Elektronischer Rechtsverkehr aus Sicht der Anwaltschaft

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 Präsentation transkript:

Elektronischer Rechtsverkehr aus Sicht der Anwaltschaft Rechtsanwältin & Mediatorin(DAA) Noreen Loepke, Plauen - Vorstandsmitglied des Sächsisch Tschechischen Juristenvereins e. V. -

Inhalte: Arbeitsweise einer RÄin unter Einsatz der elektronischen Medien Automatisiertes elektronisches Mahnverfahren Elektronisches Grundbuch Klageeinreichung per E-mail statt Briefpost und Aktenberge ?

Einsatzmöglichkeiten für die Anwaltschaft Kommunikation per e-mail mit Mandanten (Anwalt als Dienstleister seiner Mandanten) Kommunikation mit Gerichten und Behörden Online Abfrage bei Einwohnermeldeämtern(www.ewoma.de), Zentralruf der Autoversicherer, Online -Schadenmeldungen usw. Elektronische Akte Pilotprojekt EMFAD (Elektronischer Marktplatz für anwaltliche Dienstleistungen)

Elektronische Akte Interaktives System, das die Mandats-bearbeitung einschließlich der Kommunikation mit dem Mandanten ausschließlich auf elektronischem Wege ermöglicht umfaßt auch Dokumentenmanagement Akte nur noch digital von einem Provider geführt

Elektronische Akte Vorteile Nachteile Ständige Verfügbarkeit der Informationen Recherchierbarkeit der Informationen Austausch der Metadaten Umfassende Änderungsmöglichkeiten im Datenbestand Nachteile Hohe technische Hürden Erheblicher Aufwand für das Einscannen der Eingangs- insbesondere Mandantenpost und für die OCR – Umwandlung Schwierigkeiten bei der Kompatibilität der Formate

Kommunikation per e-mail und Sicherheit ? Content Security Systeme, Virenschutz und effiziente Filtersysteme gegen Spam in der Kanzlei = to must Vertraulichkeit bei der Datenübertragung durch Einsatz elektronischer Signaturen zur Vermeidung von Mißbrauch und Gewähr-leistung der Authentizität von Nachrichten (anwaltliches Berufsrecht : Wahrung von Mandantengeheimnissen und Verschwiegenheitspflicht)

Elektronische Signatur Verfahren, das die Authentizität und Integrität der Nachrichten sicherstellt Unverschlüsselte E-mail = Postkarte d. h. Gefahr der Verfälschung und Vollständigkeit der Nachricht und Absenderveränderung Manipulation der Daten auf jeden PC möglich

Arten von elektronischen Signaturen Einfache Signatur (§ 2 Nr. 1 SigG ) Fortgeschrittene elektronische Signatur (§ 2 Nr. 2 SigG) Bsp. pgp Qualifizierte elektronische Signatur (§ 2 Nr. 3 SigG) Voraussetzung für § 126 a BGB Asymmetrische Verschlüsselung und Hybrid-Verfahren und Hash-Wert

Automatisiertes elektronisches Mahnverfahren Einrichtung zentraler Mahngerichte in einigen Bundesländern In Sachsen / Thüringen nicht vorhanden bedarf Zulassungsantrag mit ausdrücklichen Bitte um Zulassung zum elektronischen Datenaustausch bzw. Erteilung einer Kennziffer sowie Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung für die Gerichtskosten

Länderspezifische Unterschiede Verschiedene Verfahren mit elektronischer Signatur Bsp. TAR/WEB (AG Coburg), Hamburg, Bremen, Berlin, Baden-Württemberg Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westphalen - OptiMahn und ProfiMahn Weitere Informationen unter : www.mahnverfahren-aktuell.de

Elektronisches Grundbuch In Sachsen seit 2002 umgestellt auf elektronisches Grundbuch (von PapierGB) Anschluß an elektronisches Grundbuch unmittelbar über Datenleitung und Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Automatisiertes Abrufverfahren Uneingeschränkter Abruf für Notare, Behörden, Vermessungsingenieure, Gerichte möglich Sonst Darlegung des berechtigten Interesses (Beschränktes Abrufverfahren)

Rechtliche Voraussetzungen Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens § 133 GBO Umfang der Einsichtnahme §§ 80 ff. GBV VO des Sächs. Staatsministeriums der Justiz über das maschinelle geführte GB Voraussetzung für Einrichtung: Auf Seiten der grundbuchführenden Stelle technische Möglichkeiten der Einrichtung und Abwicklung des Abrufverfahrens Empfängerseite: Anschluß an technische Einrichtung der grundbuchführenden Stelle, der Grds. der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung entspricht Zugang mit Benutzerkennung und Paßwort

Elektronische Klageein-reichung und Zustellung bedarf der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage § 126 a BGB Schriftformerfordernis „Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem SigG versehen.“

Elektronische Zustellung §174 Abs. 3 ZPO Zustellung gegen EB an RÄe , StB, Notare ... „An die in Abs. 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden. Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.“

Elektronische Klageeinreichung Pilotprojekte: Finanzgerichte in Nordrhein-Westfalen (ab 01. 01. 2004) Rechtl. Rahmenbedingungen für Einführung des elektron. Rechtsverkehrs bei FG : § 77 a FGO sowie VO der L-regierung von NRW Möglichkeit der Einreichung der vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen, Anträge und Erklärungen der Beteiligten, Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter, für welche die Schriftform vorgeschrieben ist, in der Form der elektronischen Dokumente bei FG

Finanzgerichte NRW § 77 a FGO: elektronische Dokumente „sollen“ qualifiziert signiert werden Grund: Überprüfung der Authentizität und Integrität des Dokuments Besondere Software (GERWA) und Signaturkarte (Smartcard – DATEV eG) Derzeit nur Übertragung per e-mail Verschlüsselungszertifikat des jew. FG (öffentlicher Schlüssel des FG) Automatische Versendung einer Eingangs-bestätigung durch Gericht, wenn in Betreffzeile der e-mail steht : „Klage“, „Antrag“ oder „Verfahren“

Elektronischer Rechtsverkehr in Familiensachen Pilotprojekt am Amtsgericht Westerstede (Niedersachsen) Inhalt: elektronische Akte Einreichung elektronischer Schriftsätze und Anlagen auf elektronischen Wege an die Gerichte Elektronische Weiterverarbeitung Übermittlung des Schriftverkehrs an Verfahrensbeteiligten durch Gericht Elektronischer Abruf von den Verfahrensbeteiligten

Elektronische Klageeinreichung Grundsätzlich einige Pilotprojekte, jedoch leider nicht in Sachsen Hintergrund : keine bundesgesetzliche Regelung Entwurf eines Justizkommunikations-gesetzes am 28. 07. 2004 beschlossen Teil der Initiative BundOnline2005

Entwurf eines Justizkommunikations-gesetzes Regelung der rechtlichen Rahmen-bedingungen, unter denen Anwältinnen und Anwälte ihre Schriftsätze statt in Papierform zukünftig elektronisch bei Gericht einreichen können Eröffnung des Zivilprozess, Verwaltungsprozess, Finanz- und Sozialgerichtsprozess für elektronischen Rechtsverkehr

Planungen der elektronischen Klageeinreichung Voraussetzung: PC mit Signaturkarte und dazugehörige Software Einrichtung eines elektronischen Gerichtsbriefkastens, an den der RA seine elektronisch signierten Schriftsätze über das Gericht senden kann Bei Gericht automatische Eingangs-bestätigung als Antwort

Vorteile der elektronischen Klageeinreichung Täglich 24 Stunden lang Zugang des Anwaltes zum Gericht und Eingangsbestätigungen sowie automatische Benachrichtigung per e-mail über Zustellungen Elektronische Einsicht in die Gerichtsakte und direkte elektronische Bearbeitung

Vorteile Zeit- und Kostenersparnis Kürzere Bearbeitungsdauer Authentizität des elektronischen Dokuments Beweiswert elektronischer Dokumente

Ausblick Bisher Form der elektronischen Klageeinreichung nur beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht möglich Planung, dass bis Ende des Jahres 2004 elektronische Klageeinreichung auch beim Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzhof

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Rechtsanwältin & Mediatorin(DAA) Noreen Loepke Rankestraße 6 - 08523 Plauen www.Kanzlei-Loepke.de - Vorstand des Sächsisch Tschechischen Juristenvereins e. V.- (www.stjv-info.com)