Niedersächsisches Heimgesetz

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Niedersächsisches Heimgesetz Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

In Kraft getreten am 06.07.2011 Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Ersetzt das Heimgesetz des Bundes Mit Ausnahme der §§ 14, 21 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 des Heimgesetzes (Leistungen an Träger und Beschäftigte) diese Vorschriften bleiben weiter anwendbar Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Inhaltliche Schwerpunkte: Präzisierung des Geltungsbereichs: Abgrenzung Heim – selbstbestimmtes Wohnen Erprobung alternativer Wohnformen Überarbeitung der Mitwirkungsvorschriften Verpflichtung zum Beschwerdemanagement wirtschaftliche Zuverlässigkeit wird unterstellt, wenn Versorgungsvertrag vorliegt Anzeigepflicht ambulanter Dienste, wenn WG betreut wird Anzeigepflichten werden verringert Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

nicht selbstbestimmte Wohngemeinschaften § 1 Geltungsbereich Heime nicht selbstbestimmte Wohngemeinschaften bestimmte Formen des betreuten Wohnens Tagespflege Kurzzeitheime nicht: Krankenhäuser, Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, Hospize und Einrichtungen der Nachtpflege Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Heim Einrichtung für Volljährige im Bestand unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohner entgeltlich betrieben dient dazu, ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen aufzunehmen Wohnraum zu überlassen Betreuung zur Verfügung stellen oder vorhalten Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Heim ist auch nicht selbstbestimmte WG die dem Zweck dient, pflegebedürftigen volljährigen oder behinderten volljährigen Menschen das Leben in Haushaltsgemeinschaften zu ermöglichen, in der entgeltliche Betreuungsleistungen ambulanter Dienste in Anspruch genommen werden Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Nicht selbstbestimmte WG von einem Dritten betrieben, der dort zugleich Wohnraum überlässt und ambulante Betreuung erbringt; auch wenn andere für ihn handeln Überlassen von Wohnraum und ambulante Betreuung erfolgt durch Personen, die rechtlich oder tatsächlich miteinander verbunden sind Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Nicht selbstbestimmte WG die Gemeinschaft der Bewohner kann die ambulanten Betreuungsdienste sowie Art und Umfang der Leistungen nicht frei wählen Die Bewohner werden durch ambulante Betreuungsdienste in ihrem Selbstbestimmungsrecht eingeschränkt Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

WG mit nicht mehr als 12 Menschen, die Ausnahme: WG mit nicht mehr als 12 Menschen, die Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII erhalten Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

wenn Wohnraum überlassen wird und darüber hinaus Betreutes Wohnen ist auch ein Heim, wenn Wohnraum überlassen wird und darüber hinaus eine vertragliche Verpflichtung der Bewohner besteht, Verpflegung oder Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen, die über allgemeine Betreuungsleistungen hinausgehen Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Allgemeine Bertreuungsleistungen Notrufdienste Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen Informationen und Beratungsleistungen Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

wenn Wohnraum überlassen wird und Betreutes Wohnen Ist auch Heim, wenn Wohnraum überlassen wird und allgemeine Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen sind, wenn das auf diese Leistungen entfallende Entgelt einen bestimmten Betrag übersteigt Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Berechnung des Entgeltanteils maßgebliche Vergleichsgröße: Mietenstufe VI nach § 12 Abs. 1 WoGG – derzeit: bei einem Bewohner 407 € wenn Miete des Wohnraums unterhalb dieses Betrages: Entgelt für allgemeine Betreuungsleistungen übersteigt 30 vom Hundert, derzeit also mehr als 122,10 € Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Berechnung des Entgeltanteils Wenn Miete oberhalb des Höchstbetrages: Entgelt für allgemeine Betreuungsleistungen übersteigt 30 vom Hundert der tatsächlichen Miete Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

NHeimG gilt auch für Einrichtungen der Tagespflege mit Ausnahme der Mitwirkungsvorschriften und Leistungen für Investitionen wenn in der Regel mehr als 6 Menschen aufgenommen werden: Bewohnerfürsprecher Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Beratung und Information § 3 Bewohner, Bewohnervertretung, Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten Personen mit berechtigtem Interesse über Rechte und Pflichten der Bewohner und Betreiber Bewohner selbstbestimmter WGs, deren Vermieter und ambulante Dienste, die dort Leistungen erbringen oder erbringen wollen auf Antrag über ihre Rechte und Pflichten Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Information über Verhandlungen über Leistungs-, Mitwirkung § 4 Bewohnervertretung Bewohnerfürsprecher Information über Verhandlungen über Leistungs-, Prüfungs- und Entgeltvereinbarungen erläutern der Gründe sowie Angemessenheit der angestrebten Entgelterhöhung unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Gelegenheit zur Stellungnahme Mitwirkung § 4 Gelegenheit zur Stellungnahme Zur Vorbereitung der Stellungnahme Einsicht in die Kalkulationsunterlagen Stellungnahme ist den Kostenträgern zu übermitteln Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Anforderungen an den Betrieb eine Heimes § 5 Neu: Betreiben eines Beschwerdemanagements Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Einzelzimmerwünsche § 6 Der Betreiber eines Heims soll Wünschen der Bewohnerinnen und Bewohner nach einer Unterbringung in Einzelzimmern möglichst Rechnung tragen. Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Name, berufliche Qualifikation und beruflicher Anzeigepflichten § 7 Name, berufliche Qualifikation und beruflicher Werdegang der Pflegekräfte muss nicht mehr mitgeteilt werden, sondern nur noch der Heimleitung und PDL Vorgesehene personelle Ausstattung nur, wenn nicht bereits Vereinbarungen nach dem SGB XI oder XII geschlossen worden sind Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Anzeigepflichten § 7 Träger eines ambulanten Pflegedienstes muss anzeigen, wenn er eine WG mit mindestens 4 Bewohnern betreuen will Name und Anschrift der WG Name und Anschrift des Vermieters Anzahl der Bewohner und Pflegebedürftigen in den einzelnen Pflegestufen Erklärung darüber, ob zwischen Träger des ambulanten Dienstes und dem Vermieter eine rechtliche oder tatsächliche Verbindung besteht Kopie der mit den Bewohnern geschlossenen Verträge über die Leistungserbringung, ohne Namensnennung Anzeigepflicht bei Änderungen auch, wenn Bewohnerzusammensetzung und Pflegestufen sich ändern Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht § 8 Nicht mehr: Unterlagen über Nutzungsart, die Lage, Zahl und Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume Neu: Aufbewahrungspflicht: 6 Jahre nach Abschluss des Geschäftsjahres, wenn nicht nach anderen Vorschriften länger Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Prüfungspflichten, Verpflichtung zur Auskunft § 9 angemeldete und unangemeldete Prüfungen sind jederzeit zulässig Träger muss der Heimaufsicht unentgeltlich Kopien der für die Prüfung erforderlich Unterlagen zur Verfügung stellen Verlängerung der Prüfabstände auf maximal bis zu zwei Jahre Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Anordnungen bei Mängeln § 11 Neu: auch die Pflegekassen können gegen Anordnung der Heimaufsicht klagen, wenn die angeordneten Maßnahmen eine Erhöhung der Vergütung zur Folge haben können Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Kommissarische Heimleitung § 12 Voraussetzungen für die Untersagung des Heimbetriebes müssen nicht mehr vorliegen Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung § 14 Klagen gegen Maßnahmen nach § 9 und 11 bis 13 haben keine aufschiebende Wirkung Trotz Klageerhebung kann die Heimaufsicht nun die angeordneten Maßnahmen auch während des Prozesses vollziehen Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Befreiung zur Erprobung neuer Wohn- und Betreuungsformen § 16 Befreiung möglich von: Mitwirkungsvorschriften § 4 und entspr. VO Anforderungen an Räumlichkeiten Anforderungen an Mitarbeiter Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Befreiung zur Erprobung neuer Wohn- und Betreuungsformen § 16 Dauer: Bis zu sechs Jahre Verlängerbar auf bis zu zehn Jahre auf Dauer, wenn der Betreiber den Erfolg der erprobten Wohn- und Betreuungsform nachgewiesen hat Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Befreiung zur Erprobung neuer Wohn- und Betreuungsformen § 16 Befreiung nur möglich, wenn dies im Interesse der neuen Wohn- und Betreuungsform geboten erscheint und der Gesetzeszweck dadurch nicht gefährdet ist Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Verordnungsermächtigung § 17 Verordnungen können erlassen werden im Hinblick auf Bauliche Anforderungen Eignung Heimleitung und Beschäftigte Mitwirkung Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Verordnungsermächtigung § 17 Bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnungen gelten Weiter: Heimmindestbauverordnung Heimpersonalverordnung Heimmitwirkungsverordnung Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie für Zuständigkeiten § 19 Landesamt für Soziales, Jugend und Familie für Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, die keinen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI haben und für Reha-Einrichtungen im übrigen Landkreise und kreisfreie Städte Modellkommunen nach DVO SGB XII können auf Antrag auch Heimaufsicht werden Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Aktuelle Rechtsprechung Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Zur Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI BSG 08.09.2011, Az.: B 3 P 4/10 R u.a. Zur Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI keine Pauschalen für Instandhaltung keine Refinanzierung von Grundstücken im Eigentum des Heimbetreibers anders Miete und Pachten für Grundstück: diese sind umlagefähig Eigenkapitalzinsen nicht bei Investitionskosten sondern bei Unterkunft zu berücksichtigen Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Kein pauschaler Auslastungsgrad, sondern BSG 08.09.2011, Az.: B 3 P 4/10 R u.a. Kein pauschaler Auslastungsgrad, sondern abstellen auf tatsächliche Gegebenheiten – zumindest des Vorjahres Zustimmung in der Regel auf ein Jahr zu begrenzen Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 12.08.2011, Az.: L 15 P 2/11 B ER Ergebnisse von Qualitätsprüfungen bei ambulanten Diensten keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 115 Abs. 1 a SGB XI, aber im Ergebnis offen gelassen offen gelassen: genügt PTVA den Vorgaben des § 115 Abs. 1 a SGB XI? Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

LSG Niedersachsen-Bremen Beschl. v. 12.08.2011 Az.: L 15 P 2/11 B ER Aber: Bedenken an Rechtmäßigkeit der PTVA geäußert aus Vorwort PTVA ergibt sich, dass keine pflegewissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über valide Indikatoren der Ergebnis- und Lebensqualität der pflegerischen Versorgung vorhanden sind Regelungen der Transparenzvereinbarung vermutlich voll gerichtlich überprüfbar fraglich, ob die zu ziehende Stichprobe groß genug ist fraglich, ob Veröffentlichung einen wirklichen Nutzen für Verbraucher hat, weil Noten eine Eindeutigkeit suggerieren, die tatsächlich nicht gegeben ist Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 12.08.2011 Az.: L 15 P 2/11 B ER jedes Kriterium hat dasselbe Gewicht, egal auf wie viel geprüfte Personen es zutrifft, Zweifel, ob das zulässig ist Leistungen und Qualität der Pflegeeinrichtungen sollen vergleichbar sein: dann müssten die überprüften Personen entsprechend den vertretenen Pflegestufen repräsentativ ausgewählt werden, § 2 PTVA trägt dem nicht ausreichend Rechnung zweifelhaft, ob nur die gesetzlich Versicherten in die Prüfung einzubeziehen sind Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 12.08.2011 Az.: L 15 P 2/11 B ER bei der Bildung der Gesamtnote des Bereichswertes ist das arithmetische Mittel der Einzelnoten zu bilden und nicht das Mittel der Skalenwerte gleiches gilt für die Gesamtnote Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen in BGH, Urt. v. 09.06.2011, Az.: III ZR 203/10 die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen in einem Vertrag über ambulante Pflegeleistungen ist unwirksam es handelt sich um Dienste höhere Art, daher ist der Vertrag jederzeit kündbar Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

kein Anspruch einer Pflegekraft gegen Landesverbände BSG, Urt. v. 18.05.2011, Az.: B 3 P 5/10 R kein Anspruch einer Pflegekraft gegen Landesverbände der Pflegekassen auf Anerkennung als PDL Keine gesetzliche Grundlage vorhanden außerdem: Berufserfahrung muss in den fünf Jahren vor der Bestellung als PDL nachgewiesen werden, dieser Zeitraum ändert sich ständig! Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Anspruch der Pflegekraft auf schriftliche Auskunft BSG, Urt. v. 18.05.2011, Az.: B 3 P 5/10 R aber: Anspruch der Pflegekraft auf schriftliche Auskunft gegenüber den Landesverbänden darüber, ob sie die Voraussetzungen als PDL – auch in der Zukunft – erfüllt Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Toto-Lotto-Mittel als öffentliche Förderung bei den BSG, Urt. v. 10.03.2011, B 3 P 1/10 R und B 3 P 3/10 R Toto-Lotto-Mittel als öffentliche Förderung bei den Investitionskosten (Eigenkapitalverzinsung, Abschreibungen) zu berücksichtigen? LSG Niedersachsen: nein, wie staatliche Förderung zu behandeln BSG: ist an die Auslegung des Landesrechts gebunden Auffassung BSG: bei Abschreibungen zu berücksichtigen, nicht aber bei der Eigenkapital- verzinsung Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Hessisches LSG, Urt. V. 12.01.2011, Az.: L 8 P 29/08 KL Schiedsspruch über Vergütungskürzung § 115 SGB XI Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle nur hinsichtlich der Höhe der Vergütungskürzung, nicht bezüglich der begangenen Pflichtverletzung, diesbezüglich volle gerichtliche Überprüfbarkeit Bei Personalunterdeckung ist es angemessen, die Kürzung nach den eingesparten Personalkosten zu ermitteln derzeit anhängig beim BSG unter Az. B 3 P 5/11 B     Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.05.2011, Az. 4 LA 306/08 Begriff des Heims i.S. des § 1 Abs. 1 HeimG (des Bundes) HeimG kann auch anwendbar sein, wenn zwar die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 1 u. 2 HeimG erfüllt sind, aber besondere Umstände vorliegen, die eine Anwendung des HeimG begründen Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.05.2011, Az. 4 LA 306/08 entscheidend ist, dass nach den objektiven Gegebenheiten das Angebot für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung Bestandteil einer dem Bewohner der Anlage gewährten Versorgungsgarantie und Rundumversorgung i.S. des § 1 Abs. 1 S. 2 HeimG ist Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.05.2011, Az. 4 LA 306/08 Indizien für Heim: hohe Pflegestufen, demente Bewohner Bewohner benötigen Hilfe rund um die Uhr formal zwar Wahlrecht des Pflegedienstes, tatsächlich kann nächtliche Betreuung nur durch den Pflegedienst mit Sitz im Gebäude der WG sichergestellt werden personelle Verflechtung zwischen den Leistungserbringern Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Verpflichtung zur Verwaltung des Barbetrages in einer BGH, Urt. v. 02.12.2010, Az. II ZR 19/10 Verpflichtung zur Verwaltung des Barbetrages in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe BGH stellt auf die Regelungen des Rahmenvertrages ab Einrichtung muss sich bestimmten Leistungstypen zuordnen Hilfebedarf der Bewohner wird nach bestimmtem Fragenkatalog ermittelt, darin auch: möglicher Bedarf für „Geld/privates Eigentum verwalten“ Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

für Bewohnerkreis der Einrichtung wird im Bereich der BGH, Urt. v. 02.12.2010, Az. II ZR 19/10 für Bewohnerkreis der Einrichtung wird im Bereich der individuellen Lebensführung Anleitung, Assistenz und Beratung im Sinne einer Vollversorgung oder jedenfalls in erheblichem Umfang erforderlich Barbetragsverwaltung ist mögliche Leistung der Eingliederungshilfe da der Barbetrag der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, der Erhaltung der Beziehung zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen und gesell- schaftlichen Leben dient Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

zu ermitteln, ob Barbetragsverwaltung Gegenstand der BGH, Urt. v. 02.12.2010, Az. II ZR 19/10 zu ermitteln, ob Barbetragsverwaltung Gegenstand der Leistungsvereinbarung der Einrichtung ist Betreuer ist nicht vorrangig für die Verwaltung des Barbetrages zuständig, da er nur rechtlich vertreten soll, nicht tatsächlich unterstützen muss Betreuer muss tatsächliche Hilfe nur organisieren, nicht selbst leisten Barbetragsverwaltung durch Heimpersonal ist auch rechtlich zulässig Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

ist ein Arztbesuch zwingend außerhalb der Einrichtung VG Stuttgart, Urt. v. 13.01.2011, Az. 4 K 3702/10 ist ein Arztbesuch zwingend außerhalb der Einrichtung notwendig und eine notwendige Begleitung durch Dritte nicht möglich, hat der Heimbetreiber die Begleitung für den Bewohner sicherzustellen. Dies gehört als Hilfe bei der Mobilität zu den allgemeinen Pflegeleistungen für eine Zusatzleistung ist die individuelle Wählbarkeit kennzeichnend; dies ist bei der Begleitung zum Arzt nicht der Fall Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.4.2011, Az. I-24 U 130/10 für die Minderung nach § 5 Abs. 11 HeimG muss der Bewohner ein entsprechendes Kürzungsverlangen gegenüber dem Heimträger aussprechen Geltendmachung des Mangels reicht nicht aus Kürzen des Heimentgelts reicht auch nicht erforderlich: Erklärung, dass wegen eines konkreten Mangels das Heimentgelt gekürzt wird Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Hessischer VGH, B. v. 12.12.2006, Az. 10 ZU 1061/06 Nach § 14 Abs. 1 HeimG ist es dem Heimträger untersagt, von dem Bewerber um einen Heimplatz in dem Heimvertrag eine Bearbeitungsgebühr zu verlangen, wenn das Aufnahmeverfahren sich auf Tätigkeiten beschränkt, die notwendig sind, um dem Bewerber entsprechend den persönlichen Bedürfnissen sachgerecht Unterkunft, Verpflegung und Betreuung gewähren zu können. Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de

Hessischer VGH, B. v. 12.12.2006, Az. 10 ZU 1061/06 Wenn das Aufnahmeverfahren über einen Grundaufwand hinausgeht, etwa durch Besuche in dem bisherigen Lebensraum des Bewerbers und durch Beratungs- tätigkeiten, besteht die Möglichkeit der gesonderten Berechnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 HeimG Leisewitzstraße 47 | 30175 Hannover | 0511-284800 | Fax: 0511-284834 | www.schulz-koffka.de