Der Segway Personal Transporter

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 Präsentation transkript:

Der Segway Personal Transporter Dipl. - Ing. Thomas Knauf Der Segway Personal Transporter - Innovation contra Versicherungsrecht -

Vorstellung des Segway - Funktionsweise - Technische Daten - Sicherheit Versicherungsrechtliche Probleme - Versicherungspflicht - Kontrahierungszwang / Annahmefiktion - Rechtsauffassung der BaFin

Funktionsprinzip des Segway Innovative Verkehrsmittel – Vorstellung Segway Funktionsprinzip des Segway - selbstbalancierend - Kein Gas, keine Bremse, Steuerung allein durch Gewichtsverlagerung Minute 2-3 Erklärung des Grundprinzips (Beispielhaft mit einem Zollstock) - Entspricht dem „aufrechten Gang“, intuitiv, binnen Minuten erlernbar

Technische Daten - 0 bis 20 km/h - Wendekreis 0 m Innovative Verkehrsmittel – Vorstellung Segway Dipl. - Ing. Thomas Knauf Technische Daten - 0 bis 20 km/h - Wendekreis 0 m - Grundfläche 48 x 64 cm - elektrischer Antrieb 100km ~ 3kWh ~ 0,50€ - Reichweite 35 bis 40 km Minute 4-5 - Verzögerung bis 10 m/s² (Durchnittlich 5m/s²)

Sicherheit - voll redundanter Aufbau - mehrfach getestet / begutachtet Innovative Verkehrsmittel – Vorstellung Segway Dipl. - Ing. Thomas Knauf Sicherheit - voll redundanter Aufbau - mehrfach getestet / begutachtet - Zulassungen in vielen Ländern

Betriebserlaubnis - Erteilung einer Betriebserlaubnis abhängig von älteren Zulassungsvorschriften - Ausrüstung mit einem Sitz (§ 35a StVZO) - Ausrüstung mit einer mechanischen Bremse (§ 41 StVZO)

Pflichtversicherungsgesetz §1 PflVG [Umfang der Versicherungspflicht]: Der Halter eines Kraftfahrzeuges … ist verpflichtet … eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursachten Schäden … abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§1 StVG) verwendet wird. §6 PflVG [Strafvorschrift]: Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach §1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Fallbeispiel Ein Segway-Halter benutzt sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, besitzt aber keinen Versicherungsschein über eine KFZ-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug. Verstößt er damit schon gegen die Versicherungspflicht gem. §1 PflVG und kann nach §6 PflVG bestraft werden?

Reaktion der Versicherungsunternehmen Ohne Betriebserlaubnis keine Versicherung „Gemäß §18 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung benötigen zulassungsfreie Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung. Sollte Ihr Fahrzeug keine solche Bescheinigung haben, können wir Ihnen für Ihren Segway keinen Versicherungsschutz anbieten.“ (Beispiel vom 12.5.2003)

Kontrahierungszwang: §5(2) PflVG [Annahmezwang]: Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den in §1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren. Zweck: Jeder KFZ-Halter soll den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz erhalten können. (Quelle Feyock §5 RDN 6)

Ausnahmen vom Kontrahierungszwang §5(4) PflVG: Der Antrag darf nur abgelehnt werden - bei sachlichen oder örtlichen Beschränkungen im Geschäftsplan - nach Anfechtung wegen Drohung oder arglistiger Täuschung durch den VN - nach Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder Nichtzahlung der Prämie - nach Kündigung wegen Prämienverzuges oder nach Eintritt eines Versicherungsfalles Die Ablehnungsgründe sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Im Interesse der Rechtssicherheit und dem Schutzzweck des Gesetzes entsprechend ist eine erweiternde Auslegung des Gesetzes unzulässig. (Quelle Feyock §5 RDN 63 + 67)

Kontrahierungszwang? „Wir bestätigen Ihnen auf diesem Wege nochmals, dass wir für Ihren Roller keinen Versicherungsschutz bieten können. Der Roller verfügt über keine Betriebserlaubnis und somit fehlt eine der wichtigsten Voraussetzungen gemäß Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.“ (Beispiel vom 22.9.2005)

Annahmefiktion § 5(3) PflVG [Annahmefiktion]: Der Antrag auf Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Eingang des Antrags an schriftlich ablehnt. (gekürzt) Bei der Ablehnung des Antrages kommt es darauf an, ob einer der in Abs. 4 genannten Ablehnungsgründe tatsächlich gegeben ist. Ist die Ablehnung nicht mit einem dieser Gründe versehen, gilt die Annahmefiktion. (Quelle: Feyock §5 RDN 52)

Antwort der BaFin (28.3.06): „Gemäß §1 PflVG besteht eine Versicherungspflicht für Halter eines KFZ, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. Die Verwendung auf öffentlichen Wegen oder Plätzen setzt zwingend voraus, dass das Fahrzeug überhaupt für die Verwendung im öffentlichen Verkehr zugelassen ist. Jede andere Annahme wäre widersinnig. Die Statuierung einer Versicherungspflicht für verbotenes Handeln war mit Sicherheit nicht Intention des Gesetzgebers. Für Ihren Segway wurde bislang weder eine Betriebserlaubnis noch eine EG-Typgenehmigung erteilt. Da der Kontrahierungszwang aus §5 Abs. 2 PflVG jedoch nur für versicherungspflichtige Personen nach §1 PflVG besteht, Sie aber nicht zu diesem Personenkreis zählen, sind die Voraussetzungen für den Kontrahierungszwang nicht erfüllt.“

Fallbeispiel Ein Segway-Halter benutzt sein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, besitzt aber keinen Versicherungsschein über eine KFZ-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug. Verstößt er damit schon gegen die Versicherungspflicht gem. §1 PflVG und kann nach §6 PflVG bestraft werden?

Dipl. - Ing. Thomas Knauf – thomas.knauf@t-online.de Zusammenfassung / Verabschiedung

Gebrauch  Betrieb Versicherungspflicht bei Gebrauch bzw. Verwendung (§1 PflVG) Betriebserlaubnispflicht zum In-Betrieb-Setzen (§18 StVZO) Reserve-Folie zur Inkompatibilität der Begriffe

Sind Segways Kraftfahrzeuge ? Definition: Jedes nicht an Gleise gebundene Landfahrzeug, das sich mit Hilfe eines Motors aus eigener Kraft fortbewegt. Pro: Bundesverkehrsministerium, Polizei, Staatsanwaltschaft Contra: - Pedelecs gelten nicht als KFZ - Charakteristika eines Fußgängers - Fehlende typische KFZ-Eigenschaften (Gas, Bremse, Sitz) - Einstufung im Ausland TÜV (TÜV-Nord Hannover am 15.9.2005): „Gutachten, Expertisen oder Stellungnahmen zu Rechtsstreitigkeiten werden von uns nicht erstellt. Deshalb bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir keine Aussagen zu Ihrer Frage machen.“ Reserve-Folie falls Diskussion über die Einordnung als KFZ entsteht