= Entgelt ohne Arbeit bzw. Krankheit

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BR-A 400 Stimmen, BR-B 300 Stimmen, vgl. § 47 VII BetrVG
 Präsentation transkript:

= Entgelt ohne Arbeit bzw. Krankheit Urlaub i. w. S. = Entgelt ohne Arbeit bzw. Krankheit

Erholungsurlaub (BUrlG) Erziehungsurlaub (Elternzeit gem. §§ 15 ff. BErzGG, Erziehungsgeld gem. §§ 1 ff. BErzGG) Bildungsurlaub (Länderrecht); ähnlich Schulungs- und Bildungsurlaub für Betriebsräte ( § 37 Abs. 7 und 6 BetrVG) Freistellung - § 616 BGB bzw. § 45 Abs. 3 SGB V bei persönlicher Verhinderung Vertrag (eher bei unentgeltlicher Freistellung) Direktionsrecht im Ausnahmefall (Beschäftigungsanspruch!) Betriebsrisiko

Entgeltlicher Urlaub Mindestzeit: 4 Wochen pro Jahr § 3 BUrlG Gewährung in Freizeit, begrenzte Übertragung § 7 Abs. 3 BUrlG Ausnahme: Abgeltungsanspruch § 7 Abs. 4 BUrlG Problem: Festlegung der Urlaubszeit § 7 Abs. 1 BUrlG

wollen, um zu einem Schachturnier nach Spanien zu fahren. Schachspieler – BAG 31.01.1996 - 2 AZR 282/95, EzA § 1 KSchG Verhaltensbed. Künd. Nr. 47: Der Arbeitnehmer ist Schachspieler. Er hatte vom 18. 10. 93 Urlaub nehmen wollen, um zu einem Schachturnier nach Spanien zu fahren. Er arbeitet als Reinigungskraft (seit 1967 im Betrieb). Der Arbeitgeber verweigerte ihm den Urlaub, weil eine Asylunterkunft gereinigt werden müsse. Der Arbeitnehmer nahm dennoch Urlaub. Kündigung am 9. 11.1993 wegen Arbeitsverweigerung zum 30. 6. 1994. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, weil die Reinigung des Gebäudes auch von Kollegen übernommen werden konnte. Prüfschema Verhaltensbedingte Kündigung: Kündigungserklärung § 623 BGB Kündigungsschutzklage rechtzeitig § 4 KSchG KSchG anwendbar §§ 1, 23 KSchG Kündigungsgrund Fehlverhalten: d) Erhebliches Fehlverhalten (Grund an sich) e) Abmahnung (Ultima ratio) f) Interessenabwägung