Einführung in das Multimedia- und Internetrecht

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Abmahnungspunkte. Folgende Punkte sind vom Infopreneur rechtskonform umzusetzen, ansonsten drohen Abmahnungen. Abmahnungspunkte.
 Präsentation transkript:

Einführung in das Multimedia- und Internetrecht Dr. Jörn Heinemann

Gliederung der Vorlesung Vorstellung, Einleitung Grundlagen Allgemeine Vorschriften Zivilrecht Arbeitsrecht Öffentliches Recht Strafrecht 23.01.2020

Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten Grundlagen Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten Telekommunikationsrecht: regelt den Zugang zur Telekommunikation Computerrecht: regelt den Erwerb und die Nutzung von Hard- und Software Rundfunkrecht: regelt die Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen an die Allgemeinheit

Zivilrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander Grundlagen Regelungsbedarf Zivilrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie der Tarifvertragsparteien Öffentliches Recht regelt die Rechtsbeziehungen des Staates zum einzelnen Bürger Strafrecht regelt die Rechtsbeziehungen des Staates zum einzelnen Bürger im Wege der Verhängung strafrechtlicher Sanktionen

Internetrecht als Querschnittsmaterie: Grundlagen Internetrecht als Querschnittsmaterie: Zivilrecht: Vertragsschluß, Urheberrechtsschutz, Schutz der Persönlichkeit etc. Öffentliches Recht: Datenschutz, Jugendschutz etc. Strafrecht: Ahndung von Straftaten im Zusammenhang mit der Nutzung neuer Medien Ausnahme: Telemediengesetz regelt als eine Art Vorschaltgesetz allgemeinen Fragen der Nutzung von Telemedien

Grundlagen Rechtsquellen Wichtig: keine Rechtsquellen sind AGB z.B. die Vertragsbedingungen der DENIC eG Völkerrecht z.B. die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Europarecht z.B. der EU-Vertrag und Ausführungsvertrag (AEUV) und die von der EG erlassenen Richtlinien (z.B. die E-Commerce-RL) Deutsche Bundesrecht z.B. das Grundgesetz (GG) und das einfache Bundesrecht (z.B. TMG, BGB, UrhG, StGB, JuSchG) Staatsverträge der Länder z.B. JMStV, RStV Landesrecht z.B. Bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG), Bayerische Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG)

Europarechtliche Grundlagen Verfassungsrechtliche Grundlagen Freie Meinungsäußerung: Art. 11 Grundrechtscharta Achtung der Privatsphäre und des Datenschutzes: Art. 7, 8 GC, Art. 8, 10 EMRK Berufs-, Unternehmens-, Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit: Art. 15, 16 GC, Art. 28, 29, 49, 56 AEUV, Art. 4 E-Commerce-RL Verfassungsrechtliche Grundlagen Meinungsfreiheit: Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses: Art. 10 GG Unverletzlichkeit der Wohnung: Art. 13 GG Berufsfreiheit: Art. 12 GG Presse-, Rundfunk- Filmfreiheit: Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG Kunst- und Wissenschaftsfreiheit: Art. 5 Abs. 3 GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Art. 1, Art. 2 GG Allgemeine Handlungsfreiheit: Art. 2 Abs. 1 GG

Allgemeine Vorschriften Telemediengesetz Entstehungsgeschichte Sinn und Zweck Bedeutung Ergänzende Regelungen im RStV

Allgemeine Vorschriften Telemediengesetz § 1 TMG: Anwendungsbereich § 2 TMG: Begriffsbestimmungen § 2a TMG: Europäisches Sitzland § 3 TMG: Herkunftslandsprinzip § 4 TMG: Zulassungsfreiheit §§ 5, 6 TMG: Informationspflichten §§ 7 bis 10 TMG: Verantwortlichkeit §§ 11 bis 15a TMG: Datenschutz § 16 TMG: Bußgeldvorschriften

Allgemeine Vorschriften Telemediengesetz § 4 TMG: Zulassungsfreiheit „Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.“ d.h. keine staatliche Genehmigung für den Betrieb und die Nutzung von Telemedien erforderlich aber: im Rahmen der Gesetze, also aus anderen Rechtsvorschriften, können sich staatliche Genehmigungserfordernisse und Kontrollbefugnisse ergeben

Allgemeine Vorschriften Telemediengesetz § 5 TMG: Informationspflichten Wer? Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, im Falle kommerzieller Kommunikation gilt zusätzlich § 6 TMG Wo? Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar Wie? Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar Was? Vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 TMG Rechtsfolgen bei Verstoß? Bußgeld (§ 16 TMG), Wettbewerbsverstoß, der mit Abmahnung und Unterlassungsklage durchgesetzt werden kann

Allgemeine Vorschriften Telemediengesetz §§ 7 bis 10 TMG: Verantwortlichkeit Grundsatz in § 7 Abs. 1 TMG: Diensteanbieter sind für eigene Informationen verantwortlich Filter-Funktion der §§ 8 bis 10 TMG: Diensteanbieter sind für fremde Informationen nicht verantwortlich, müssen diese nicht überwachen oder nach Umständen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten, forschen, § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG Die Verpflichtung zur Entfernung bzw. Sperrung nach den allgemeinen Gesetzen bleibt aber unberührt, § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG Anwendungsbereich umstritten, BGH: nur Strafrecht und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche (vgl. § 10 TMG), anders das Schrifttum: §§ 7 ff. TMG gelten allgemein

Verbraucherschutz Zivilrecht Vertragsschluß - Angebot (§ 145 BGB): Problem der invitatio ad offerendum - Annahme (§ 147, 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB): Fristproblem - Zugang (§ 130 BGB): Zugang von E-Mails Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Einbeziehung, § 305 BGB - Inhaltskontrolle, §§ 307 ff. BGB Formvorschriften - Grundsatz der Formfreiheit - nur ausnahmsweise Formzwang (z.B. Schriftform) - Elektronische Form (§ 126a BGB) ersetzt Schriftform - Textform als vereinfachte Schriftform

Verbraucherschutz Zivilrecht Informationspflichten - im Fernabsatzhandel: §§ 312c, 312d BGB, Art. 246, 246a EGBGB - im elektronischen Geschäftsverkehr: § 312i, 312j BGB, Art. 247 EGBGB Widerrufsrechte - im Fernabsatzhandel: § 312g BGB - Widerrufsbelehrung: Anlage 1 EGBGB Anfechtung von Willenserklärungen - wegen Erklärungs- oder Inhaltsirrtum - wegen Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft - wegen arglistiger Täuschung oder Drohung

Internet Auktion als Versteigerung? Zivilrecht Internet Auktionen Internet Auktion als Versteigerung? Internet Auktion als Telemediendienst? Internet Auktion als Fernabsatzgeschäft? Vertragsschluß bei Internet Auktion Bewertungen bei Internet Auktionen

Namens- und Persönlichkeitsschutz Zivilrecht Namens- und Persönlichkeitsschutz Namensschutz § 12 BGB - Schutz des Namens als Domain - Schutz des Namens vor einer Domain Schutz der Persönlichkeit Art. 1, 2 I GG - allgemeines Persönlichkeitsrecht - Recht am eigenen Bild - Problem: Kollision mit Art. 5 GG - Anspruch auf Unterlassung - Anspruch auf Entschädigung

Praxis der Domainvergabe Zivilrecht Markenschutz Praxis der Domainvergabe Markenrechtsschutz §§ 14, 15 MarkenG - Problem der Namensgleichheit - Prioritätsgrundsatz - Ausnahme bei überragender Bedeutung der Marke

Schutz vor Computersabotage Zivilrecht Eigentumsschutz Schutz vor Computersabotage Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs

Leistungsschutz für Datenbanken § 87a UrhG Zivilrecht Urheberrechtsschutz Kein Patentschutz Schutz geistiger Werke § 2 UrhG und von Datenbankwerken § 4 Abs. 2 UrhG Problem: Web-site Leistungsschutz für Datenbanken § 87a UrhG

Zivilrecht Urheberrechtsschutz Urheberrechtsrelevante Verletzungshandlungen: - Uploading - Downloading - Links - Framing - Filesharing, Tauschbörsen Grenzen des Urheberrechts: - für wissenschaftliche, schulische und öffentliche Zwecke - für den Privatgebrauch

Schutz des lauteren Wettbewerbs Zivilrecht Schutz des lauteren Wettbewerbs Verstoß gegen Informationspflichten Domain Grabbing Gattungsbezeichnungen Power-Shopping Spamming Hausverbote Standesrecht Links, Frames, Metatags und AdWords

Internationales Privatrecht Zivilrecht Internationales Privatrecht Allgemeines Problem: Welche nationale Rechtsordnung hat das Gericht anzuwenden? Internationales Privatrecht ist kein materielles Recht, sondern Kollisionsrecht, d.h. es entscheidet, welches Recht anwendbar ist Vertragsrecht Grundsatz der Rechtswahlfreiheit Ausnahme Verbraucherschutzvorschriften Außervertragliches Haftungsrecht Deliktsrecht: Tatortprinzip Urheber- und Markenrecht: Schutzlandprinzip Wettbewerbsrecht: Marktortprinzip

Arbeitsrecht Kündigungsschutz bei Kündigung wegen privater Nutzung des Internet am Arbeitsplatz Maßgeblich sind die arbeitsvertraglichen Vorgaben Bei Fehlen von Abreden kommt Kündigung wegen eines wichtigen Grundes in Betracht (§ 626 BGB), Abwägungsentscheidung zwischen den Interessen des AG und des AN Datenschutz und Persönlichkeitsschutz des AN Daten dürfen grundsätzlich nur bei Einwilligung des AN erhoben und verwertet werden; bei Verstoß besteht grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot, es sei denn die Interessen des AG überwiegen das Persönlichkeitsrecht des AN

Öffentliches Recht Jugendschutz durch das JuSchG und den JMStV Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetze der Länder Datenschutz durch das BDSG und die speziellen Datenschutzbestimmungen des TKG, TMG und des RStV Aktuelle Probleme: sog. Online-Durchsuchung und Vorratsdatenspeicherung Verfahrensrecht, insbesondere Elektronischer Rechtsverkehr mit Gerichten und Verwaltung Internationales Zivilverfahrensrecht

Strafrecht Staatsschutzdelikte, §§ 86, 86a, 111 StGB Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, §§ 130, 130a, 131 StGB Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, §§ 184 ff. StGB Beleidigungsdelikte, §§ 185 ff. StGB Verletzung der Privatsphäre, §§ 202a ff. StGB, § 89 TKG Hehlerei, Betrug, Leistungserschleichung, §§ 259, 263, 263a, 265a StGB Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB Datenveränderung, Computersabotage, §§ 303a, 303b StGB Urheberrechtsverletzungen, §§ 106 ff. UrhG Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, § 17 UWG