Steuern bei Veranstaltungen und Festen Christian Sengstbratl Finanzamt Wien 1/23
Vereinsfeste Abgrenzung: Kleines Vereinsfest entbehrlicher Hilfsbetrieb Großes Vereinsfest begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb
kleines Vereinsfest Kriterien: Organisation ausschließlich durch Vereinsmitglieder und deren nahen Angehörigen Verpflegung darf ein beschränktes Angebot nicht übersteigen Betrieb ist schädlich! Unterhaltungseinlagen nur durch Vereinsmitglieder oder regionale Künstler
kleines Vereinsfest Beachtlicher Zeitraum: max. insgesamt 48 h/Jahr Zahl der Besucher unbeachtlich! Umsatzsteuer Liebhabereivermutung keine Ust-Pflicht/kein Vorsteuerabzug!
großes Vereinsfeste eine der voran erwähnten Bedingungen wird nicht erfüllt Umsatzsteuer Körperschaftsteuer für alle Feste! siehe VereinsR 2001, Rz 307
Steuerpflicht Vereine Prüfung der Gemeinnützigkeit i.S. der §§ 34 ff BAO Statuten sind dem örtlich zuständigen Finanzamt vorzulegen!
Steuerpflicht Vereine Körperschaftsteuer: Freibetrag ab 2013: 10.000 € Gemeinnützigkeit bei kl. Vereinsfest Gemeinnützigkeit bei gr. Vereinsfest automatische Ausnahmegenehmigung: Umsatz < 40.000 €
Ausnahmegenehmigung Umsatz > 40.000 € Antrag beim örtlich zuständigen Finanzamt (auch nachträglich möglich) siehe § 44 und § 45a BAO
Ausnahmegenehmigung > 40.000 € Achtung: Ausnahmegenehmigung muss eine Erklärung beinhalten: …ohne Absehen von der Steuerpflicht, ist der begünstigte Zweck nicht erreichbar…
Pauschale Betriebsausgaben 20% der Einnahmen unentgeltliche Arbeitsleistungen der Vereinsmitglieder belegmäßig nachgewiesene Aufwendungen sind anzurechnen
Gemeinsame Veranstaltungen Verein & Gastgewerbebetrieb Umsatzgrenze beachtlich Veranstaltung in Räumlichkeit Gastgewerbe Verpflegung durch Gastwirt Trennungsprinzip
Körperschaften öffentlichen Rechts Achtung: für KöR ist im Bereich Wien, NÖ und Bgld immer das FA Wien 1/23 zuständig! Steuerbefreiungen: Körperschaftsteuer § 5 Z. 12 KStG Umsatzsteuer § 2 Abs. 3 UStG „4- Tage-Regel“
Körperschaften öffentlichen Rechts gesellige bzw. gesellschaftliche Veranstaltung max. 4 Tage (3 mit Verköstigung) Ankündigung für gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck tatsächliche Verwendung für begünstigten Zweck
Tagesberechnung 24 h – Tag angefangene Tage zählen voll bei Überschreiten sind alle Veranstaltungen steuerpflichtig
Land- und Forstwirtschaft Gewerbebetrieb Buschenschank
Buschenschank Besitzer von Wein- und Obstgärten (§ 1 NÖ Buschenschankgesetz) selbsterzeugte Produkte + Mineralwasser, Sodawasser und max. 2 Sorten alkoholfreie Getränke (§ 11 NÖ Buschenschankgesetz) + kalte Speisen und eingeschränkt Mehlspeisen
Buschenschank grundsätzlich keine warmen Speisen aber § 2 Abs. 9 GewO 1994 gestattet: gebratene, gegrillte und gesottene Würste gebratenes oder gegrilltes Fleisch (Rind & Schwein) gegrilltes Geflügel & Fisch Fleisch/Wurst Salate
Buschenschank Zukaufsgrenze 25% Teilpauschalierung Einnahmen in tatsächlicher Höhe abzüglich 70% pauschale Betriebsausgaben, mindestens 4.400 €/Hektar
Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!