBeh obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaft und sie kann verschiedene Maßnahmen – bis hin zur Bestellung eines Sachwalters – treffen, sofern diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommt Letztlich können auch Nichtmitglieder, die aus der Anlage der Genossenschaft wesentlichen Nutzen ziehen, auf Antrag der Genossenschaft mit Bescheid zur Beitragsleistung verpflichtet werden Mag. Peter Bubik, BH Hartberg-Fürstenfeld

Haftung der Organe der W-Gen. Das WRG enthält diesbezüglich keine Regelungen Hoheitliches Handeln liegt nicht vor, also kommen AmtshaftungsG und OrganhaftpflichtG nicht zur Anwendung Kaan kommt im „Handbuch der Wassergenossen-schaften und Wasserverbände“ zum Schluss, dass sich die schärfe der Haftung der Organe nach der Größe der Genossenschaft richtet. Kleine Genossenschaft: Haftung wie in eigener Sache, also streng, auch bei leichter Fahrlässigkeit Große Genossenschaft: Haftung eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Mag. Peter Bubik, BH Hartberg-Fürstenfeld

Haftung der Organe der W-Gen. Haftung nur bei Pflichtverletzung und nur gegenüber der Genossenschaft Der Geschädigte muss sich an die Genossenschaft wenden Gegenüber Geschädigten nur wenn nicht als Inhaber einer Organfunktion gehandelt wurde Regelung in der Satzung betreffend den Ausschluss der Haftung analog zum OrganhaftpflichtG bei leichter Fahrlässigkeit möglich und empfehlenswert! Mag. Peter Bubik, BH Hartberg-Fürstenfeld

Aufgaben der Organe der W-Gen. Vertretung und Willenserklärung nach Außen Einstufung der Mitglieder Vorschreibung der Mitgliedsbeiträge Eintreibung der Beiträge Mitteilungen an das Wasserbuch und die Wasserrechtsbehörde Ordnungsgemäße Wartung, Erhaltung und Überwachung der Anlagen Ordentliche Geschäftsgebarung Übrigen Aufgaben laut Satzung Merke! Wer schreibt der bleibt Mag. Peter Bubik, BH Hartberg-Fürstenfeld

Haftung in der Wassergemeinschaft Grundsätzlich haftet jedes Mitglied für alles, kann sich aber an den einzelnen Miteigentümern schadlos halten Das Mitglied kann jedoch die Miteigentümer – im Gegensatz zum Gläubiger - nur anteilsmäßig in die Pflicht nehmen Die Mitglieder können jemanden bevollmächtigen für sie zu handeln, der dann gleichsam als Geschäftsführer der Wassergemeinschaft auftritt Anders als bei den Organen der Genossenschaft ist der Bevollmächtigte hier direkt haftbar Grundsätzlich keine Haftung der übrigen Mitglieder für eigenmächtiges Handeln eines einzelnen Mag. Peter Bubik, BH Hartberg-Fürstenfeld

Strafrechtliche Verantwortung Fahrlässige Gemeingefährdung für eine größere Anzahl von Menschen (min. 10 Personen) Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Vorsätzliche Gemeingefährdung für eine größere Anzahl von Menschen Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o. bis 360 TS Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren o. bis 360 TS Mag. Peter Bubik, BH Hartberg-Fürstenfeld

Trinkwasserversorgungsanlagen Infotag für Wassergenossen- und -gemeinschaften Trinkwasserversorgungsanlagen Danke für die Aufmerksamkeit ! Mag. Peter Bubik, BH Hartberg-Fürstenfeld