Regulierung der Telekommunikation Stand und Perspektiven

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 Präsentation transkript:

Regulierung der Telekommunikation Stand und Perspektiven Matthias Kurth Präsident Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Fachtagung des Telecom e.V. Koblenz, 8. Mai 2003

Gegenwärtige Situation des Wettbewerbs TK-Branche befindet sich in einer Phase der Konsolidierung Auch 2002 gab es ein moderates Wachstum Wachstum bei Preselection (über 4 Mio. Anschlüsse), Anteile bei Festnetzverkehr und Mietleitungen gestiegen Wettbewerberanteile steigen bei allen Anschlussarten (analog, ISDN, PMX, DSL), allerdings langsamer als von Vielen erhofft Wachstum bei vermieteten TALen ungebrochen Verbindungsminuten der Wettbewerber gestiegen Im Mobilfunk Wachstum bei Kundenzahl und Arpu Beschäftigung ist bei Wettbewerbern rückläufig, bei der DTAG ist Abbau angekündigt

Umsatzerlöse der Unternehmen 2002 mit Telekommunikationsdiensten Gesamtumsatzerlöse: 61 Mrd. EUR vorläufige Zahlen

Beschäftigte auf dem Telekommunikationsdienstleistungsmarkt

Entwicklung der Telefonkanäle Kanäle inklusive öffentliche Telefonstellen

Entbündelte Teilnehmeranschlussleitungen 1.000.000 Vierteljährliches Wachstum Zuwachs 2002: 52 % 944.962 Zuwachs 2001: 94 % 900.000 Gesamtzahl Zuwachs 2000: 148 % 855.404 800.000 782.352 700.000 700.494 623.624 600.000 549.167 500.000 475.959 400.000 395.727 321.208 300.000 263.428 210.491 200.000 94.070 166.690 76.094 129.264 49.847 89.558 100.000 74.519 80.232 73.208 74.457 76.870 81.858 73.052 52.937 57.780 33.195 35.194 37.426 43.801 26.247 17.976 16.652 4Q98 1Q99 2Q99 3Q99 4Q99 1Q00 2Q00 3Q00 4Q00 1Q01 2Q01 3Q01 4Q01 1Q02 2Q02 3Q02 4Q02 Quelle: DTAG, http://www.telekom.de/dtag/ipl1/cda/level4s_a/0,3682,20378,00.html

DSL-Anschlüsse der Wettbewerber 195.000 Wettbewerberanteil Ende 2001: 3,1 % Ende 2002: >6 %

Entwicklung der Teilnehmerzahlen und der Penetration im Mobilfunk

Ziele des TKG sind noch nicht erreicht! „Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten sowie eine Frequenzordnung festzulegen.“ (§ 1 TKG) Keine neuen Visionen, sondern konsequente Fort-setzung der Marktöffnung und Wettbewerbsförderung Sektorspezifische Regulierung ist auch bisher schlank, effizient und flexibel Regulierung erfolgt bisher und in Zukunft nur, wenn Marktbeherrschung und Funktionsdefizite im Wett-bewerb festgestellt werden.

Was muss angepasst werden? Implementierung des neuen europäischen Rechtsrahmens Verfahrensbeschleunigung Mehr Klarheit und Rechtssicherheit bei den Eingriffsbefugnissen

Ziele einer Novellierung des TKG Beibehaltung der sektorspezifischen Regulierung, wenn Marktbeherrschung gegeben ist Stärkung der Regulierungsinstrumente, wo bisherige Praxis Schwächen und Interpretationsprobleme offenbarte Prognosesicherheit und klare Entscheidungsgrundlagen für alle Marktbeteiligten Beschleunigung von verbindlichen Entscheidungen Stringente Ausgestaltung der Konsultations- und Konsolidierungsverfahren im nationalen Recht Flexibilität des kommenden TKG bei gleichzeitiger Rechtssicherheit und Praktikabilität Berücksichtigung der bereits getätigten Investitionen der Marktteilnehmer unter dem (noch) geltenden Rechtsrahmen, die insoweit Vertrauensschutz genießen sollten.

Auswirkungen des EU Rahmenrechts auf die TKG Novelle Einflussnahmemöglichkeiten der Kommission auf nationale Marktdefinitions- und Marktanalyse-verfahren (Vetorecht nach Art. 7 Abs. 4 RRL) Konsultationsverfahren (Art. 6 RRL) Konsolidierungsverfahren (Art. 7 Abs. 3 RRL) Bei Feststellen der Marktbeherrschung Handlungs-pflicht der Regulierungsbehörden, lediglich Ermessen bei der Auswahl der Maßnahme. Erweiterung des Zugangsbegriffs Verhandlungspflicht und Streitbeilegungsverfahren bei Zugangsnachfrage

Auswirkungen des EU Rahmenrechts auf die TKG Novelle Die konkreten Verfahrensfragen werden z.Z. zwischen den europäischen Regulierern (ERG) und der Kommission abgestimmt. Ziel muss es sein, das Konsultations- und das Konsolidierungsverfahren so schlank und so schnell wie möglich auszugestalten. Die Harmonisierung darf nicht auf Kosten von Effizienz und Beschleunigung verbindlicher Entscheidungen gehen.

Verfahrensbeschleunigung Instanzenweg im Eilverfahren kürzen und effizienter gestalten Standardangebote und Allgemeinverfügungen zu Grundsatzfragen Klarheit bei den Rechtswegen und Rechtsmitteln schaffen, insbesondere im Hinblick auf die Befugnisse der EU im Verhältnis zu den nationalen Regulierern Zugangs- und Entgeltentscheidung in einem Verfahren (wenn möglich), vgl. § Z 9 Abs. 5 u. 6 Nebenbestimmungen bei Entgeltentscheidungen und Koppelung mit Auflagen bei Vorprodukten

Mehr Klarheit und Rechtssicherheit Verbesserungen im Entwurfstext sind Vorschriften zur Kostenprüfung und Kostenkontrolle Entgeltregulierung, Alternativität von Kostenregulierung und Vergleichsmarktkomzept (§ E 9 TKG-E) Verpflichtung zu Standardangeboten (§ Z 5 TKG-E) Präzisierung der Frage der angemessenen Verzinsung (§ E 5 TKG-E) Generalklausel für Missbrauchsaufsicht (§ Mi 1 TKG-E) Wegfall der Lizenzpflicht und Übertragung des Wegerechts durch die Reg TP (§ W 1 TKG-E)

Sind unbestimmte Rechtsbegriffe für die Regulierungspraxis hilfreich oder schädlich? Beispiel § Z 3 Abs. 3 TKG-E: Versuch, den Begriff der „Wesentlichkeit“ einer Zugangsleistung (§ 33 TKG alt) näher zu definieren Prüfungs- und Begründungsaufwand wird erhöht Prognoseentscheidungen können problematisch sein Prüfungskatalog enthält divergierende Ziele von Wettbewerbern und dem Marktbeherrscher Erleichterung der Regulierungspraxis, falls ein echter, d.h. der gerichtlichen Kontrolle entzogener Beurteilungsspielraum eröffnet wird Bei uneingeschränkter gerichtlicher Prüfungsdichte wird die gerichtliche Streitmasse zunehmen

Entgeltregulierung Nach § 13 TKG-E ist eine ex ante Entgeltregulierung im Endkundenbereich nur noch dann möglich, wenn in absehbarer Zeit nicht mit der Entstehung funk-tionsfähigen Wettbewerbs zu rechnen ist und die Vorleistungsregulierung nicht ausreicht. Als Auffanglösung sollen Endkundentarife der Regu-lierungsbehörde vor dem Inkrafttreten angezeigt werden und dann bei offensichtlichen Verstößen gegen die Maßstäbe der Entgeltregulierung das Inkrafttreten der Entgelte untersagt werden.

Resale Trotz mehrerer Entscheidungen ist es bislang in Deutschland zu keinem Resale-Angebot gekommen. In den Entgeltregulierungsvorschriften findet sich nun eine explizite Verpflichtung des Marktbeherr-schers zum Resale (vgl. § E 4 Abs. 4 TKG-E). Der Entwurf sieht als Regelung für die Entgelte Retail minus vor. Nach der gegenwärtigen Formulierung soll die Regulierungsbehörde zusätzlich die Kostenbasis eines effizienten Anbieters prüfen, also eines Wettbewerbers. Das Verhältnis beider Maßstäbe sollte geklärt werden.

Ausblick Es geht nicht um neue Ziele, Visionen oder Paradigmenwechsel, sondern um das schnellere Erreichen von selbsttragendem Wettbewerb (Ziel des bisherigen TKG) Das neue Gesetz muss sich hieran messen lassen. Der Gesetzgeber sollte die Chance nutzen und auch im neuen Telekommunikationsgesetz Anreize für Wettbewerb und damit ein Umfeld schaffen, in dem Unternehmen zu Investitionen bereit sind.