Das russische Unternehmensrecht in der Praxis

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Das russische Unternehmensrecht in der Praxis

Business Ranking 2010 (Weltbank) Economy Ease of Doing Business Rank Starting a Business Dealing with Construction Permits Employing Workers Registering Property Getting Credit Protecting Investors Paying Taxes Trading Across Borders Enforcing Contracts Closing a Business Czech Republic 74 113 76 25 62 43 93 121 53 82 116 Italy 78 75 85 99 98 87 57 136 50 156 29 Argentina 118 138 168 101 115 61 109 142 110 46 86 Bangladesh 119 124 176 71 20 89 107 180 108 Russian Federation 120 106 182 45 103 162 19 92 Costa Rica 127 128 49 165 154 60 132 Indonesia 122 161 149 95 41 146 India 133 169 175 104 30 94 Guinea-Bissau 181 183 114 177 150 130 143 Congo, Dem. Rep. 174 157 167 172 152 Central African Republic 159 147 144 135 179 171 2

Allgemeine Russland Tips Rechtzeitige Vorbereitung ist wichtig Alle Hausaufgaben machen (inkl. rechtlicher und steuerlicher Fragen) – größtes Investitionshindernis ist meist der Investor selbst Realistische Planung machen (Russland ist kein billiger Standort, die Uhren ticken anders) und Marktpotential professionell analysieren Nur „weiß“ arbeiten – alles andere führt zu erheblichen Risiken und Erpressbarkeit Keine Teilnahme an „grauem“ Import – strafrechtliche Haftung Behauptung, man könne in Russland nur Geschäfte machen, wenn man besticht, ist falsch Genügend Personalresourcen schon bei Gründung Umfassendes Controlling der lokalen Einheit Respekt vor der russischen Kultur und Eigenheiten des Landes 3 3

Gestaltungsmöglichkeiten Vertragliche Strukturierung ohne feste eigene Niederlassung in Russland Betriebsstätte (bei Exportlieferung mit lokalem Montageanteil): seit Anfang 2011 nach Praxis der russischen Steuerbehörden keine einfache Steueranmeldung mehr möglich! Filiale notwendig Repräsentanz (Hilfstätigkeiten) oder Filiale (kommerzielle Tätigkeit) Tochterunternehmen: Vertriebstochtergesellschaft oder Produktionsgesellschaft; Joint-Venture; Unternehmenskauf / strategischer Beteiligungserwerb

Niederlassungen Ausländische Unternehmen können über Repräsentanzen oder Filialen in Russland vertreten sein Unterschied besteht darin, dass Filialen gewerblichen Tätigkeiten nachgehen und Repräsentanzen nur Hilfstätigkeiten des Stammhauses ausführen Wichtig bei Montage: Steuerliche Anmeldepflicht in Russland, wenn Tätigkeit im Jahr mehr als 30 Tage!

Repräsentanzen Repräsentanz keine juristische Person, nur Betriebsteil einer ausländischen juristischen Person, der in Russland belegen ist Repräsentanzen nicht voll steuerpflichtig sind, Filiale unterliegt als Steuerresident einer Besteuerung in Russland Repräsentanzen verfügen über keine eigene Satzung und keinen Geschäftsführer oder andere Organe Aber Repräsentanzordnung und Repräsentanzleiter, der aufgrund einer Vollmacht handelt

Repräsentanzen Repräsentanz sollte keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen, sonst wird sie zu einer Betriebsstätte, die in Russland voll steuerpflichtig ist Tätigkeit nur für das Stammhaus Nicht für Konzerngesellschaften, sonst Betriebsstättenrisiko – häufige Mißachtung in der Praxis! Keine Sales Mitarbeiter und eigentlicher Vertrieb Schwierigkeiten macht u.U. die genaue Abgrenzung der erwirtschafteten Umsätze und Gewinne

Repräsentanzen Repräsentanz hat im Gegensatz zur OOO kein eigenes Stammkapital Keine Haftungsbeschränkung bei der Repräsentanz statt Stammhaus haftet für alle Verbindlichkeiten der Repräsentanz Fraglich aber, ob Forderungen (z.B. des russischen Fiskus) gegen das Stammhaus vollstreckt werden können (in der Regel eher nicht) Anmeldung für drei Jahre, Verlängerung unbegrenzt möglich

Filialen Sollte von vornherein gewollt sein, dass eine kommerzielle Tätigkeit ausgeübt wird, ist die Gründung einer Filiale ratsam Über Filialen kann kein Vertrieb organisiert werden, dies ist nur über Tochtergesellschaften möglich (Filiale kann nicht als Zolldeklarant auftreten) Bietet sich meist eher für Dienstleister an und bei Montageabwicklung oder Bau Anmeldung einer Repräsentanz oder Filiale dauert ca. vier bis sechs Wochen Erfolgt in der Regel beim russischen Justizministerium (oder bei der russischen Handelskammer TPP)

GmbH In Russland verbreitetste Rechtsform 75 % aller juristischen Personen, ca. 90 % aller kommerziellen Organisationen (Stand zum 1.1.2009) sind OOO Ca. 3.000.000 GmbHs Ca. 196.000 offene und geschlossene AGs Ca. 14.000 Staatsunternehmen Selten zu finden ist die Kommanditgesellschaft, da diese steuerlich nicht transparent ist

GmbH OOO kann durch eine oder mehrere Personen gegründet werden Kein russischer Gesellschafter erforderlich Nach dem „Enkelverbot“ ist Gründung einer Einmann-OOO nicht zulässig, wenn der Gründungsgesellschafter wiederum nur einen Gesellschafter hat. In diesem Fall zweiter Gesellschafter erforderlich (mit Minimalanteil) Einziges Gründungsdokument der OOO ist die Satzung, die einen gesetzlichen Mindestinhalt haben muss Anzahl der Gesellschafter einer OOO darf 50 nicht überschreiten. Andernfalls ist sie innerhalb eines Jahres in eine offene Aktiengesellschaft umzuwandeln

GmbH Mindestkapital RUB 10.000 (derzeit umgerechnet ca. EUR 230) Sacheinlagen sind zulässig. Übersteigt der Wert einer Sacheinlage 200 Mindestlöhne, ist die Bewertung durch einen Sachverständigen notwendig Gesellschafter können ihren Anteil am Stammkapital ganz oder teilweise an einen oder mehrere Gesellschafter übertragen Die Gesellschafter besitzen aber ein Vorkaufsrecht an dem zu veräußernden Anteil Übertragung eines Anteils an Dritte kann von der Zustimmung anderer Gesellschafter oder der Gesellschaft abhängig gemacht werden Übertragung an Dritte kann auch ganz ausgeschlossen werden

GmbH - Organe Zwingend zwei Organe vorgesehen: Gesellschafterversammlung und Generaldirektor (möglich auch „kollektives Exekutivorgan“) Möglich zusätzlich auch Direktorenrat (Aufsichtsrat) Oberstes Organ der OOO ist die Gesellschafterversammlung, Grundlagenentscheidungen wie Satzungsänderungen, Kapitaländerungen, die Gewinnverteilung, die Bestellung der Geschäftsführung, die Bestätigung der Jahresabschlüsse und Bilanzen sowie die Bestellung des externen Wirtschaftsprüfers fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung Einmal jährlich ist eine ordentliche Gesellschafterversammlung abzuhalten (bis spätestens Ende April)

GmbH Exekutivorgan ist regelmäßig der Generaldirektor Einzelvertretungsbefugnis des Generaldirektors gesetzlich zwingend Es gibt daher stets einen „starken“ Generaldirektor, der eine Gesellschaft ohne besondere Vollmacht nach außen verbindlich vertritt Vier-Augen-Prinzip ist russischem GmbHG unbekannt Satzung kann den Umfang der Vertretungsmacht des Generaldirektors einschränken. Diese Beschränkung hat gegenüber Dritten aber nur dann Wirkung, wenn diese von der Beschränkung Kenntnis hatten (str.) Vier-Augen-Prinzip bei Bankkonten praktisch möglich

Haftung Gesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem Vermögen Gesellschafter haften grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur in Höhe ihrer Einlagen Wichtig auch: Kapitalerhaltungsvorschriften Haben die Gesellschafter ihre Einlagen noch nicht vollständig geleistet, so haften sie bis zur Höhe der nicht erbrachten Einlage gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft In bestimmten Fällen sieht das rusGmbHG eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter vor - Verschärfung der Durchgriffshaftung durch Insolvenzgesetz in 2009

Gründung Wichtig für Gründung: Sitzadresse (für die Gründung ist ein Garantiebrief des zukünftigen Vermieters erforderlich) Generaldirektor – Ohne Generaldirektor keine Gründung! Vorsicht: Ausländische Generaldirektoren benötigen eine Arbeitsgenehmigung – daher für Gründung russischer Generaldirektor ratsam Bankkonten: 50 % des Satzungskapitals sind vor Gründung einzuzahlen Jede russischen Gesellschaft benötigt eine „Rundstempel“ – ohne diesen ist eine Teilnahme am Rechtsverkehr praktisch ausgeschlossen

Gründung Für die Gesellschaftsgründung benötigte Unterlagen: aktueller Handelsregisterauszug des Gründers Gesellschaftsvertrag Übersetze Passkopie des Gründervertreters Ggf. Vollmacht für Anwälte u.a. Unterlagen sind notariell zu beglaubigen und zu apostillieren, anschließend ist eine notariell beglaubigte Übersetzung in Russland erforderlich Gründungstermin am besten vor dem russischen Notar (Unterzeichnung der gesetzlichen Antragsform) Einreichung am besten persönlich, um unzuverlässigen Postweg auszuschließen

Wirtschaftsrecht Wirtschaftsrechtliche Beratung: Gesellschaftsrecht, Joint Ventures, M&A Russisches und internationales Steuerrecht, Zollrecht Investitionsrecht, Immobilien- und Baurecht, Konzessionsrecht Handels- und Vertriebsrecht, Zivilrecht Medien- und Presserecht Arbeits- und Ausländerrecht Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht

Prozessrecht Prozessführung Prozessführung vor staatlichen Wirtschaftsarbitragegerichten und russischen bzw. internationalen Schiedsgerichten (wie z.B. dem Schiedsgericht der Moskauer bzw. der russischen Industrie- und Handelskammer) Steuerrechtsprozesse gegen die russischen Finanzbehörden einschließlich einstweiligem Rechtsschutz Vertretung in Steuerverwaltungsverfahren Strafverteidigung Anerkennungsverfahren Vollstreckung

Unser Büro Moskau Pokrovskij Bulv. 4/17 101000 Moskau Tel.: +7 (495) 662 33 65 Fax: +7 (963) 966 33 66

Kontakt Thomas Brand Rechtsanwalt Partner Moskau Pokrovskij Bulv. 4/17 thomas.brand@bbpartners.de Mobil: +7 (965) 106 56 11 Tel.: +7 (495) 662 33 65 Fax: +7 (963) 966 33 66