Erlass Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache
Erlass Unterricht für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft v. 03.02.1993 Erlass Eingliederung von deutschen Aussiedlern in die Schule v. 03.07.1984 Erlass Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache v. 21.07.2005
Ziele Förderung interkultureller Kompetenzen Förderung der Zwei- und Mehr- sprachigkeit Schulische und gesell-schaftliche Integration Ziele Förderung der Sprachkompe-tenz in Deutsch
Fördermaßnahmen DaZ Grundsätze Sprachförderung ist Aufgabe jeden Unterrichts Einbindung in das Förderkonzept der Schule Berücksichtigung und Anerkennung der Zwei- und Mehrsprachigkeit Curriculare Grundlagen Didaktisch-methodische Empfehlungen für die Sprachförderung vor der Einschulung RRL Deutsch als Zweitsprache
DaZ-Förderung Sprachstandsfeststellung Für Schülerinnen/Schüler in Regelklassen Für „Seiteneinsteiger“ vor der Einschulung halbjährige Sprachförderung ab 01.02. Förderkur-se DaZ Besondere Förder- konzepte Sprach-lernklas-sen an örtl.Schule Zentrale Sprachlern- lernklassen FöU Sprachförderbericht Dokumentation der individuellen Lernentwicklung Begleitende Sprachdiagnostik Individuelle Förderpläne
Sprachförderbericht Erstmalige Erprobung im Februar 2005 Verwendung der zugewiesenen Stundenkontingente für die Sprachförderung Grundlage für die Zuweisung zusätzlicher Stundenkontingente im folgenden Schuljahr Verbindlichkeit → Transparenz → Controlling
Fördermaßnahmen im Sekundarbereich II BBS Vollzeitberufsschulen: „BVJ-Sonderform für Aussiedler/Ausländer“(BVJ-A) Förderunterricht an Teilzeitberufsschulen Außerschulische Sprachkurse Möglichkeit der Teilnahme an zentralen Sprachlernklassen Gymnasiale Oberstufe Förderunterricht in Deutsch Im Einvernehmen mit dem Schulträger: auch „zentraler Förderunterricht“ für Schülerinnen und Schüler aus mehreren Gymnasien möglich
Feststellung eines sonder-pädagogischen Förderbedarfs Unzureichende Deutschkennt-nisse kein Kriterium Vor Überprü- fung Teilnahme an Fördermaßnahmen (nachweispflichtig) Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs Bei Bedarf Hinzuziehung sprachkundiger Vermittler Berücksichtigung sprachlicher und kultureller Hinter- gründe
Herkunftssprachliche und mehrsprachige Unterrichtsangebote FS-Regelungen für „Seiten- einsteiger“ im Sekundar- bereich I + II HS anstelle einer FS durch Sprachfeststellungs- prüfung Erweitertes Sprachenan- gebot Jahrgänge 5 – 10 Wahlunterricht, Wahlpflicht-FS, Pflicht-FS Bei Wahl-U.: Sprach- prüfung i. d. Herkunfts- sprache möglich Herkunftssprachlicher Unterricht Jahrgänge 1 - 4 Bilinguale Angebote Auf Wunsch Zertifikat Kooperation mit Regelunterricht / DaZ Zertifizierung „Schule mit mehrsprachigem Profil“ Sprachenportfolio
Fremdsprachenregelung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler im Sek.-Bereich I Grundsatz: Erlasse der jeweiligen Schulformen sind für FS-Unterricht zu berücksichtigen Schule prüft, ob Pflicht-FS nachgelernt werden kann ggf. Fö-U. i. d. Pflicht-FS einrichten Pflicht-FS kann nicht nachgelernt werden Herkunftssprache anstelle der Pflicht-FS Sprachfeststellungsprüfung Teilnahme am U. des erweiterten sprachlichen Angebotes Note ersetzt Leistungen in der Pflicht-FS
Fremdsprachenregelung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler des Sek.-Bereichs II Gymnasiale Oberstufe Wenn im Sek.-Bereich I eine PFS durch die HS ersetzt wurde: Anerkennung der HS anstelle einer der beiden PFS durch Sprachfeststellungsprüfung am Ende der Einführungsphase Wenn vor Eintritt in die GyOSt weder Vorkenntnisse in den angebotenen FS noch Ersatz einer FS durch die HS : Anerkennung der HS anstelle einer der beiden PFS durch zwei Sprachfeststellungsprüfungen (jeweils am Ende des ersten und des zweiten Halbjahres der Einführungsphase) BBS Möglichkeit des Ersatzes einer PFS durch die HS (Sprachfeststellungsprüfung) bei gleichzeitiger TN am Unterricht oder am Fö.-U. in der angebotenen PFS In einigen Schulformen: Grundlagenkurse (Beginnerkurse) in Englisch und Wegfall der Möglichkeit der Sprachfeststellungsprüfung Folgende Schulformen generell von FS-Regelung ausgenommen: ● Berufsfachschule Kaufmännische Assistenten ● Fachschule Hotel- und Gaststättengewerbe ● Fachschule Seefahrt
Leistungsbewertung in der Herkunftssprache Kl. 1- 4 Klassen 1 und 2 Bemerkung über Teilnahme Klassen 3 und 4 Leistungsnote Zertifikat als Anlage zum Zeugnis nach Kl. 4 möglich Bei Teilnahme am U. „Islamkundliche Themen“ Bei Teilnahme an einer herkunftssprachlichen AG
Leistungsbewertung in der Herkunftssprache Sek.-Bereich I + II Bei Teilnahme am Unterricht Leistungsnote (Pflicht-U., WPf-U., Wahl-U.) versetzungs- und abschlusswirksam bei Pflicht-U. und WPf-U. Bei Wahl-U. Sprachprüfung in der Herkunfts-sprache möglich (Ausgleichsregelung) Bei erfolgter Sprachfeststellungsprüfung Leistungsnote (versetzungs- und abschluss- wirksam)
Einsatz der herkunfts-sprachlichen Lehrkräfte Herkunftssprachl. U. (mehr als 50 % der U.-Verpfl.) Interkulturelle, bilinguale und mehrsprachige AG Paralleleinsatz mit anderen LK im Fachunterricht fachbezogene und fächerübergreifende Projekte schulbegleitende Integrationsmaßnahmen (z. B mit zugewanderten Erziehungsberechtigten) unterrichtsergänzende Angebote in Grundschulen Ganztagsangebote
Fördermaßnahmen für Schulen des Primar- und Sek.- Bereichs I Art Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung Nr. 3.1 Sprachlernklassen Nr. 3.2 Förderkurs Nr. 3.3 Förderunterricht Nr. 3.4 Förderung nach gen. Förderkonzept Nr. 3.5 Umfang 1,5 Std. pro Kind Kl. 1 - 4 23 Wo.-Std. Kl. 5 - 10 30 Wo.-Std. 4 - 6 Wo.-Std. 5 - 8 Wo.-Std. 2 - 5 Wo.-Std. Im Rahmen der zusätz- lich zur Verfügung gestellten Kontingente, die zweckgebunden zu verwenden sind für: mehrsprachige, interkulturelle, integrationsfördernde Angebote Dauer ½ Jahr vor der Einschulung (ab 1.2. eines jeden Jahres) 1 Jahr – Verkür- zung möglich Kl. 8 –10 max. 2 Jahre bis zu einem Jahr unbegrenzt Sch.-Zahl bis max. 10 Kinder 10 -16 Sch. mind. 4 Sch. keine Mindest- grenze Inhalte „Didaktisch-methodische Empfehlungen für die Sprachförderung vor der Einschulung“ Schwerpunkt Sprach- unterricht RRL „Deutsch als Zweitsprache“ enge Verzahnung mit Regelunterricht Bemer-kungen Bezug: § 54a NSchG Feststellung des Sprach- standes nach Verfahren „Fit in Deutsch“ Im Einvernehmen mit Schulträger Einrichtung zen- traler Standorte jahrgangs- und schulformüber- greifend möglich Anschließende Teilnahme am För- derunterricht nach Nr. 3.4 möglich teilweise parallel zum Regelun- terricht möglich an GS auch parallel zu unterrichtser- gänzenden Ange- boten Für GS, HS, FöS und Gesamtschulen mit einem Anteil von mind. 20 % an Sch. mit besonderen Lern- schwierigkeiten Erl. Klassenbildung und Lehrerstunden- zuweisung ..., Nr. 5.5 Erl. d. MK v. 23.09.04/ 307-02-823/U