Hinweis für Unterrichtende

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 Präsentation transkript:

Hinweis für Unterrichtende Arbeitsmittel zur Unterstützung der praktischen Umsetzung des SGB II sind die fachlichen „Hinweise“ (zu finden im BA-Intranet und in dem „Netzwerk der SGB II – Träger“), die sukzessive erstellt und weiterentwickelt werden. Auf der Grundlage dieser „Hinweise“ werden die Module des Schulungskonzepts regelmäßig überarbeitet / angepasst. Verwenden Sie bitte immer das jeweils aktuelle Konzept. Berücksichtigen Sie aber bitte auch selbst aktuelle Änderungen, die noch nicht eingearbeitet sind. Die Autoren

SGB II - Sozialversicherung der Bezieher von Alg II / Sozialgeld 1. Kranken- und Pflegeversicherung 1.1 Versicherungspflicht 1.2 Familienversicherung 1.3 Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze Rentenversicherung 2.1 Versicherungspflicht 2.2 Bemessungsgrundlage und Beitragssatz 3. Zuschuss bei Befreiung von der Versicherungspflicht Unfallversicherung

1.1 KV/PV - Versicherungspflicht (1)  § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a SGB XI Der Pflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt jeder Alg II-Bezieher, der nicht familienversichert ist, Alg II nicht als Darlehen erhält und nicht nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 bezieht (z.B. Erstausstattung der Wohnung). Vortragsnotizen/Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Der Pflichtversicherung zur KV/PV unterliegen auch ehemalige Sozial- hilfebezieher, die erwerbsfähige Hilfebedürftige sind. Pflichtversicherte/r ist in sinngemäßer Anwendung des § 38 bei mehre- ren Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft derjenige, der die Leistungen beantragt. Ggf. ist auch eine Einigung unter den Erwerbs- fähigen möglich. Alg II-Bezug bedeutet: vgl. Folie 1.1 (2) Familienversicherung: vgl. Folien 1.2 (1) und folgende Die Versicherungspflicht entfällt nicht bei rückwirkender Aufhebung des bewilligenden VA‘s, Rückforderung oder Rückzahlung der Leistung.

1.1 KV - Versicherungspflicht (2)  § 5 SGB V, § 20 SGB XI Alg II-Bezug bedeutet, dass Regelleistungen (Geld- oder Sachleistungen) und/oder Leistungen für Mehrbedarfe (Geld- oder Sachleistungen) und/oder Leistungen für Unterkunft und Heizung und der befristete Zuschlag zum ALG II tatsächlich ganz oder teilweise bezogen werden. Vortragsnotizen/Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Werden nur Leistungen der KdU gewährt (z.B. in Fällen nach § 31 Abs. 5) gilt als Bezugszeitraum der Kalendermonat; wird KdU als Tagessatz gewährt, gelten nur diese Tage als versicherungspflichtige Zeit. Treten an die Stelle von Geldleistungen Sachleistungen, gilt als Be-zugszeitraum der Kalendermonat, in dem die Sachleistung bezogen wurde. Personen, die allein wegen der Beiträge zur freiwilligen KV/PV bedürftig werden, können einen Zuschuss zu den Beiträgen erhalten, auch ohne die Zahlung von Alg II oder Sozialgeld (Rz D.9 und zur Höhe des Zuschusses Rz D.10 der Hinweise zur Sozialversicherung der Leistungsempfänger). Führen Sanktionen nach § 31 dazu, dass anstelle von Geld- nur noch Sachleistungen gewährt wer- den, gilt dies als Alg II-Bezug.

1.1 KV - Versicherungspflicht (3)  § 5 SGB V, § 20 SGB XI Leistungen, die keine Versicherungspflicht begründen: Sozialgeld nach § 28 Einstiegsgeld nach § 29 Leistungen für Erstausstattung, Klassenfahrten nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Als Darlehen gewährte Leistungen an Auszubildende nach § 7 Abs. 5 in Fällen, in denen die sofortige Verwertung von Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde nach § 9 Abs. 4 zur Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 bei einmaligen und unabweisbaren Bedarfen nach § 23 Abs. 1 nach § 23 Abs. 4 für den Monat, in dem voraussichtlich Ein- nahmen anfallen (z.B. bei Arbeitsaufnahme) Vortragsnotizen/Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende

1.2 KV - Familienversicherung (1)  § 10 SGB V Familienversichert sind die Angehörigen von Pflichtversicherten, unabhängig davon, ob sie in derselben Bedarfsgemeinschaft leben …… Vortragsnotizen/Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Zu Angehörigen, siehe nächste Folie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen vgl. Folie 1.2 (5) ….. sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen.

1.2 KV - Familienversicherung (2)  § 10 SGB V Angehörige sind Ehegatten, auch getrennt lebend, Lebenspartner, auch getrennt lebend, und Kinder des Pflichtversicherten, sowie die Kinder von familienversicherten Kindern Vortragsnotizen/Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, die selbst Alg II beziehen, unterliegen der Pflichtversicherung, bei Bezug von Sozialgeld können sie auf Antrag einen Zuschuss zur freiwilligen KV / PV in analoger Anwendung des § 26 Abs. 2 SGB II erhalten, wenn sonst kein anderweitiger Versicherungs-schutz besteht (vgl. Rz A.115f und D.8 der Hinweise zur Sozialversicherung der Leistungsempfänger). Partner in eheähnlicher Gemeinschaft gehören nicht zum Personenkreis des § 10 SGB V.

Kinder sind familienversichert, wenn sie … 1.2 KV - Familienversicherung (3)  § 10 SGB V Kinder sind familienversichert, wenn sie … … Kinder des Pflichtversicherten sind; das sind leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie Enkel und Stiefkinder, sofern sie überwiegend un-terhalten werden, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; darüber hin- aus unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 SGB V. Vortragsnotizen/Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende … Kinder von familienversicherten Kindern sind.

Für Kinder kann eine Familienversicherung bestehen 1.2 KV - Familienversicherung (4)  § 10 Abs. 2 SGB V Für Kinder kann eine Familienversicherung bestehen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr leisten Vortragsnotizen/Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Die Familienversicherung umfasst auch Kinder eines Pflichtversicher-ten, die 18 Jahre und älter sind. Diese gehören gem. § 7 Abs.3 nicht mehr zur BG des EHB und haben ggf. einen eigenen Alg II-Anspruch. Für sie ist dann kein eigener KV-Beitrag zu entrichten, da sie über die Familienversicherung krankenversichert sind. Für Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ab-leisten, gilt, dass sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflich-tig zur gesetzlichen KV sind. Nur im Ausnahmefall – bei Entgeltver-zicht – unterliegen sie der Familienversicherung nach § 10 SGB V (vgl. hierzu Hauck/Haines, Kommentar zum SGB V, RdZiffern 133 bis 138 zu § 5 und RdZiffer 46 zu § 10 SGB V). Nach § 10 Abs. 2 SGB V sind auch Kinder ohne Altersgrenze fami-lienversichert, wenn sie wegen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; sie kommen als EHB aber nicht in Betracht. über das 25. Lebensjahr hinaus für die Dauer des GWD bzw. ZVD, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und diese durch den GWD / ZVD unterbrochen oder verlängert wird

Allgemeine Voraussetzungen für die Familienversicherung 1.2 KV - Familienversicherung (5)  § 10 Abs. 1 SGB V Allgemeine Voraussetzungen für die Familienversicherung 1. Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt im Inland 2. Nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1,2,3 - 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert 3. Nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit (gilt nicht für geringfügig Beschäftigte) Vortragsnotizen/Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende 4. Nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig und 5. Monatliches Gesamteinkommen übersteigt regelmäßig nicht 1/7 der Bezugsgröße (2005: 345 €) bei geringfügig Beschäftigten 400 €

1.2 KV - Familienversicherung (6) Beispiel 1: Peter S. bezieht Alg und Alg II. Seine Ehefrau bezieht nur Alg II. Peter S. ist wegen des Alg-Bezugs versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und wegen des Alg II-Bezugs nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V. Vortragsnotizen/Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Die Beitragsberechnung folgt unter 1.3 Die Ehefrau ist als Angehörige nach § 10 SGB V familienversi- chert, da ihr Bezug von Alg II die Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V nicht ausschließt.

1.2 KV - Familienversicherung (7) Beispiel 2: Theo M. bezieht Alg und Alg II. Seine Ehefrau bezieht auch Alg II und erzielt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung 500 € monatlich. Aufgabe: Entscheiden Sie, wer von beiden pflicht- bzw. familienversichert ist. Was ändert sich, wenn Theos Alg-Anspruch erschöpft ist und er nur noch Alg II erhält ? Vortragsnotizen/Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Die Beitragsberechnung folgt unter 1.3.

1.2 KV - Familienversicherung (8) Beispiel 3: Margit S. erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug von Alg II. Sie lebt von ihrem Ehemann Toni dauernd getrennt. Toni ist Beamter bei der BA und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert. Aufgabe: Entscheiden Sie, ob Margit S. pflicht- oder familienversichert ist. Vortragsnotizen/Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Die Beitragsberechnung folgt unter 1.3

1.2 KV - Familienversicherung (9) Beispiel 4: Herr Kurt K. bezieht eine befristete Rente wegen voller Erwerbs- minderung. Mit in seinem Haushalt wohnt der 17-jährige Sohn Toni, erwerbsfähig und Schüler der 11. Klasse des Gymnasiums. Der Sohn beantragt Alg II. Fragen: Können die genannten Personen Anspruch nach dem SGB II haben ? Ist Toni ggfs. in der KV pflichtversichert ? Was ändert sich, wenn Toni in sechs Monaten das 18. Lebens- jahr vollendet ? Vortragsnotizen/Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Die Beitragsberechnung folgt unter 1.3

1.2 KV - Familienversicherung (10) Über das Vorliegen einer Familienversicherung … entscheidet grundsätzlich die Krankenkasse, aber bei Personen die Alg II beziehen, entscheidet der Träger nach dem SGB II. Vortragsnotizen/Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fehlende oder zweifelhafte Angaben: Beispiel: Elke Sch. beantragt Alg II. Sie ist seit einem halben Jahr von ihrem Ehemann dauernd getrennt lebend. Ihr ist weder bekannt wo sich ihr Ehemann aufhält, noch ob er versicherungspflichtig (z.B. wegen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt) zur Krankenversicherung ist. Merke: Ob ein Empfänger von Sozialgeld familienversichert ist, entscheidet immer die zuständige Krankenkasse! Nur in Zweifelsfällen, insbesondere bei Stief- und Enkelkindern sowie bei fehlenden oder zweifelhaften Angaben, ist die Krankenkasse einzuschalten.

§ 232 a Abs.1 S.1 Nr. 2 SGB V § 57 Abs. 1 SGB XI - wie KV - 1.3 Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze (1) Bemessungsgrundlage KV PV § 232 a Abs.1 S.1 Nr. 2 SGB V der 30steTeil des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße Ermittlung nach Leistungstagen § 57 Abs. 1 SGB XI - wie KV - Vortragsnotizen/Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Zur KV / PV: Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2005: 2.415 €) wird zum 1.1. ei- nes Jahres neu festgelegt. Bei Personen, die neben Alg II - auch Alg und/oder andere beitragspflichtige Einnahmen haben, mindert sich die Bemessungsgrundlage, vgl. Folien 1.3 (4)

1.3 Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze (2) Beitragssatz KV PV § 246 SGB V durchschnittlicher ermäßigter BS der KV (%-Satz noch offen) § 55 Abs.1 SGB XI 1,7 % Vortragsnotizen/Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Der durchschnittliche ermäßigte BS der KV wird durch das BMGS je-weils zum 1. Oktober festgestellt und gilt jeweils vom 1. Januar des folgenden Jahres an für ein Kalenderjahr. Durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz wird in § 246 Satz 1 SGB V das Wort „allgemeine“ durch das Wort „ermäßigte“ ersetzt. Dieser %-Satz steht noch nicht fest. Volle Kalendermonate werden stets mit 30 Tagen bewertet; Teilmo-nate (-zeiträume) werden getrennt taggenau berechnet. Neben der Beitragszahlung zur KV/PV für Versicherungspflichtige sind auch Familienversicherte zu melden.

1.3 Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze (3) Beispiele zur Beitragsberechnung Bemessungsgrundlage zur KV und PV: mtl. Bezugsgröße (West/Ost) für 2005 = 2.415 € x 0,3620 = 874,23 € : 30 = 29,1410 € tgl. für volle Monate = 29,1410 € x 30 Tage = 874,23 € / mtl. Beiträge für volle Monate zur KV: 874,23 € x ? % (ermäßigter BS 2005) = -,-- €, gerundet = -,-- € / mtl. zur PV: 874,23 € x 1,7 % = 14,8619 € gerundet = 14,86 € / mtl. Vortragsnotizen/Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Zwischenergebnisse sind auf vier Kommastellen kaufmännisch zu runden. Das Endergebnis ist auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden. Nach § 232 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V n. F. (ab 01.01.2005) mindert sich bei Personen, die neben Alg II auch Alg und/oder andere beitragspflichtige Einnahmen haben, die Bemessungsgrundlage. siehe hierzu nächste Folie

1.3 Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze (4)  § 232 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB V (i.d.F. ab 01.01.2005) Die tägliche Bemessungsgrundlage für die KV-Beiträge (29,1410 €) ist beim Zusammentreffen mit Arbeitslosengeld oder/und beitragspflichtigem Arbeistsentgelt zu mindern: Arbeits- losengeld 29,1410 € − 80 % des tägl. Bemessungsentgelts Alg = tägl. beitragspflichtige Einnahme Alg II Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Bei der Bezeichnung „Zahlbetrag“ des Alg II für die Bemessung in § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V ist die Bemessungsgrundlage gemeint. beitragspflich- tiges Arbeitsentgelt 29,1410 € − tägl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = tägl. beitragspflichtige Einnahme Alg II

1.3 Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze (5)  § 232 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB V (i.d.F. ab 01.01.2005) Die tägliche Bemessungsgrundlage für die KV-Beiträge (29,1410 €) ist beim Zusammentreffen mit Arbeitslosengeld oder/und beitragspflichtigem Arbeistsentgelt zu mindern: Alg und bei- tragspflichtiges Arbeitsentgelt 29,1410 € − 80 % tägl. BE Alg (vermindert um das tägl. beitragspflichtige Arbeitsentgelt) − tägl. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt = tägl. beitragspflichtige Einnahme Alg II Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Beispiel (Tafel/Flipchart): Anspruch auf Alg; tgl. BE = 21 €; Entgelt aus nicht geringfügiger Besch. 540 € im Monat; Anspruch auf Alg II (Unterstellung: 540 € = Gleitzonenentgelt; das ist nicht weiter zu thematisieren) 1. Berechnung der tgl. beitragspflichtigen Einnahmen aus Alg: 21 € x 80 % = 16,8000 € tgl. abzügl. tgl. beitragspfl. Einnahmen aus nicht geringfügiger Beschäftigung: 540 € x 80 % = 432 € : 30 Tage = - 14,4000 € tgl. tgl. beitragspflichtige Einnahmen aus Alg = 2,4000 € tgl. 2. Berechnung der tgl. beitragspflichtigen Einnahmen aus nicht geringfügiger Beschäftigung: 540 € : 30 Tage = 18,0000 € tgl. 3. Berechnung der tgl. beitragspflichtigen Einnahmen aus Alg II: Bezugsgröße = 2.415 € x 0,3620 = 874,23 : 30 = 29,1410 € tgl. abzüglich − tgl. beitragspflichtige Einnahmen aus Alg - 2,4000 € tgl. − tgl. beitragspfl. Einnahmen aus Beschäftigung - 18,0000 € tgl. tgl. beitragspflichtige Einnahmen aus Alg II = 8,7410 € tgl. monatlich = 8,7410 € x 30 = 262,2300 € 4. Beitrag KV : 262,2300 € x ? % = -,---- €; gerundet = -,-- € Beitrag PV : 262,2300 € x 1,7 % = 4,4579 €; gerundet = 4,46 €

Der Pflicht zur Rentenversicherung unterliegt 2.1 RV - Versicherungspflicht (1)  § 3 S. 1 Nr. 3 a SGB VI Der Pflicht zur Rentenversicherung unterliegt … jeder Alg II-Bezieher, ausgenommen Personen, die Alg II als Darlehen, nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 S.1, oder Leistungen nur aufgrund von § 7 Abs. 6 erhalten. Vortragsnotizen/Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Was unter Alg II-Bezug zu verstehen ist, vgl. Folie 1.1 (2) Leistungen, die Versicherungspflicht nicht begründen, vgl. Folie 1.1 (3)

2.1 RV - Versicherungspflicht (2) Beispiel: Thomas Ulk und seine Ehefrau Susi, beide erwerbsfähig, beziehen seit Januar 2005 Alg II. Thomas erhält ab März 2005 wegen mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens und damit verbundener Sanktionen lediglich Sachleistungen und anteilige KdU. Ihr 17-jähriger Sohn wohnt bei ihnen und besucht die 12. Klasse des Gymnasiums. Er ist erwerbsfähig und erhält ebenfalls Alg II. Vortragsnotizen/Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Aufgabe: Entscheiden Sie über die Versicherungspflicht zur RV der vorgenannten Personen.

2.2 RV - Bemessungsgrundlage und Beitragssatz (1)  § 166 Abs. 1 Nr. 2 a und Nr. 2 b SGB VI Bemessungsgrundlage Nr. 2 a Nr. 2 b nur Alg II-Bezug einheitlich 400 € monatlich (täglich: 13,3333 €) Alg und Alg II-Bezug 400 € ./. 80 % des BE Alg (in Tage umrechnen) Vortragsnotizen/Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Das Entgelt nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 a stellt ein pauschaliertes Ein-kommen aller versicherungspflichtigen Alg II-Bezieher dar, welches der Berechnung der RV-Beiträge zugrunde gelegt wird. Zur Minderung des RV-Entgelts bei Alg II-Bezug und gleichzeitigem Alg-Bezug, vgl. nächste Folie. Volle Kalendermonate werden stets mit 30 Tagen bewertet; Teilmo- nate (-zeiträume) werden getrennt taggenau berechnet. Für die RV sind neben der Beitragszahlung Meldungen nur für versi-cherungspflichtige Personen an die jeweiligen RV-Träger erforderlich. Beitragssatz (§§ 158, 160 SGB VI und RechtsVO) 19,5 % (Arbeiter und Angestellte) 25,9 % (Knappschaft)

2.2 RV - Bemessungsgrundlage und Beitragssatz (2) Beispiele zur Beitragsberechnung 1. Fall zur Rentenversicherung: § 166 Abs. 1 Nr.2 a = 400 € : 30 = 13,3333 € x 19,5 % = 2,5999 x 30 = 78 € / monatlich (gerundet) 2. Fall zur Rentenversicherung: § 166 Abs. 1 Nr.2 b tägliche Einnahme Alg II = 400 € : 30 = 13,3333 € ./. 80 % des tgl. BE Alg z.B. = 10,0000 € = 3,3333 € 3,3333 € x 30 = 99,9999 € x 19.5 % = 19,4998 € monatlich gerundet = 19,50 € Vortragsnotizen/Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Hinweis: Entgelt und Beiträge für Teilmonate sind taggenau zu ermitteln. Beispiel: Alg II-Bezug vom 1.3.05 bis 17.3.05 400 € x 17 Kal.tage : 30 Kal.tage = 226,6666 € Beitrag z.B. zur BfA = 226,6666 € x 19,5 % = 44,1999 € monatlich gerundet = 44,20 €

3. KV/PV/RV - Zuschuss bei Befreiung von der Versicherungspflicht  § 26 Bezieher von Alg II erhalten bei Befreiung von der Versicherungspflicht einen Zuschuss … zur freiwilligen Beitragszahlung an die gesetzliche RV, eine berufsständische Versorgungs-einrichtung oder private Alterssicherung sowie Vortragsnotizen/Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Bei der Berechnung der Beiträge zur KV/PV sowie RV ist eine Ver- gleichsberechnung zu machen zwischen den Beiträgen zur privaten Versicherung und den Beiträgen zur gesetzlichen KV/PV und RV. Der niedrigere Beitrag ist zu zahlen. Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, die selbst Alg II beziehen, unterliegen der Pflichtversicherung, bei Bezug von Sozialgeld können sie auf Antrag einen Zuschuss zur freiwilligen KV / PV in analoger Anwendung des § 26 Abs. 2 SGB II erhalten, wenn sonst kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht (vgl. Rz A.115f und D.8 der Hinweise zur Sozialversicherung der Leistungsempfänger). Personen, die allein wegen der Beiträge zur freiwilligen KV/PV bedürftig werden, können einen Zuschuss zu den Beiträgen erhalten, auch ohne die Zahlung von Alg II oder Sozialgeld (Rz D.9 und zur Höhe des Zuschusses Rz D.10 der Hinweise zur Sozialversicherung der Leistungs-empfänger). … zur Beitragszahlung an ein privates Krankenversicherungsunternehmen … zur Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit

Wegen Unfall versichert sind 4. Unfallversicherung  § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII Wegen Unfall versichert sind alle Personen, die nach § 59 der allgemeinen Meldepflicht (§ 309 SGB III) und Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit (§ 310 SGB III) unterliegen. Vortragsnotizen/Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Sie erhalten bei AU wegen des Unfalls - Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII) in Höhe Alg II und Krankenpflege wie in der GKV (z.B. Arzt-, Krankenhaus- kosten, Rezepte usw.)