Grundsätzliches zur Aufgabe des Verbundkoordinators u.a.

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 Präsentation transkript:

Grundsätzliches zur Aufgabe des Verbundkoordinators u.a. Fortbildung „1. Tag der Verbundkoordinatorinnen und Verbundkoordinatoren“ am 02.12.2011 in Dillingen

Themen Stand Mittelschulen/Verbünde 2011/2012 Ziele der Mittelschulverbünde Einzelfragen Künftige Entwicklungen

Situation im Schuljahr 2011/2012 46 99 111 52 18 8 20 40 60 80 100 120 1 2 3 4 5 6 Verbundstruktur nach Standortzahl insgesamt ca. 923 Mittelschulen davon: 877 Schulen in 288 Verbünden Zahl der Schulen mit dem Status Mittelschule erhöht sich deutlich (98%)

Schülerzahlen im Verbund 2011/2012 durchschnittliche Verbundsgröße: ca. 600 Schüler zum Vergleich: durchschnittliche Größe einer eigenständigen Mittelschule: ca. 400 Schüler

2. Ziele der Verbünde Erhalt eines wohnortnahen Schulnetzes Mehr Eigenverantwortung gleichwertige und dem regionalen Bedarf entsprechende Bildungsangebote

Stärkung der Eigenverantwortung Entscheidung über Verbundbildung bei der örtlichen Schulgemeinschaft und den Schulaufwandsträgern Festlegungen im Verbundvertrag, z.B. Standorte von M-Zug und Ganztagsangebot Verwaltung des Lehrerstundenbudgets/ Klassenbildung/Abweichungen von Richtwerten/Anrechnungsstunden Neue Gremien: Verbundausschuss, Verbundversammlung (geplant: Verbundelternbeirat)

Verbundausschuss besteht in jedem Verbund beratende Funktion, kann Empfehlungen aussprechen Notwendige Mitglieder: Art. 32a Abs. 4 S. 3 BayEUG (i.V.m. § 22a VSO) Teilnahme weiterer Gäste möglich mindestens 1 Sitzung/Schuljahr (im Vorfeld der Klassenbildung), bei Bedarf öfter Einladung/Sitzungsleitung: Koordinator

Verbundversammlung besteht nur, soweit im Verbundvertrag vorgesehen berät (und beschließt ggf.) in Schulaufwandsangelegenheiten Mitglieder: beteiligte Schulaufwandsträger Teilnahme Koordinator/weitere Schulleiter auf Einladung möglich

Gleichwertige und dem regionalen Bedarf entsprechende Bildungsangebote Gewährleistung von Mindestangeboten für alle Schüler bei der konkreten Ausgestaltung und bei der Planung zusätzlicher Angebote: Berücksichtigung der Verhältnisse/ Anforderungen/Möglichkeiten vor Ort

3. Einzelfragen Wer entscheidet über die Aufnahme von Schülern? Gastschulverhältnisse über Verbundgrenzen hinweg Besonderheiten bei der Schülerbeförderung Aufgaben Koordinator/Schulleiter

Wer entscheidet im Verbund über die Aufnahme von Schülern? Grundsatz: Freiheit der Schulwahl, Art. 42 Abs. 1 S. 2 BayEUG Möglichkeiten der Beschränkung der Wahlfreiheit durch Verbundvertrag (oder Regierung): Art. 42 Abs. 1 S. 3 BayEUG Faktische Schranke: Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule mit dem entsprechenden Angebot, § 2 Abs. 1, 1a und 1b SchBefV Aufnahmeentscheidung: Schulleiter, § 4 Abs. 3 VSO

Gastschulverhältnisse über Verbundgrenzen hinweg Innerhalb des Verbundes: keine (echten) Gastschulverhältnisse Immer möglich: Gastschulverhältnis zum Besuch einer Schule außerhalb des Verbundes nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG Soweit Schüler eine Klasse für besondere päd. Aufgaben besuchen wollen/sollen, die im Verbund nicht vorhanden ist: Zuweisung nach Art. 43 Abs. 2 BayEUG möglich

Verbund 1 Verbund 2 Mittelschule (Schulverband) A-Dorf - B - Dorf (R,G) D-Stadt (R,M,G) Mittelschule E-Dorf (R) Mittelschule C-Stadt (R,G,M) = Zuweisung zum M-Zug möglich

Besonderheiten bei der Schülerbeförderung (§ 2 Abs Besonderheiten bei der Schülerbeförderung (§ 2 Abs. 1, 1a und 1 b SchBefV) Grundsatz: Beförderung zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule (= Sprengelschule) In Verbünden: zur (tatsächlich) nächstgelegenen Schule mit dem entsprechenden Bildungsangebot Beförderung zu einer anderen Schule, wenn Besuch der nächstgelegenen Schule nicht möglich Als Schulweg gilt ggf. auch Weg zwischen 2 Schulen (bei notwendigem Wechsel der Schule am Mittag)

Aufgaben Koordinator/Schulleiter Koordinator: (vgl. Art. 32a Abs. 4 Satz 1 BayEUG) Klassenbildung im Verbund Aufteilung des Lehrerstundenbudgets Verteilung von Anrechnungsstunden „Koordinierung“ des Verbunds (Einladung Verbundausschuss, gem. Konferenzen u. ä.) nicht: (Dienst-) Vorgesetzter gegenüber Lehrkräften anderer Schulen Schulleiter: Alle Aufgaben des Schulleiters nach BayEUG, VSO u. a.

4. Künftige Entwicklungen Zusammenarbeit im Verbund vertiefen (geplant: Verbundelternbeirat) Erweiterung/Stärkung der Befugnisse der Verbundgemeinschaft (z. B. Einrichtung besonderer Profile/Inklusionsschulen) Stellung des Koordinators Bezeichnung der Schulart, der Abschlüsse etc. (eigene Schulordnung?) Schulaufwandsträgerschaft

Stellung des Koordinators Verteilung eines Budgets Anrechnungsstunden im Verbund, bemessen nach Zahl der Schüler/Schulen im Verbund? Verteilung der Stellen für Schulverwaltung im Verbund? Geplant: Ansprechpartner für Verbundelternbeirat Leitungsgremium für den Verbund?

Bezeichnung der Schulart, der Abschlüsse etc. (eigene Schulordnung?) Schulart: Mittelschule als eigenständige Schulart (neben Schulart Grundschule)? Neue Bezeichnung für Schulabschlüsse? Neue Bezeichnung der dienst- bzw. besoldungsrechtlichen Ämter/des Lehramts? Eigene Schulordnungen für Grundschule und Mittelschule?

Schulaufwandsträgerschaft derzeit: Gemeinde oder Schulverband oder Vertrag nach Art. 8 Abs. 3 BaySchFG Problem: Vertragslösungen relativ kompliziert Alternative (geplant): Zweckverband als Aufwandsträger für mehrere Mittelschulen bzw. für Grundschule und Mittelschule

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