„Zinsswap – Geschäfte“ Dr. Andreas Staribacher

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 Präsentation transkript:

„Zinsswap – Geschäfte“ Dr. Andreas Staribacher

„Zinsswap-Geschäfte“ Ein Zinsswap (auch Interest Rate Swap oder IRS genannt) ist eine Vereinbarung zwischen zwei Vertragspartnern, Zinszahlungen gleicher Währung über einen bestimmten Zeitraum auszutauschen. Die variablen Zinssätze sind beim Zinsswap an einen Referenzzinssatz (z.B. 3-Mte-EURIBOR) gebunden. Mit Zinsswaps können erwartete oder effektive Zinsveränderungen tendenziell schneller abgesichert oder positioniert werden als über Märkte, an denen bilanzwirksame Instrumente gehandelt werden.

„Zinsswap-Geschäfte“ Vorteile: Ausschluss des Zinsänderungsrisikos (für die Aktiv-/ und Passivzinsposition geeignet). Die festgeschriebenen Zinskosten bilden eine sichere Kalkulationsgrundlage. Der Zinsswap ist sowohl bei steigendem als auch bei sinkendem Zinsniveau einsetzbar.

„Zinsswap-Geschäfte“ Beispiel: Eine Gemeinde möchte eine variable Finanzierung mit einer Zinsbindung an den 3-Mte-EURIBOR (z.B. 2,00%), einem Kreditaufschlag von 1,25% und einer Laufzeit von 10 Jahren für die gesamte Laufzeit gegen das Zinsänderungsrisiko absichern. Die Gemeinde schließt dazu einen EUR-Zinsswap mit einer Laufzeit von 10 Jahren ab, aus dem es den 3-Mte-EURIBOR bezieht und einen fixen Zinssatz für 10 Jahre bezahlt. 4,50 % fix für 10 Jahre Bank Gemeinde 3-Mte-EURIBOR Kredit: 3-Mte-EURIBOR +1,25% Aufschlag

„Zinsswap-Geschäfte“ Zahlungsströme aus der Finanzierung und dem Zinsswap Kreditzahlungen -2,00% (= 3-Mte-EURIBOR) -1,25% (= Kreditaufschlag) Swapzahlungen +2,00% (= 3-Mte-EURIBOR -4,50% (= fixer SWAP-Satz) (= 4,5% fixer Swapsatz Neue Verzinsung 5,75% + 1,25% Kreditaufschlag) 3,25% 2,50%

„Zinsswap-Geschäfte“ Zins-/Währungsswap: Ein Cross Currency Swap ist eine Vereinbarung zwischen zwei Vertragspartnern, Zinszahlungen ungleicher Währungen über einen bestimmten Zeitraum auszutauschen. Dabei können fixe gegen variable Zinssätze getauscht werden. Die Kapitalbeträge werden am Beginn des Swaps nicht ausgetauscht. Am Ende der Swaplaufzeit erfolgt der Rücktausch der Kapitalbeträge. Die variablen Zinsen sind beim Cross Currency Swap an einen Referenzzinssatz (z.B. 3-Mte-EURIBOR oder 3-Mte-CHF-LIBOR) gebunden.

„Zinsswap-Geschäfte“ Vorteile: Durch eventuelle Zinsvorteile aus dem Swapgeschäft können die Finanzierungskosten reduziert werden. Chance auf Währungskursgewinne. Flexible Gestaltung des Swapgeschäftes unabhängig von der zugrunde liegenden Finanzierung.

„Zinsswap-Geschäfte“ Beispiel: Eine Gemeinde hat einen endfälligen, an den 3-Mte-EURIBOR gebundenen EUR-Kredit in Höhe von EUR 2.000.000,00 mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Der Gemeinderat beabsichtigt eine CHF-Gewichtung in Höhe von 50%, um vom niedrigen Zinsniveau in der Schweiz zu profitieren. Es schließt dazu einen endfälligen Cross Currency Swap in Höhe von EUR 1.000.000,00 mit einer Laufzeit von 5 Jahren ab, aus dem es den 3-Mte-CHF-LIBOR (z.B. 0,25%) zuzüglich einer Derivatspanne bezahlt und im Gegenzug den 3-Mte-EURIBOR (z.B. 2,00%) erhält. 3-Mte-CHF-LIBOR + Derivatspanne Gemeinde Bank 3-Mte-EURIBOR Kredit: 3-Mte-EURIBOR +1,25% Aufschlag

„Zinsswap-Geschäfte“ Zahlungsströme aus der Finanzierung und dem Cross Currency Swap: Kreditzahlungen -2,00% (= 3-Mte-EURIBOR) -1,25% (= Kreditaufschlag) Swapzahlungen +2,00% (= 3-Mte-EURIBOR) -4,50% (= fixer SWAP-Satz) (= 4,5% fixer Swapsatz Neue Verzinsung 5,75% + 1,25% Kreditaufschlag)

„Zinsswap-Geschäfte“ Bei Ende der Laufzeit (hier nach 5 Jahren) werden die Kapitalien abgerechnet, dh. es wird z.B. CHF gegen EURO zum Kassakurs getauscht und die Differenz zwischen Kassakurs bei Beginn zum Kassakurs bei Ende wird bezahlt / gutgeschrieben. z.B.: CHF 1.000.000,00, 29.08.2006, 1,5774 = EUR 633.954,61 CHF 1.000.000,00, 29.08.2011, 1,1824 = EUR 845.737,48 (Kurse lt. OeNB) Differenz EUR 211.782,87 (= 33,41 % des Anfangswertes) Zins-/Währungsswap verlangt kein Depot beim Abschluss und keine Mindestdeckung während der Laufzeit.

„Zinsswap-Geschäfte“ Risiken: Ausfallsrisiko (bei Bank nur als Vermittler) Marktrisiko (Zinssatzveränderung, Fremdwährungskursveränderung)

„Zinsswap-Geschäfte“ Ausweg: Gegengeschäft Aufklärungspflicht (Pflicht zur zweckdienlichen Information; Aufklärung über fast unbegrenzte Verlustrisikomöglichkeit) Rückabwicklung ? Schadensminderung ? Aufsichtsbehördliche Zuständigkeit ?