Kooperationsveranstaltung

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Kooperationsveranstaltung Geld, Konsum und Kreditprobleme von Jugendlichen – rechtliche Aspekte + Aspekte des Verbraucherschutzes Kooperationsveranstaltung Amt für Soziale Sicherung und Stadtjugendamt der LHM

Institutionelle Regelungen zur Reduktion der Transaktionskosten im Sinne der „Prinzipal-Agent-Theorie“ Gesetze Quelle: verändert nach Kleinaltenkamp, in: Corsten/Gössinger 2005, S. 69

Institutionen zum Verbraucherschutz Gebote und Verbote Sanktionen Im Vertragsverhältnis Im Markt veranlasst vom Verbraucher veranlasst vom Staat, Verbraucher oder Konkurrenten Quelle: eigene Darstellung

Aspekte der Lebenswelt Gesellschaft (Ordnungen)‏ Kultur (Wissensvorrat)‏ Persönlichkeit (Kompetenzen)‏ Quelle: in Anlehnung an Habermas (1981), Bd. 2, S. 209

Eigentumsordnung – hier: Abstraktionsprinzip (Grundlage)‏ Neuer Eigentümer Käufer Ehemaliger Eigentümer Verkäufer Verfügungsgeschäft, z.B. Übereignung Ursache oder Grundlage des Geschäfts Verpflichtungsgeschäft, z.B. Kaufvertrag

Eigentumsordnung – hier: Abstraktionsprinzip („Störung“)‏ Neuer Eigentümer Käufer Ehemaliger Eigentümer Verkäufer Verfügungsgeschäft, z.B. Übereignung Verpflichtungsgeschäft, z.B. Kaufvertrag Keine Auswirkung Störung, z.B. wegen Minderjährigkeit eines Beteiligten

Rechtsordnung – hier: Der homo oeconomicus im Rechtssystem Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit Beschränkte Geschäftsfähigkeit Willenserklärungen = Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit Handlungsfähigkeit Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu begründen durch Handlungen= Deliktsfähigkeit Homo oeconomicus Rechtsfähigkeit als die Option, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

= Eigentumsordnung Eigentumserwerb Aneignung Erbschaft Übereignung Begründung von Eigentum an einer herrenlosen Sache Erben von einem Erblasser Übertragung von einem Anderen Quelle: eigene Darstellung

Lebenswelt von Jugendlichen und jungen Erwachsenen Internet Schule/ Ausbildung Anbieter Tausch-markt Stationärer Handel Jugendlicher Soziale Gruppen Familie/Eltern Haushalt Peer Group Märkte Informationen Finanzgüter Güterarten Sachgüter Dienstleistungen Zeitachse

Probleme Jugendlicher beim Umgang mit Geld, Konsum und Krediten Mögliche Ursachen: einen Probleme verursachenden Umgang mit den Entwicklungsaufgaben einem jugendspezifischen Lebensstil, der die Probleme hervorbringt, mangelnde ökonomische und rechtliche Kompetenz, oder auf einer Unvollkommenheit der Rechte und Pflichten.

Verfügungsgewalt von Jugendlichen (10-13 Jahre) über eigenes Geld Jugendlicher hat Verfügungsmöglichkeiten über das eigene Girokonto 36,0 % darf bis zu einer best. Summe selbstständig abheben 30,5 % darf völlig frei über das Konto verfügen 30,8 % Abhebungen nur mit Zustimmung der Eltern möglich 81,0 % 4,1 % 11,4 % Jugendlicher hat Verfügungsmöglichkeiten über das eigene Sparbuch 31,4 % eigenes Girokonto 86,9 % eigenes Sparbuch Jugendlicher besitzt Quelle: aus Edmont Ehapa GmbH, KidsVerbraucherAnalyse 2008, S. 23.

Verwendung von Taschengeld und anderen Geldzuwendungen in % der 10- bis 13-Jährigen (n=100)‏ 5,7 Hörspiele auf CDs, Kassetten, Hörbücher 10,7 Bekleidung, Schuhe 11,4 Kosmetik/Körperpflege 12,9 DVDs, Videos 11,0 Bücher 10,3 Schulsachen/Stifte/Füller 18,9 Computer-, Video-, Konsolenspiele 20,3 Musik-CDs 28,6 Handy-Kosten 27,3 Kino 14,6 Sticker/Sammelkarten 15,9 Spiele/Spielzeug 34,7 Essen unterwegs/Fast Food 34,2 Getränke 32,5 Eis 53,2 Zeitschriften, Magazine, Comics, Mangas 55,4 Süßigkeiten/Kekse/Kaugummi Quelle: aus Edmont Ehapa GmbH, KidsVerbraucherAnalyse 2008, S. 25.

Gesetzlichen Ziele und Wertvorstellungen der Jugendhilfe (gemäß § 1 SGB VIII) Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Rechtsdienstleistungen Können im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbracht werden durch: eine gerichtlich oder behördlich bestellte Person (z.B. Betreuer/innen), eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine nach Landesrecht als geeignet anerkannte Person oder Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung, Verbraucherzentralen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 SGB VIII Quelle: vgl. § 8 RDG

Rechtsgebiete in der Schuldnerberatung Sozialrecht Zwangsvollstreckungsrecht Titulierungsrecht Unterhaltsrecht Verzugsrecht Darlehensrecht Verjährungsrecht Fernabsatzrecht Rechtsdienstleistungsrecht Datenschutzrecht Schadensersatzrecht Mietrecht Insolvenzrechts

Rechtsgebiete in der Schuldnerberatung ?

Ökonomische Grundtatbestände Was ist der Antrieb für die Nachfrage nach Gütern? (Bedürfnisse und Bedarf, Güter, Konsum)‏ Warum muß man wirtschaften? ( Zweck/Mittel-Knappheit) Und welche Möglichkeiten gibt es, Knappheit zu vermindern? (Wahlentscheidungen,  ökonomisches Prinzip)‏

Bedürfnisse und Bedarf Gefühl eines Mangels, verbunden mit dem Streben, ihn zu beseitigen Definition (v. Hermann 1832)‏ Beispiel: Durst Bedarf „...richtet sich das Bedürfnis auf ein wirtschaftliches Gut, so erzeugt es ein Gefühl oder Bewusstsein vom Mangel dieses Gutes und den Wunsch, diesen Mangel zu beseitigen: es erzeugt einen Bedarf.“ (Scherhorn 1959, S. 84)‏ Beispiel: Durst speziell auf Apfelsaftschorle

Güter Waren und Dienstleistungen, die von den Menschen nachgefragt werden, um Bedürfnisse zu befriedigen Freie Güter: Güter, die im Verhältnis zu den Bedürfnissen, die in einer bestimmten Volkswirtschaft insgesamt vorliegen, reichlich vorhanden sind. Wirtschaftliche Güter: sind Güter, die im Verhältnis zu den Bedürfnissen knapp sind.

Konsum „Unter Konsum im weiteren Sinne versteht man die Nutzung von Leistungen knapper Güter zum Zwecke der unmittelbaren Befriedigung der Bedürfnisse der Letztverbraucher. Nachfrage des Verbrauchers am Markt. (…)‏ Unter Konsum im engeren Sinne versteht man die Einkommensverwendung für Zwecke des Konsums im weiteren Sinne oder die Marktentnahme von Konsumgütern.“ (aus: Streissler, E. und M.(1966): Konsum und Nachfrage, Köln/Berlin1966, S. 13)

Zweck-Mittel-Knappheit als Gegenstand der Ökonomie Verfügungen über Zwecke und Mittel unter dem Aspekt der Zweck/Mittel-Knappheit In Anlehnung an Seel 1991, S. 47 21

Zweck-Mittel-Knappheit Ziele Befriedigung von Bedürfnissen Zwecke Menge an vorgestellten und gewollten Gütern, die man sich zur Befriedigung von Bedürfnissen wünscht Verfügbare Mittel Menge an Gütern, über die ein Wirtschaftssubjekt verfügt und die es zur Zweckerfüllung einsetzen kann Zweck-Mittel-Knappheit Die relative Knappheit, die entsteht, wenn die Zwecke die Mittel übersteigen

Beispiel

Aufgabenstellung: Knappheit unter Darlehensbezug Taschengeld 50 EUR Rest von Omas Geschenk 64,- EUR Darlehen vom Freund 35,- EUR Mittel „Verfügung“ ....... Kinobesuch Ipod 149,- EUR Zwecke Januar 2009 April 2009

Aufgabenstellung: Knappheit unter Darlehensbezug Taschengeld 50 EUR Mittel „Verfügung“ ....... Kinobesuch Zwecke Februar 2009 April 2009

Aufgabenstellung: Knappheit unter Darlehensbezug Taschengeld 50 EUR Mittel „Verfügung“ ....... Kinobesuch Zwecke März 2009 April 2009

Aufgabenstellung: Knappheit unter Darlehensbezug Taschengeld 50 EUR Mittel „Verfügung“ ....... Kinobesuch Zwecke April 2009 April 2009

Insolvenz - Ablauf des Verfahrens 1. Außergerichtlicher Einigungsversuch gescheitert E R F O L G R E I C H Gericht entscheidet keine Erfolgsaussicht mit Erfolgsaussicht 2. gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren E R F O L G R E I C H gescheitert 3. Verbraucherinsolvenzverfahren 6 Jahre Treuhandphase Restschuldbefreiung 28

Versagungsgründe Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wird die Restschuldbefreiung versagt, wenn: in den letzten drei Jahren vor Antragsstellung falsche schriftliche Angaben über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit Kreditaufnahmen, Sozialleistungen und Steuererklärungen gemacht wurden. im letzten Jahr vor der Eröffnung unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen wurden oder Vermögen verschwendet wurde. der Schuldner wegen Konkursbetrugs oder Gläubigerbegünstigung strafrechtlich verurteilt wurde. während der letzten 10 Jahre ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung durchgeführt wurde oder in der Wohlverhaltensperiode gescheitert ist. vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben im Insolvenzantrag gemacht werden oder Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren verletzt werden. Antragszeitpunkt: ⇨ im Schlusstermin Nachweispflicht: ⇨ Glaubhaftmachung durch Insolvenzgläubiger 29

Obliegenheiten in der WVP Dies sind: eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben bzw. jede zumutbare Arbeit annehmen, ererbtes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben, Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel anzeigen, auf Verlangen dem Gericht und dem Treuhänder Auskunft über Erwerbstätigkeit, Bemühungen, Einkommen und Vermögen geben, Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil verschaffen. Jeder Insolvenzgläubiger kann aus den o.g. Gründen die Versagung beantragen 30

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind folgende Forderungen: Ausgenommene Forderungen Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind folgende Forderungen: UND zinslose Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. 31

Mahn- und Vollstreckungsverfahren I Antragsteller (Gläubiger) Fälliger Anspruch auf Geldzahlung Antragsgegner (Schuldner) Schuldner zahlt Mahnung(en) des Gläubigers Schuldner zahlt nicht Angelegenheit erledigt Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim AG des GL- Wohnsitzes oder zentrales Mahngericht AG erlässt Mahnbescheid (ohne Prüfung des Anspruchs nach Höhe und Grund)‏ Zustellung des Mahnbescheids i.d.R. durch Postzustellungsurkunde 32

Mahn- und Vollstreckungsverfahren II Zustellung des Mahnbescheids postalische Zustellung (Teil-)Widerspruch durch Schuldner Schuldner beantragt das streitige Verfahren bzw. Gläubiger beantragt und begründet Anspruch & zahlt die Kosten ein Schuldner zahlt nicht Schuldner zahlt Angelegenheit erledigt Übergang in das streitige Verfahren (Wohnsitz des Schuldners  Antrag auf Kostenvorschuss)‏ - aktualisiert 05.2008 (BAG-SB)‏ 33

Mahn- und Vollstreckungsverfahren III Antrag auf Vollstreckungsbescheid beim AG des GL- Wohnsitzes oder zentrales Mahngericht AG erlässt Vollstreckungsbescheid (ohne Prüfung des Anspruchs nach Höhe und Grund)‏ Zustellung des Vollstreckungsbescheid i.d.R. durch Postzustellungsurkunde (Teil-)Einspruch durch Schuldner (Frist 2 Wochen)‏ Schuldner zahlt nicht Schuldner zahlt Übergang in das streitige Verfahren Zwangsvollstreckung Angelegenheit erledigt - aktualisiert 05.2008 (BAG-SB)‏ 34

Mahnbescheid Muster 35

Vollstreckungsbescheid Muster 36