Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Arbeits- und Sozialministerkonferenz.

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 Präsentation transkript:

Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Arbeits- und Sozialministerkonferenz Präsentation im Rahmen der Anhörung der Verbände am 23. Januar 2009 in Berlin

Vorbemerkung Die Präsentation gibt die wesentlichen Inhalte des von der 85. ASMK (2008) als geeignete Diskussionsgrundlage gebilligten „Vorschlagspapiers“ wieder Die Vorschläge zur Umsetzung des Konzeptes werden den in der Einladung zur Anhörung genannten vier Grundsatzfragen zugeordnet Die Vorschläge bilden die Grundlage für vertiefende Diskussionen mit allen am Teilhabegeschehen Beteiligten Die Vorschläge stehen im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006

jeweils zu den Schwerpunkten: Gliederung Vorbemerkung Einleitung Zielsetzung und handlungsleitende Grundsätze Konzept zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe Umsetzung des Konzeptes: Regelungsbedarf jeweils zu den Schwerpunkten: Personenzentrierte Ausrichtung Konzentration der Eingliederungshilfe auf Fachmaßnahmen Steuerungsfunktion der Sozialhilfeträger Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben

Zu I. Einleitung 1. Zielsetzung und handlungsleitende Grundsätze Stärkung von Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und Selbsthilfepotentialen Orientierung der Hilfen am individuellen Teilhabebedarf Orientierung an persönlichen Bedürfnissen und Wünschen, nicht an Wohnformen Priorität der Eingliederung in den allg. Arbeitsmarkt Annäherung der Lebensbedingungen Einhaltung des Nachranggrundsatzes aus Sicht der Länder auch ggü. anderen Leistungssystemen Zuständigkeit: Hilfen aus einer Hand für ambulante, stationäre und teilstationäre Leistungen Stärkung der Zivilgesellschaft und Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements

Zu I. Einleitung 2. Konzept zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe Personenzentrierte Ausrichtung der Eingliederungshilfe verfolgt emanzipatorischen und bürgerrechtlichen Ansatz (UN-Konvention, Grundsätze SGB IX und XII, Grundrecht auf Gleichberechtigung) Als personenzentrierte Hilfe konzentriert sich die Eingliederungshilfe auf die „reine“ Fachmaßnahme; daneben werden innerhalb des Systems des SGB XII die existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft gewährt Verbesserung der Wahlmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen

Zu I. Einleitung 2. Konzept zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe Zugang zum Teilhabesystem durch ein einheitliches, personenzentriertes, ziel- und wirkungsorientiertes Teilhabemanagement Schaffung vielfältiger gemeindezentrierter Angebote mit dem Ziel der Verbesserung der Wahlmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen Systematischer Vergleich von Strukturdaten der Eingliederungshilfe für fachlichen Dialog und Weiterentwicklung der ziel- und wirkungsorientierten Steuerung

Zu I. Einleitung 2. Konzept zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe Ausgliederung vor und bei Beginn des beruflichen Lebens ist möglichst zu vermeiden Feststellung der Erwerbsunfähigkeit darf nicht zu Verlust von Chancen führen Orientierung des Angebotes der Werkstätten auf Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt Schaffung von zusätzlichen Instrumenten der Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der Eingliederungshilfe

Grundsatzfragen laut Einladung zur Anhörung Teilen Sie den Ansatz des Vorschlagspapiers einer personenzentrierten Ausrichtung der Eingliederungshilfe mit der Folge, dass die Begrifflichkeiten „ambulant, teilstationär, stationär“ zur Charakterisierung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe ausscheiden? Was spricht für bzw. gegen die Konzentration der Eingliederungshilfe auf Fachmaßnahmen? Befürworten Sie, dass die Sozialhilfeträger umfassende Steuerungsfunktionen bis hin zum Fallmanagement wahrnehmen sollen? Wie bewerten Sie die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die das Ziel verfolgen, vermehrt Menschen mit Behinderungen die Chance auf eine Beschäftigung im allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen?

Zu II. Umsetzung des Konzeptes – Regelungsbedarf Personenzentrierte Ausrichtung Aufhebung bzw. Änderung der Bestimmungen im SGB XII, die nach Angebotsformen unterscheiden z.B.: Leistungen für Einrichtungen nach § 13 SGB XII; Schaffung einer Generalklausel zu den Grundprinzipien von Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII Pauschalierte Geldleistungen als Alternative zu Leistungen im „Dreiecksverhältnis“- §§ 75 ff. SGB XII Schaffung ausreichender Angebotsstrukturen im Rahmen des personenzentrierten Ansatzes

Konzentration der Eingliederungshilfe auf Fachmaßnahmen Insbesondere im Vertragsrecht der §§ 75 ff. SGB XII und in den Landesrahmenverträgen wird künftig nicht mehr nach „Einrichtungen“, „Diensten“, „ambulant“, „teilstationär“, „stationär“ unterschieden, sondern konsequent auf fachlich beschriebene Leistung abgestellt Systematik der Vergütungsvereinbarung, § 76 II SGB XII „Grund-, Maßnahmepauschale, Investitionsbetrag“ wird verändert: Fachleistungsvergütung differiert nur noch nach Leistungsqualität und zeitlicher Intensität, nicht aber nach Angebotsform

Konzentration der Eingliederungshilfe auf Fachmaßnahmen Für alle Bedarfe, die Gegenstand der HLU sind, gelten die Regelungen des Dritten und Vierten Kapitels SGB XII – Finanzierungsbestandteile für Unterkunft und Verpflegung in Grund- / Maßnahmepauschale und Investitionsbetrag n. § 76 II SGB XII entfallen Behinderungsbedingte Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt werden rechtssystematisch anders zugeordnet Angebote des Wohnens und des Lebensunterhalts werden mit „Kunden“ (Heimvertrag) vereinbart, nicht jedoch mit Leistungsträger. Schutzbedarf der Leistungsberechtigten wird im (Bund/Länder-) Heimrecht sichergestellt Das Bruttoprinzip, das nur auf stationäre Einrichtungen angewandt wird, ist obsolet.

Steuerungsfunktion der Sozialhilfeträger Die unterschiedlichen Begriffsdefinitionen in der Einzelfallsteuerung (Leistungsabsprache, Förderplan, Gesamtplan, Eingliederungsplan, Versorgungsplan) sind aus Sicht der Länder zu vereinheitlichen und unter Berücksichtigung des partizipativen Ansatzes der Teilhabe zu konkretisieren Die Übermittlung von Diagnosedaten an Leistungsträger muss aus Sicht der Länder zur Vermeidung datenschutzrechtlicher Bedenken im SGB XII verankert werden

Steuerungsfunktion der Sozialhilfeträger Fallmanagement und Bedarfsfeststellungsverfahren auf Grundlage bundeseinheitlicher Kriterien. Rechtliche Rahmenbedingungen zur Entwicklung bundeseinheitlicher Kriterien aus Ländersicht erforderlich Verankerung der Wirksamkeitskontrolle als Bestandteil von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungsvereinbarungen im Vertragsrecht nach §§ 75 ff. SGB XII

Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben Unterstützung des Übergangs Schule in Beruf durch gesetzlich verankertes Clearingverfahren Berufsvorbereitende Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit besser auf Zielgruppe zuschneiden Erweiterung des Leistungsspektrums der Eingliederungshilfe im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben Ausgelagerte Arbeitsplätze und „Virtuelle Werkstatt“ im Verbund Aufnahmevoraussetzungen für Werkstatt klären

Vielen Dank für die Diskussion!