Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1

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Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1 Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind

Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1 Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind Erweiterte internationale Recherche und vorläufige Prüfung (Enhanced international search and preliminary examination – EISPE) Konzeption und Verfahren des Systems zur Bestimmung von Staaten Unterschriftserfordernis, Angaben zu Anmeldern und Vollmachten Akteneinsicht Weitere Informationen über die Beschlüsse der PCT Versammlung vom 23. September bis 1. Oktober 2002, einschließlich des Berichts der Versammlung (Dokument Nr. PCT/A/31/10) unter http://www.wipo.int/documents/en/document/govbody/wo_pct/index_31.htm

EISPE: wesentliche Merkmale Annäherung der Verfahren nach Kapitel I und II aber Kapitel I und II bleiben rechtlich getrennt Internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit zu jeder Anmeldung (International preliminary report on patentability – IPRP) Kapitel I: IPRP = schriftlicher Bescheid der ISA Kapitel II: IPRP = IPER (internationaler vorläufiger Prüfungsbericht) Wesentlicher Unterschied Kapitel I: kein Dialog zwischen Anmelder und Prüfer; keine Änderungen vor der Erstellung des IPRP Kapitel II: Dialog zwischen Anmelder und Prüfer; Änderungen vor der Erstellung des IPRP sind möglich

Recherchenbericht und schriftlicher Bescheid der ISA*** Das PCT System Kapitel I 20 30 Eintritt in die nationale Phase Internationale Veröffentlichung (Monate) 12 16 18 19 oder* Nationale Anmeldung PCT Anmeldung Internationaler Recherchenbericht und schriftlicher Bescheid der ISA*** Antrag nach Kapitel II Eintritt in die nationale Phase Internationale vorläufige Prüfung** 30 * Für alle Bestimmungsstaaten, für die der geänderte Artikel 22 Absatz 1 noch keine Anwendung findet, muß sich der Anmelder entscheiden, ob er vor Ablauf von 19 Monaten einen Antrag nach Kapitel II stellt oder mit 20 Monaten in die nationale Phase eintritt ** Falls der Anmelder einen internationalen vorläufigen Bericht zur Patentfähigkeit (IPRP Kapitel II) erhalten möchte, muß er einen Antrag nach Kapitel II stellen *** Ein schriftlicher Bescheid der ISA wird nur für ab dem 1. Januar 2004 eingereichte internationale Anmeldungen erstellt Kapitel II

Nichtanwendbarkeit der geänderten Frist (30 Monate) nach Artikel 22 (1) Die Ämter der folgenden Staaten haben das Internationale Büro unterrichtet, daß sie solange nicht die Frist von 30 Monaten nach Kapitel I ab dem 1. April 2002 anwenden werden, wie der geänderte Artikel 22 Absatz 1 nicht mit ihrem nationalen Recht übereinstimmt (Stand 26. Juli 2004: 7 Ämter): TZ Vereinigte Republik Tansania** UG Uganda** ZM Sambia** CH Schweiz* FI Finnland* LU Luxemburg* SE Schweden* * Wenn dieser Staat zum Zwecke eines europäischen Patents bestimmt wurde, gilt seit 2. Januar 2002 die vom EPA gemäß PCT Artikel 22 (3) festgesetzte Frist von 31 Monaten ** Wenn dieser Staat zum Zwecke eines ARIPO-Patents bestimmt wurde, gilt seit 1. April 2002 die von ARIPO gemäß PCT Artikel 22 (3) festgesetzte Frist von 31 Monaten Falls kein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung vor Ablauf von 19 Monaten ab Prioritätsdatum hinsichtlich der oben genannten Staaten gestellt wird, muß vor Ablauf von 20 bzw. 21 Monaten ab Prioritätsdatum in die nationale Phase eingetreten werden

EISPE: Schriftlicher Bescheid des Prüfers der ISA Prüfer der ISA erstellt den ISR (internationaler Recherchenbericht) und zusätzlich für jede Anmeldung einen detaillierten schriftlichen Bescheid Schriftlicher Bescheid der ISA (IPRP) entspricht hinsichtlich Umfang und Inhalt weitgehend dem heutigen schriftlichen Bescheid der IPEA ISA sendet dem Anmelder den schriftlichen Bescheid zusammen mit ISR ISR wird zusammen mit der Anmeldung veröffentlicht; der schriftliche Bescheid der ISA wird als solcher nicht veröffentlicht Der Anmelder kann informell beim IB Stellungnahmen zum schriftlichen Bescheid der ISA einreichen

EISPE: Kapitel I Wenn der Anmelder keine internationale vorläufige Prüfung beantragt: IB erstellt den “internationalen vorläufigen Bericht zur Patentfähigkeit” (IPRP (Kapitel I)) auf der Basis des schriftlichen Bescheids der ISA IPRP (Kapitel I) und Stellungnahmen des Anmelders werden dem Bestimmungsamt übermittelt werden öffentlich zugänglich gemacht, aber nicht “veröffentlicht” wie die Anmeldung und der ISR aber nicht vor Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum

EISPE: Kapitel II Wenn der Anmelder die internationale vorläufige Prüfung beantragt: Schriftlicher Bescheid der ISA gilt als erster schriftlicher Bescheid der IPEA (Ausnahme: IPEA beschließt, schriftliche Bescheide von bestimmten ISAs nicht anzuerkennen) Stellungnahmen des Anmelders zu schriftlichen Bescheiden der ISA werden der IPEA nicht übermittelt (nur Änderungen/ Stellungnahmen nach Artikel 34) “normales” Verfahren der internationalen vorläufigen Prüfung IPEA erstellt IPRP (Kapitel II) (= IPER) IPRP (Kapitel II) wird den ausgewählen Ämtern übermittelt und vom IB jedem ausgewählten Amt, das dies beantragt, öffentlich zugänglich gemacht, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum

EISPE 0-12 Monate 16 18 Kapitel I Kapitel II Einreichung der Internationalen Anmeldung (IA) Schriftlicher Bescheid der ISA zu den 3 Hauptkriterien der Patentfähigkeit 16 ISR Änderungen nach Artikel 19 Internationale Veröffentlichung: IA + ISR (+ Änderungen nach. Art. 19) 18 Kapitel I Kapitel II Längere Frist von schriftlicher Bescheid der ISA + 3 oder 22* (+ Art. 34 Änderungen, Stellungnahmen) Kein Antrag gestellt Antrag 1. schriftlicher Bescheid = schriftlicher Bescheid der ISA außer: IPEA hat etwas anderes erklärt IPE-Verfahren Anmelder nimmt zu dem schriftlichen Bescheid der ISA gegenüber dem IB Stellung (wenn kein IPER erstellt wird) (informelles Verfahren) Internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit der ISA (IPRP) (Kapitel I des PCT) Internationaler vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit der IPEA (IPRP) (Kapitel II des PCT) IPRP (Kapitel I) (+ Stellungnahmen) an DOs 30 IPRP (Kapitel II) an EOs IPRP (Kapitel I) (+ Stellungnahmen) öffentlich zugänglich IPRP (Kapitel II) öffentlich zugänglich (auf Antrag des EO) Eintritt in die nationale Phase Eintritt in die nationale Phase * In der Praxis muß der Antrag vor Ablauf von 19 Monaten gestellt werden für Länder, die einen Vorbehalt zu Artikel 22 eingelegt haben

EISPE: Frist zur Stellung des Antrags Neue Frist zur Einreichung des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung: drei Monate nach der Erstellung des internationalen Recherchenberichts und des schriftlichen Bescheids der ISA oder der Erklärung nach Artikel 17(2)(a) oder 22 Monate ab dem Prioritätsdatum, je nachdem welche Frist zuletzt endet ZUR BEACHTUNG: Die Frist von 19 Monaten zur Einreichung des Prüfungsantrages, zum Zweck der Verlängerung der Frist für den Eintritt in die nationale Phase von 20 auf 30 Monate, findet weiterhin auf die Staaten Anwendung, die dem Internationalen Büro mitgeteilt haben, daß sie die Frist von 30 Monaten für das Verfahren nach Kaptiel I nicht anwenden

Konzeption und Verfahren des Systems der Bestimmung von Staaten Automatisch alle möglichen Bestimmungen Formular wird nur Ausnahmen für DE, KR und RU vorsehen; Länder, bei denen eine frühere nationale Patentanmeldung, deren Priorität von einer internationalen Anmeldung beansprucht wird, unter bestimmten Voraussetzungen als zurückgenommen gilt Die Rücknahme von Bestimmungen ist möglich Verschiebung der Auswahl bis zum Eintritt in die nationale Phase (z. B. Patent oder Gebrauchsmuster, nationales oder regionales Patent) Angaben zu Fortsetzungsanmeldungen und Zusatzpatenten im Anmeldeformular möglich für Zwecke der Recherche

Bestimmungssystem: Unterschriftserfordernis, Angaben zu Anmeldern und Vollmachten Unterschrift: es reicht aus, wenn der Antrag von einem der Anmelder unterschrieben wird – ABER: für Rücknahmen nach Regel 90bis sind die Unterschriften aller Anmelder erforderlich Bestimmungsämter können die Nachreichung fehlender Unterschriften und Angaben zu Anmeldern in der nationalen Phase verlangen Angaben zu Anmeldern sind nur für einen der Anmelder erforderlich, der berechtigt ist bei dem jeweiligen Anmeldeamt anzumelden Vollmachten – RO, ISA, IPEA, IB können auf das Erfordernis einer separaten Vollmacht verzichten

Damit zusammenhängende Änderungen: Antrag nach Kapitel II Automatische und allumfassende Auswahl gemäß Kapitel II Schreibt die Praxis des aktuellen Antragsformulars fest Keine Möglichkeit, einzelne Staaten von der Auswahl auszuschließen Rücknahnme der Auswahl einzelner Staaten bleibt möglich Unterschrift: es reicht aus, wenn der Antrag nach Kapitel II von einem der Anmelder unterschrieben wird – ABER: für Rücknahme des Antrags nach Kapitel II oder von Auswahlerklärungen (der Auswahl einzelner Staaten) sind die Unterschriften aller Anmelder erforderlich Angaben zu Anmeldern sind nur für einen der Anmelder erforderlich, der berechtigt ist, den Antrag nach Kaptell II zu stellen

Neue PCT-Gebührenstruktur Pauschale internationale Anmeldegebühr (ersetzt die getrennten Grund- und Bestimmungsgebühren Betrag: CHF 1.400 Ermäßigung: CHF 100 für Anmeldungen in Papierform, bei denen der Anmeldeantrag mit Hilfe der PCT-EASY-Funktion, die in die PCT-SAFE-Software integriert wird, erstellt wird und die als ein Computerausdruck zusammen mit einer von dieser Software erstellten Diskette eingereicht wird CHF 200 für elektronische Anmeldungen, bei denen der Text der Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung NICHT in zeichenkodiertem Format (XML) vorliegen CHF 300 für elektronische Anmeldungen, bei denen der Text der Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung IN zeichenkodiertem Format (XML) vorliegen zahlbar innerhalb eines Monats vom Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung (Regel 15.4), verlängerbar gemäß Regel 16bis Bearbeitungsgebühr Betrag: CHF 200

Einsicht in die Akte der internationalen Anmeldung Regeln 44ter und 94 Einsicht in die Akte beim Internationalen Büro umfaßt schriftlichen Bescheid der ISA IPRP (Kapitel I) und/oder eine Übersetzung davon IPRP (Kapitel II), sofern durch ein ausgewähltes Amt autorisiert Zeitpunkt der Akteneinsicht Schriftlicher Bescheid der ISA und IPRP (Kapitel I): nur nach Ablauf von 30 Monaten nach dem Prioritätstag IPER (Kapitel II): nur nach Ablauf von 30 Monaten nach dem Prioritätstag

Inkrafttreten; Übergangsvorschriften Ab 1. Januar 2004 EISPE Konzeption und Verfahren des Systems der Bestimmung von Staaten Anwendung nur auf internationale Anmeldungen, deren Anmeldedatum am oder nach dem 1. Januar 2004 liegt Ausnahme: allumfassende Auswahl, wenn der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ab dem 1. Januar 2004 eingereicht worden ist, unabhängig davon, wann die Anmeldung eingereicht wurde Ausnahme: IPER ist Dritten zugänglich, wenn der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ab dem 1. Januar 2004 eingereicht worden ist, unabhängig davon, wann die Anmeldung eingereicht wurde Weitere Ausnahmen finden Anwendung