Berufungsverfahren nach dem Landeshochschulgesetz (LHG)

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 Präsentation transkript:

Berufungsverfahren nach dem Landeshochschulgesetz (LHG) Verfahrensschritte und Rechtsgrundlagen Personaldezernat, Stand: Juni 2008

Personaldezernat, Stand: Juni 2008 Übersicht Von der Stellenzuweisung zur Ausschreibung Entstehen und Inhalt eines Berufungsvorschlags Die „eigentliche“ Berufung Ernennungsverfahren Personaldezernat, Stand: Juni 2008

I. Von der Stellenzuweisung zur Ausschreibung Stellenzuweisung (§ 48 Abs. 1 LHG) Funktionsbeschreibung (§ 46 Abs. 3 LHG) Berufungskommission (§ 48 Abs. 4 LHG und § 24 GO) Ausschreibung (§ 48 Abs. 2 LHG) Personaldezernat, Stand: Juni 2008

A. Stellenzuweisung (§ 48 Abs. 1 LHG) 1. Formloser Antrag der Fakultät auf Wiederzuweisung der Professorenstelle Anl.: Planungskatalog, Ausstattungsbogen 2. Entscheidung in Sitzung des Rektorats 3. Mitteilung der Entscheidung an Fakultät Personaldezernat, Stand: Juni 2008

B. Funktionsbeschreibung (§ 46 Abs. 3 LHG) Antrag an den Universitätsrat (§ 20 Abs. 1 Ziff. 11 LHG) 2. Stellungnahme durch den Senat Beschluss des Universitätsrats im Umlaufverfahren (Ausnahme: Medizin) Zustimmung des MWK erforderlich bei veränderter Funktionsbeschreibung Hinweis: - Schritte 2 und 3 entfallen bei Übereinstimmung mit dem genehmigten Struktur- und Entwicklungsplan Funktionsbeschreibung muss mit der im S+E-Plan fest gelegten genau (wörtlich) übereinstimmen Personaldezernat, Stand: Juni 2008

Berufungskommission (§ 48 Abs. 4 LHG und § 24 GO) 1. Mit der Stellungnahme zur Funktionsbeschreibung bestellt der Senat einen Senatsberichterstatter 2. Bildung der Berufungskommission - Fakultät hat Vorschlagsrecht für die Besetzung der Berufungskommission - Rektorat bildet die Berufungs- kommission im Benehmen mit der Fakultät Personaldezernat, Stand: Juni 2008

Personaldezernat, Stand: Juni 2008 Berufungskommission (§ 48 Abs. 4 LHG und § 24 GO) Zusammensetzung (1) - Leitung: Mitglied des Fakultätsvorstands oder Rektoratsmitglied - Professoren (mit Stimmenmehrheit) - 2 Professoren aus anderen Fakultäten - mind. 1 hochschulexterne, sachverständige Person Personaldezernat, Stand: Juni 2008

Berufungskommission (§ 48 Abs. 4 LHG und § 24 GO) Zusammensetzung (2) - 2 fachkundige Frauen - 1 Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes - 1 Studierender mit beratender Stimme: - Gleichstellungsbeauftragte (§ 4 LHG) - Senatsberichterstatter Personaldezernat, Stand: Juni 2008

D. Ausschreibung (§ 48 Abs. 2 LHG) Grundsatz: Professuren sind in der Regel international auszuschreiben Personaldezernat, Stand: Juni 2008

D. Ausschreibung (§ 48 Abs. 2 LHG) Fakultät schickt den Entwurf des Ausschreibungstextes und teilt gewünschte Publikationsorgane mit genehmigte Funktionsbeschreibung ist genau anzugeben Frauen- und Schwerbehindertenzusatz ist obligatorisch Veröffentlichung erfolgt zentral durch Personaldezernat (via Agentur) Fakultät erhält Mehrfertigung des erschienenen Textes und die Publikationsdaten Personaldezernat, Stand: Juni 2008

Personaldezernat, Stand: Juni 2008 Übersicht Von der Stellenzuweisung zur Ausschreibung Entstehen und Inhalt eines Berufungsvorschlags Die „eigentliche“ Berufung Ernennungsverfahren Personaldezernat, Stand: Juni 2008

Personaldezernat, Stand: Juni 2008 Entstehen eines Berufungsvorschlags (§ 48 Abs. 4 LHG) 1. Berufungskommission sichtet eingegangene Bewerbungen und trifft Vorauswahl Nach den Vorstellungsvorträgen sind auswärtige und vergleichende Gutachten (mind. 2) über die potentiellen Listenkandidaten einzuholen Studiendekan: Stellungnahme zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Listeninhaber in der Lehre Personaldezernat, Stand: Juni 2008

Personaldezernat, Stand: Juni 2008 Entstehen eines Berufungsvorschlags (§ 48 Abs. 4 LHG) Gleichstellungsbeauftragte: Stellungnahme, ob und wie Bewerberinnen bei gleicher Qualifikation hinreichend berücksichtigt wurden Berufungskommission beschließt Berufungsliste Hinweis: Vor Listenerstellung sollten die Gehaltsvorstellungen der Kandidaten vom Berufungskommissionsvorsitzenden erfragt und ggf. mit dem Rektorat rückgekoppelt werden. Personaldezernat, Stand: Juni 2008

Personaldezernat, Stand: Juni 2008 Entstehen eines Berufungsvorschlags (§ 48 Abs. 4 LHG) 6. Fakultätsrat muss Berufungsvorschlag der Berufungskommission zustimmen  keine Zustimmung: Rückgabe des Berufungsvorschlags an die Berufungskommission 7. Vorlage des Berufungsvorschlags an Personaldezernat (3-fach, bitte Einreichungsfristen des Senats beachten) Personaldezernat, Stand: Juni 2008

Personaldezernat, Stand: Juni 2008 MWK-Formblatt Insbesondere: - Ziff. 6.3: Studium: wann und wo, Studienfach, Abschluss Promotion: wann und wo Habilitation: wann und wo, Thema - Ziff. 6.6: Funktion des Gutachters (z.B.: Prof. für.....an Univ.....) und das Votum: Platz 1: ....., Platz 2:.....; - Ziff. 7: Begründung unter Berücksichtigung der Gutachten Personaldezernat, Stand: Juni 2008

Personaldezernat, Stand: Juni 2008 Entstehen eines Berufungsvorschlags (§ 48 Abs. 4 LHG) Senat muss Berufungsvorschlag zustimmen  keine Zustimmung: Rückgabe des Berufungsvorschlags an die Berufungskommission Senatsberichterstatter berichtet im Senat über das Verfahren Rektorat beschließt abschließend über den Berufungsvorschlag (in der Regel Mittwochs nach der Senatssitzung) Personaldezernat, Stand: Juni 2008

Personaldezernat, Stand: Juni 2008 Inhalt eines Berufungsvorschlags Verfahrensschilderung und Begründung der Reihung Laudationes der Listeninhaber Stellungnahme des Studiendekans Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten Bewerberliste Ausschreibungstext Personaldezernat, Stand: Juni 2008

Personaldezernat, Stand: Juni 2008 Inhalt eines Berufungsvorschlags Bewerbungen der Listeninhaber mit: Lebenslauf, Publikationsliste, Liste der bisherigen Lehrveranstaltungen Gutachten Checkliste für den Senat (Formblatt für die Einholung des Einvernehmens durch das MWK bitte auch per email an kling@zuv.uni-heidelberg.de) Personaldezernat, Stand: Juni 2008

Personaldezernat, Stand: Juni 2008 Übersicht Von der Stellenzuweisung zur Ausschreibung Entstehen und Inhalt eines Berufungsvorschlags Die „eigentliche“ Berufung Ernennungsverfahren Personaldezernat, Stand: Juni 2008

Die „eigentliche“ Berufung Personaldezernat holt Einvernehmen des MWK zum Berufungsvorschlag ein (falls in der BRD verbeamtete Professoren auf der Liste sind, nach einer Anfrage beim abgebenden Dienstherrn wegen der Verteilung der Versorgungslasten). erforderlich: sorgfältig ausgefülltes MWK-Formblatt MWK erhält nur dieses Formblatt und den Ausschreibungstext Personaldezernat, Stand: Juni 2008

Personaldezernat, Stand: Juni 2008 Die „eigentliche“ Berufung Nach Erteilung des Einvernehmens des MWK Berufung des Erstplatzierten durch Rektor Berufener bespricht mit Dekan und Institutsdirektor die Ausstattungsfragen (Grundsatz: „alt“ C 4 verhandelt über Ausstattung mit Rektorat, „alt“ C 3 erhält Startfinanzierung von 5.000 Euro (Geisteswiss.) bzw. 10.000 Euro (Naturwiss.)) 4. Berufener äußert schriftlich seine Ausstattungs- und Gehaltswünsche Personaldezernat, Stand: Juni 2008

Personaldezernat, Stand: Juni 2008 Die „eigentliche“ Berufung 5. Vorgespräch mit Dekan, Institutsdirektor und Rektorat über Ausstattungswünsche 6. Berufungsverhandlung des Rektorats mit Berufenem über -Ausstattung (mit Dekan und Institutsdirektor) -persönliche Bezüge 7. Berufungsangebot wird in der Sitzung des Rektorats beschlossen 8. Berufener erhält schriftliches Ausstattungsangebot und Berufungsvereinbarung Personaldezernat, Stand: Juni 2008

Personaldezernat, Stand: Juni 2008 Übersicht Von der Stellenzuweisung zur Ausschreibung Entstehen und Inhalt eines Berufungsvorschlags Die „eigentliche“ Berufung Ernennungsverfahren Personaldezernat, Stand: Juni 2008

Personaldezernat, Stand: Juni 2008 Ernennungsverfahren 1. Nach Rufannahme: Berufener erhält erforderliche Unterlagen für die Ernennung zum Beamten 2. Nach Eingang: Vorlage der Unterlagen an MWK  Erstellung Ernennungsurkunde 3. Ernennungsurkunde: unterschreibt Ministerpräsident 4. Ernennung: Aushändigung der Urkunde im Rektorat Personaldezernat, Stand: Juni 2008