Europäische Wege und Instumente bei Umstrukturierungen im Konzern

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 Präsentation transkript:

Europäische Wege und Instumente bei Umstrukturierungen im Konzern Wolfgang Greif Leiter der Abteilung EU/Internationales in der GPA-djp wolfgang.greif@gpa-djp.at +43 (0) 50301- 21205 mobil +43 0676 817 111 205

Recht auf Information und Anhörung ist ein fundamentales Recht der ArbeitnehmerInnen in Europa . . . z.B. aus der Europäischen Grundrechtscharta: „Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.“ z.B. aus der Präambel der EBR-Richtlinie: „Im Rahmen des Binnenmarkts findet ein Prozess der Unternehmens- zusammenschlüsse, grenzübergreifenden Fusionen, Übernahmen und Joint-Ventures und damit einhergehend eine länderübergreifende Strukturierung von Unternehmen und Unternehmensgruppen statt. Wenn die wirtschaftlichen Aktivitäten sich in harmonischer Weise entwickeln sollen, so müssen Unternehmen und Unternehmens-gruppen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, die Vertreter ihrer von den Unternehmensentscheidungen betroffenen Arbeitnehmer unterrichten und anhören.“

Gewerkschaftliche Leitlinien Was tun bei länderübergreifenden Umstrukturierungen? Entwicklung eines Frühwarnsystems Ansprüche/Rechte auf Information & Anhörung auf allen Ebenen (national/europäisch) sicherstellen u. ausschöpfen Koordinierungsgruppe mit allen am Unternehmen beteiligen Gewerkschaften einrichten (Koordinierung: zustänger europäischer Branchenverband). Vertrauen und völlige Informationstransparenz schaffen Plattform gemeinsamer Forderungen einrichten und Einigung auf für alle akzeptable Lösungen Kommunikationsstrategie (nach innen/außen) entwickeln Erwägung/Konzeption länderüberschreitender Aktivitäten Für alle Beteiligten bindende Vereinbarungen schließen

EU Recht zur AN-Beteiligung bei Restrukturierung Wirtschaftspolitische Richtlinien Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (RL 2005/56/EG) Übernahmeangebote (RL 2004/25 EG) EU Leitlinien zum staatlichen Beihilfewesen Fusionskontrollverordnung (VO 1033/2008/EG) Sozialpolitische Richtlinien Schutz der AN bei Zahlungsunfähigkeit des AG (RL 80/987/EG) Sitzverlagerung (in Verhandlung) Massenentlassungen (RL 98/59/EG) Betriebsübergang - Wahrung von Ansprüchen (RL 2001/23/EG) Richtlinien zu Information, Konsultation, Sozialdialog Europäische Grundrechte (verbindlich im Lissabon Vertrag) Europäische Betriebsräte (neue RL 38/2009/EG) Europäische Aktiengesellschaft (RL 2001/86/EG) Info- u Anhörungsrechte in den Mitgliedstaaten (RL 2002/14/EG) Sozialdialoge sektorübergreifend/branche (Art 137-138 EGV)

Was bringt die neue EBR Richtlinie im Fall von Umstrukturierungen? Wolfgang Greif Leiter der Abteilung EU/Internationales in der GPA-djp wolfgang.greif@gpa-djp.at +43 (0) 50301- 21205 mobil +43 0676 817 111 205

Eckpunkte der neue EBR-RL 2009/38 EG Stärkung der ANV bei EBR Etablierung Erweiterte Informationsrechte der BR und Gewerkschaften, Beteiligungs- recht der Gewerkschaften, vermehrte Repäsentativität im EBR Gremium Verbesserte Möglichkeiten bei praktischer EBR Arbeit Engerer Ausschuss = Standard, EBR-Weiterbildungsrecht EBR, kollektive Interessenvertretung, genauere Definition Information/Konsultation Klarstellungen bei Definition Unterrichtung, Anhörung Information zu geplanter Konzernentscheidung, Zeit zur Meinungsbildung im EBR, Abgabe einer Stellungnahme, die bei Unternehmensentscheidung berücksichtigt werden kann, Konsultation EBR/Management vor Entscheidung Bressere Abstimmung Beteiligung auf EU & nat. Ebene Gleichzeitigkeit der Information, Klarstellungen zur Transnationalität von Unternehmensentscheidungen Anpassungsklausel bei Strukturänderungen Recht zu Neuverhandlungen bei wesentlichen Umstrukturierungen im Konzern, gilt auch bei bestehenden EBR Vereinbarungen Erwägungsgründe 12-15, 21,22 Es wird auf die neueren Richtlinien Bezug genommen (SE-Arbeitnehmerbeteiligung, Information und Anhörung national): Unterrichtung zu einem Zeitpunkt und in einer Art, und Ausgestaltung, die dem Zweck angemessen sind, ohne den Entscheidungsprozess im Unternehmen zu Verlangsamen. Also: Der interne Kommunikations- und Entscheidungsprozess im EBR sollte möglichst effizient sein, damit Beteiligung realisiert werden kann! Art. 1 Abs. 2,; Art. 2 Abs. 1 f) und g) der RL: Wirksamkeit und Effizienz der Anhörung! Anhörung ist Information und Möglichkeit für EBR, vor Entscheidung der Unternehmensleitung eine Stellungnahme abzugeben, die noch Berücksichtigt werden kann! Erwägungsgrund 21 und 37, Art. 12 RL Abstimmung europäischer und nationaler Anhörungsprozesse (Hintergrund: franz. Rspr.); keine Rückschritte nationaler Rechte durch EBR-RL! Festlegung der Regeln in EBR-Vereinbarung! Erwägungsgrund Nr. 16, Art. 1 Abs. 4 RL: Länderübergreifender Charakter einer Angelegenheit ist neu : Danach kommt es nicht mehr auf die Zahl der betroffenen Länder an, wenn nur die Angelegenheit „für die Arbeitnehmer wichtig“ ist oder Verlagerungen zwischen Mitgliedsländern betrifft Erwägungsgrund 43 Vor Ausführung von Beschlüssen ist der EBR unverzüglich anzuhören!

Der potentielle Mehrwert der neuen EBR RL bei Umstrukturierungen Wesentliche Klarstellungen bei Unterrichtungs- und Anhörungsrechten Definition “transnationale Angelegenheit” (Klarstellung im Erwägungsgrund) EBR erhält kollektives Vertretungsmandat (Möglichkeit besserer Rechtsdurchsetzung) Neuverhandlungsrecht bei Strukturänderungen und Fusionen Various reports (for instance OECD 2000) on undeclared labour recognize that construction is one of the most vulnerable sectors. Research by the European Industrial Relations Observatory on the nature and extent of undeclared work, concludes that a substantial part of construction employment is performed under arrangements that can be regarded as dubious. Nevertheless very little sectoral information is available at European level and no in-depth assessment has been made of the compatibility of the proposed measures with the construction industry. Information on the size and structure of undeclared labour and sectoral research on this topic are sparse.

Rechtzeitige und umfassende Information über geplante Unternehmensentscheidung, die Prüfung/Bewertung im EBR ermöglicht (Artikel 2f RL 2009/38 EG- Definition) Definition „Unterrichtung“: die Übermittlung von Informationen durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmervertreter, um ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Prüfung der behandelten Frage zu geben; die Unterrichtung erfolgt zu einem Zeit-punkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die dem Zweck angemessen sind und es den Arbeitnehmervertretern ermöglichen, die möglichen Auswirkungen eingehend zu bewerten und gegebenenfalls Anhörungen mit dem zuständigen Organ des betreffenden gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe vorzubereiten. Erwägungsgründe 12-15, 21,22 Es wird auf die neueren Richtlinien Bezug genommen (SE-Arbeitnehmerbeteiligung, Information und Anhörung national): Unterrichtung zu einem Zeitpunkt und in einer Art, und Ausgestaltung, die dem Zweck angemessen sind, ohne den Entscheidungsprozess im Unternehmen zu Verlangsamen. Also: Der interne Kommunikations- und Entscheidungsprozess im EBR sollte möglichst effizient sein, damit Beteiligung realisiert werden kann! Art. 1 Abs. 2,; Art. 2 Abs. 1 f) und g) der RL: Wirksamkeit und Effizienz der Anhörung! Anhörung ist Information und Möglichkeit für EBR, vor Entscheidung der Unternehmensleitung eine Stellungnahme abzugeben, die noch Berücksichtigt werden kann! Erwägungsgrund 21 und 37, Art. 12 RL Abstimmung europäischer und nationaler Anhörungsprozesse (Hintergrund: franz. Rspr.); keine Rückschritte nationaler Rechte durch EBR-RL! Festlegung der Regeln in EBR-Vereinbarung! Erwägungsgrund Nr. 16, Art. 1 Abs. 4 RL: Länderübergreifender Charakter einer Angelegenheit ist neu : Danach kommt es nicht mehr auf die Zahl der betroffenen Länder an, wenn nur die Angelegenheit „für die Arbeitnehmer wichtig“ ist oder Verlagerungen zwischen Mitgliedsländern betrifft Erwägungsgrund 43 Vor Ausführung von Beschlüssen ist der EBR unverzüglich anzuhören!

Zeitgerechte Anhörung/Konsultation als echter Dialog des EBR mit zentralem Management über vorgeschlagenen Massnahmen (Artikel 2g RL 2009/38 EG- Definition) Definition „Anhörung“: die Einrichtung eines Dialogs und den Meinungsaustausch zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung od. einer anderen, angemesseneren Leitungsebene zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die es den Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der erhaltenen Informationen ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist und unbeschadet der Zuständigkeiten der Unternehmensleitung zu den vorgeschlagenen Maßnahmen, die Gegenstand der Anhörung sind, eine Stellungnahme abzugeben, die innerhalb des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe berücksichtigt werden kann. Erwägungsgründe 12-15, 21,22 Es wird auf die neueren Richtlinien Bezug genommen (SE-Arbeitnehmerbeteiligung, Information und Anhörung national): Unterrichtung zu einem Zeitpunkt und in einer Art, und Ausgestaltung, die dem Zweck angemessen sind, ohne den Entscheidungsprozess im Unternehmen zu Verlangsamen. Also: Der interne Kommunikations- und Entscheidungsprozess im EBR sollte möglichst effizient sein, damit Beteiligung realisiert werden kann! Art. 1 Abs. 2,; Art. 2 Abs. 1 f) und g) der RL: Wirksamkeit und Effizienz der Anhörung! Anhörung ist Information und Möglichkeit für EBR, vor Entscheidung der Unternehmensleitung eine Stellungnahme abzugeben, die noch Berücksichtigt werden kann! Erwägungsgrund 21 und 37, Art. 12 RL Abstimmung europäischer und nationaler Anhörungsprozesse (Hintergrund: franz. Rspr.); keine Rückschritte nationaler Rechte durch EBR-RL! Festlegung der Regeln in EBR-Vereinbarung! Erwägungsgrund Nr. 16, Art. 1 Abs. 4 RL: Länderübergreifender Charakter einer Angelegenheit ist neu : Danach kommt es nicht mehr auf die Zahl der betroffenen Länder an, wenn nur die Angelegenheit „für die Arbeitnehmer wichtig“ ist oder Verlagerungen zwischen Mitgliedsländern betrifft Erwägungsgrund 43 Vor Ausführung von Beschlüssen ist der EBR unverzüglich anzuhören!

Geltung der neuen EBR Richtlinie nicht betroffen (Weitergeltung der bestehenden EBR-RL über Mai 2011) Einigung EP und Ministerrat 06/12/2008 Vereinbarungen, abgeschlossen od geändert zwischen 05/06/2009 und 05/06/201 Inkrafttreten auf EU-Ebene 05/06/2009 Gültig auch im EWR Ausweitung mögl. neue EU-Staaten The national transpositions of the EWC Directive should have come into force on 22 September 1996. The deadline was not respected by all member states but, as of August 2000, the EWC Directive is now transposed in all EEA member states. By this means, the provisions of the EWC Directive are adapted to national circumstances and incorporated into the national legislation of each EEA member state. Insofar as the Directive lays down only minimum requirements for the creation of EWCs, this transposition offers an opportunity for creating more favourable framework provisions at national level. In actual fact, the differences from one country to another are very limited. The EU Commission has made available online a database containing, for each of the provisions of the EWC Directive, details of how they are transposed in each of the member states. This is available on; http:// europa. eu. int/ comm/ employment_ social/ soc- dial/ labour/ directive9445/ index_ en. htm The full text of all the national transpositions is also available on the EU Commission website at: http:// europa. eu. int/ comm/ employment_ social/ soc- dial/ labour/ directive9445/ download/ All the provisions in the national transpositions have been presented, in the form of comparative tables, in an ETUC publication (Buschak 1998). UNICE has published a CD-rom on the transpositions of the EWC Directive. More information on this is available on the internet at: http:// www. unice. org/ C125679E00338D8B/ AllDocumentsSearchEng/ B4659CD574CDBBA5C12567F50058A7BF/$ File/ Cdrom- e. pdf UK workers were not initially affected by the 1994 EWC Directive. A subsequent Directive, adopted on 15 December 1997, extended the initial EWC Directive to the UK. All member states again had two years to transpose this UK extension Directive. Accordingly, the companies that met the thresholds of the Directive as a result of the inclusion of the UK workforce had until 15 December 1999 to set up EWCs on the basis of its Article 3. This Article 3 is similar to the Article 13 in the original 1994 EWC Directive. 05/06/2009 05/06/2011 Nationale Umsetzung bis 05/06/2011

Länderübergreifende Zuständigkeit des EBR Artikel 1 Abs. 4 RL 2009/38 EG: Definition „transnationale EBR-Zuständigkeit“: … Als länderüber-greifend werden Angelegenheiten erachtet, die das gemeinschaftsweit operierende Unternehmen oder die gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppe insgesamt oder mindestens zwei der Betriebe oder der zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen. Bezugnehmende Erwägung 16: Zur Feststellung des länderübergreifenden Charakters einer Angelegenheit ist sowohl der Umfang ihrer möglichen Auswirkungen als auch die betroffene Leitungs- und Vertretungsebene zu berücksichtigen. Als länderübergreifend werden Angelegenheiten erachtet, die das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe insgesamt oder aber mindestens zwei Mitgliedstaaten betreffen. Dazu gehören Angelegenheiten, die ungeachtet der Zahl der betroffenen Mitgliedstaaten für die europäischen Arbeitnehmer hinsichtlich der Reichweite ihrer möglichen Auswirkungen wichtig sind oder die die Verlagerung von Tätigkeiten zwischen Mitgliedstaaten betreffen.

Neue EBR-RL: Klausel zur Neuverhandlung bei Strukturanpassungen im Konzern Anpassung bestehender Vereinbarungen bei strukturellen Veränderungen des Unternehmens bzw. Fusionen Neuverhandlung auf Initiative des Unternehmens oder der Arbeitnehmer BVG zusätzlich (je) drei Vertreter beteiligter EBRs; der EBR verhandelt auf Arbeitnehmerseite Während Verhandlungen besteht EBR weiter Gilt explizit auch für bestehende Vereinbarungen nach Art. 13 bzw. Art. 6 Probleme bei Vereinbarungen, mit eigener (schwächerer) Strukturanpassungsbestimmung Diese neue Bestimmung ist DIE Exit-Strategie aus Art. 13-Vereinbarungen

Was tun vor dem Mai 2011? Neue Definition Anhörung Neue Definition Information Länderüber-greifende Zuständigkeit Entweder Abschluss neuer EBR-Vereinbarungen bzw. Änderung bestehender EBR nach dem 06/05/2011 od. Vereinbarung neuer Standards inkl. Anpassungsklausel in bestehende Vereinbarungen bzw. vor dem 06/05/2011 abgeschlossene EBR-Vereinbarungen Kollektives Vertretungsrecht u.a.m. Struktur-anpassungs- klausel Weiterbildungs- anspruch

Informationsquellen & Kontakt Internet - GPA-djp Online International www.gpa-djp.at/international Newsletter - Newsletter@Europa/International (10x/Jahr) - GPA-DJP/ver.di – EBR.Newsletter (4x/Jahr) - Download und Abo: www.gpa-djp.at/international/newsletter EBR Bloc der GPA-djp - EBR Veranstaltungsnachlese (z.B. Konzerneforum), Downloads (z.B. Studien/EBR & Restrukturierungsfragen), Info und Anmeldung zu EBR Weiterbildungsangeboten www.gpa-djp.at/international

Es gibt vieles, für das es sich lohnt, international vernetzt zu sein.