Steuern bei Veranstaltungen und Festen

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 Präsentation transkript:

Steuern bei Veranstaltungen und Festen Christian Sengstbratl Finanzamt Wien 1/23

Vereinsfeste Abgrenzung: Kleines Vereinsfest entbehrlicher Hilfsbetrieb Großes Vereinsfest begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb

kleines Vereinsfest Kriterien: Organisation ausschließlich durch Vereinsmitglieder und deren nahen Angehörigen Verpflegung darf ein beschränktes Angebot nicht übersteigen Betrieb ist schädlich! Unterhaltungseinlagen nur durch Vereinsmitglieder oder regionale Künstler

kleines Vereinsfest Beachtlicher Zeitraum: max. insgesamt 48 h/Jahr Zahl der Besucher unbeachtlich! Umsatzsteuer Liebhabereivermutung keine Ust-Pflicht/kein Vorsteuerabzug!

großes Vereinsfeste eine der voran erwähnten Bedingungen wird nicht erfüllt Umsatzsteuer Körperschaftsteuer für alle Feste! siehe VereinsR 2001, Rz 307

Steuerpflicht Vereine Prüfung der Gemeinnützigkeit i.S. der §§ 34 ff BAO Statuten sind dem örtlich zuständigen Finanzamt vorzulegen!

Steuerpflicht Vereine Körperschaftsteuer: Freibetrag ab 2013: 10.000 € Gemeinnützigkeit bei kl. Vereinsfest Gemeinnützigkeit bei gr. Vereinsfest automatische Ausnahmegenehmigung: Umsatz < 40.000 €

Ausnahmegenehmigung Umsatz > 40.000 € Antrag beim örtlich zuständigen Finanzamt (auch nachträglich möglich) siehe § 44 und § 45a BAO

Ausnahmegenehmigung > 40.000 € Achtung: Ausnahmegenehmigung muss eine Erklärung beinhalten: …ohne Absehen von der Steuerpflicht, ist der begünstigte Zweck nicht erreichbar…

Pauschale Betriebsausgaben 20% der Einnahmen unentgeltliche Arbeitsleistungen der Vereinsmitglieder belegmäßig nachgewiesene Aufwendungen sind anzurechnen

Gemeinsame Veranstaltungen Verein & Gastgewerbebetrieb Umsatzgrenze beachtlich Veranstaltung in Räumlichkeit Gastgewerbe Verpflegung durch Gastwirt Trennungsprinzip

Körperschaften öffentlichen Rechts Achtung: für KöR ist im Bereich Wien, NÖ und Bgld immer das FA Wien 1/23 zuständig! Steuerbefreiungen: Körperschaftsteuer § 5 Z. 12 KStG Umsatzsteuer § 2 Abs. 3 UStG „4- Tage-Regel“

Körperschaften öffentlichen Rechts gesellige bzw. gesellschaftliche Veranstaltung max. 4 Tage (3 mit Verköstigung) Ankündigung für gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck tatsächliche Verwendung für begünstigten Zweck

Tagesberechnung 24 h – Tag angefangene Tage zählen voll bei Überschreiten sind alle Veranstaltungen steuerpflichtig

Land- und Forstwirtschaft Gewerbebetrieb Buschenschank

Buschenschank Besitzer von Wein- und Obstgärten (§ 1 NÖ Buschenschankgesetz) selbsterzeugte Produkte + Mineralwasser, Sodawasser und max. 2 Sorten alkoholfreie Getränke (§ 11 NÖ Buschenschankgesetz) + kalte Speisen und eingeschränkt Mehlspeisen

Buschenschank grundsätzlich keine warmen Speisen aber § 2 Abs. 9 GewO 1994 gestattet: gebratene, gegrillte und gesottene Würste gebratenes oder gegrilltes Fleisch (Rind & Schwein) gegrilltes Geflügel & Fisch Fleisch/Wurst Salate

Buschenschank Zukaufsgrenze 25% Teilpauschalierung Einnahmen in tatsächlicher Höhe abzüglich 70% pauschale Betriebsausgaben, mindestens 4.400 €/Hektar

Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!