VFW 57 Verwaltungsfachwirte

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 Präsentation transkript:

VFW 57 Verwaltungsfachwirte Reiner Holzhausen PR – Personalrecht (90 Std.) © Reiner Holzhausen August 2011

Seminareinstieg Vorstellung Organisation Arbeitsweise Produktiv Wer bin ich? Warum bin ich hier? Wer seid ihr ? Warum seid ihr hier? Vorstellung Pünktlichkeit (Rauch-) Pausen Material Organisation Arbeitsweise Lernmoderation – kein Unterricht Produktiv Kommunikativ Explorativ Arbeitsblätter Leittexte / Merktexte Praxisbezug Fallbearbeitungen Dokumentationen Arbeitsgruppen Lernspiele ….. Arbeitsgruppen Partnergespräche Rollenspiel Planspiel Debatte Talkshow Aktuelles Berichterstattung Praxis in den Verwaltungen Interviews Erkundungen Recherchen Exkursion - Arbeitsgericht ….. © Reiner Holzhausen August 2011

02.04.2017 © Reiner Holzhausen © Reiner Holzhausen

Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse Im öffentlichen Dienst Beschäftigte bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts – z.B. Bund, Länder, Städten und Gemeinden, Landkreise sowie bei Gesellschaften, die in öffentlicher Hand sind (Stadtwerke, Krankenhäuser, … ) Hauptberuflich Nebenberuflich Ehrenamtliche Tätigkeit, Ehrenbeamte Soldatinnen und Soldaten Verteidigungsauftrag Öffentlich – rechtliches Dienstverhältnis Regelung der Rechtsverhältnisse und Arbeitsbedingungen durch Gesetze Richterinnen und Richter Entscheidung von Rechtsstreiten nicht an Weisungen gebunden Beamtinnen und Beamte Hoheitliche Verwaltungsaufgaben Privatrechtliches Arbeitsverhältnis Regelung der Rechtsverhältnisse und Arbeitsbedingungen durch BGB, Arbeitsgesetze und Tarifverträge Beschäftigte / Angestellte Verwaltungsaufgaben Auch handwerklich Privatrechtliches Berufsausbildungsverhältnis Auszubildende z.B.: VFA , FBK, Pflegeberufe handwerkliche Berufe © Reiner Holzhausen August 2011

Unterscheiden von Dienstverhältnissen Unterscheidungskriterien Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Privatrechtliches Arbeitsverhältnis Personenkreis Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter Rechtsgrundlagen Regelung durch öffentliches Recht (z.B. Beamtengesetze, Besoldungsgesetze) Regelung grundsätzlich durch Privatrecht (BGB Verträge). Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Über-/Unterordnung Gleichordnung Begründung Ernennung (=Verwaltungsakt) Arbeitsvertrag (beiderseitiges Rechtsgeschäft) Folgen einer Pflichtverletzung Einleitung eines Disziplinarverfahrens ordentliche oder außerordentliche Kündigung Beendigung Entlassung Kündigung Rechtsweg Verwaltungsgerichte Arbeitsgerichte Bezahlung Besoldung Entgelt = vereinbarte Gegenleistung für geleistete Arbeit Soziale Absicherung Versorgungsprinzip Versorgung ohne vorherige Beitragszahlung bei Erreichen der Altersgrenze oder bei dauernder Dienstunfähigkeit Versicherungsprinzip Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach vorheriger Beitragsleistung bei Erreichen der Altersgrenze oder bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit + Zusatzversorgung Recht auf Arbeitskampf durch Streik Nein Ja September 2010 © Reiner Holzhausen

(entfallen 1986 Amtsgehilfe) Vergleichbarkeit Besoldung / Vergütung / Entgelt Besoldungs-gruppe einfacher Dienst mittlerer gehobener höherer Vergütung BAT (ALT) Entgelt TVöD (Neu) A1 (entfallen 1986 Amtsgehilfe) X 2 A2 Oberamts-gehilfe IX A3 Hauptamts-gehilfe IX a A4 Amtsmeister A5 Oberamts-meister Assistent VIII 3 A6 Sekretär VII 5 A7 Obersekretär VI b 6 A8 Hauptsekretär V c 8 A9 Amtsinspektor Inspektor V b 9 A10 Oberinspektor IV b A11 Amtmann IV a 10 A12 Amtsrat III 11 A13 Oberamtsrat Rat II 13 A14 Oberrat I b 14 A15 Direktor I a 15 A16 Leitender Direktor I September 2010 © Reiner Holzhausen

Vergleichbarkeit Besoldung / Vergütung / Entgelt Polizeivollzugsdienst Besoldungs-gruppe einfacher Dienst mittlerer gehobener höherer Vergütung BAT (ALT) Entgelt TVöD (Neu) A1 X 2 A2 IX A3 IX a A4 A5 VIII 3 A6 VII 5 A7 Polizeimeister * VI b 6 A8 POM ** V c 8 A9 PHM*** PK * V b 9 A10 POK ** IV b A11 PHK *** IV a 10 A12 PHK **** III 11 A13 Erster PHK ***** Polizeirat * II 13 A14 Polizeioberrat ** I b 14 A15 Pol.Direktor *** I a 15 A16 Leitender PD **** I © Reiner Holzhausen August 2011

© Reiner Holzhausen August 2011

© Reiner Holzhausen August 2011

Arbeitsrechtspyramide Grund - Gesetzgeber gesetz Ministerien Gesetze Gewerk - Verordnungen schaften + Arbeitg eber Tarifverträge (Betriebs - ) Personalrat + Betriebs - und Arbeitgeber Dienstvereinbarungen Arbeitnehmer + Arbeitgeber Arbeitsvertrag © Reiner Holzhausen August 2011

Rechtsgrundlagen des Beamtenrechts Bundesrecht Landesrecht Grundgesetz z.B. Art. 33 Ausschließliche Gesetzgebung Art. 73 Nr. 8 GG Konkurrierende Gesetzgebung Art. 74 a GG Rahmen- gesetzgebung Art. 75 Nr. 1 GG Art. 70 GG z.B.: BBG Bundesbeamtengesetz BLV Bundeslaufbahnverordnung BDO BundesdisziplinarO z.B.: BBesG Bundesbesoldungs-gesetz BeamtVG Beamtenversorgungs-gesetz z.B.: BRRG Beamtenrechts-rahmengesetz Ab 01.04.2009 Beamtenstatus-gesetz BPersVG Bundespersonal-vertretungsgesetz HRG Hochschulrahmen-gesetz z.B.: HBG Hess. Beamtengesetz HLVO Hess. Laufbahnverordnung HDG Hess. Disziplinargesetz HPVG Hess. Personalvertretungs-gesetz Vorbehaltlich der Umsetzung der Föderalismusreform © Reiner Holzhausen August 2011

Grundlagen des Beamtenrechts Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Die Rechtsgrundlagen des Beamtenrechts sind deshalb dem Gebiet des öffentlichen Rechts zuzuordnen. Die tragenden Prinzipien des Beamtenrechts legt die Verfassung in Artikel 33 GG fest. Dazu zählen der Funktionsvorbehalt für hoheitsrechtliche Aufgaben, die Bestandsgarantie und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Das Recht der Beamtinnen und Beamten auf einen dem Amt und der persönlichen Situation angemessenen Lebensunterhalt und eine Versorgung auf Lebenszeit nennt man Alimentationsprinzip. Wegen ihrer besonderen Funktionsstellung als Vollzieher staatlicher hoheitsrechtlicher Aufgaben können sie nur von solchen juristischen Personen beschäftigt werden, die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut sind. Dazu zählen im Wesentlichen der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände. Dies wird als Dienstherrenfähigkeit bezeichnet (§ 121 BRRG) © Reiner Holzhausen August 2011

Personaleinstellung Personal Einstellung HGlG BGB SGB IX AGG HPVG TzBefrG Zulässige Fragen HDSG VerpflG SGB IX AGG Auflagen RP, KA, L HPVG TVöD NachweisG © Reiner Holzhausen August 2011

Der Arbeitsvertrag Vertragsparteien Vertragsverhältnis Nachweisgesetz Arbeitnehmer Arbeitgeber Vertragsverhältnis Dienstvertrag nach § 611 BGB Dauerschuldverhältnis Eingeschränkte Abschlussfreiheit Diskriminierung Geschäftsfähigkeit Nichtigkeit des Arbeitsvertrages Sittenwidrigkeit Eingeschränkte Gestaltungsfähigkeit Gesetze Tarifverträge Nachweisgesetz © Reiner Holzhausen August 2011

Der Arbeitsvertrag Vertragsbestimmungen Arbeitsort, Beruf, Aufgabengebiet Probezeit Befristung Kündigungsfristen Arbeitszeit Vergütung von Mehrarbeit Arbeiten zu ungünstigen Zeiten Teilzeitarbeit Übertarifliche Zulagen Vergütung / Entgelt Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung Reisekosten und Spesen Reisezeiten Urlaub, Urlaubsgeld Krankheit Betriebliche Zusatzversorgung Nebentätigkeiten Erfindungen und Verbesserungsvorschläge Wettbewerbsverbot Geheimhaltungs- und Schweigepflicht Vertragsstrafe © Reiner Holzhausen August 2011

© Reiner Holzhausen August 2011

Pflichten des Arbeitgebers Rechte des Arbeitnehmers Haupt- pflichten Pflicht zur Entgeltzahlung § 611 (1) BGB Anspruch auf Entgelt Pflicht zur Urlaubsgewährung § 3 (2) BurlG, § 19 (2) JarbSchG, § 26 TVöD Anspruch auf Erholungsurlaub Neben- pflichten Pflicht zur Einhaltung des Arbeitsschutzes § 618 BGB, § 242 BGB, § 62 HGB, § 120 GewO, ArbeitsstättenVO, GefahrstoffVO, UVV, ASiG, Anspruch auf Einhaltung der Schutzvorschriften, Anspruch auf Schutzbekleidung Schutz der Persönlichkeit Beschäftigtenschutzgesetz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Anspruch auf Schutz vor Mobbing, sexueller Belästigung und ausländerfeindlicher Hetze sowie jegliche Benachteiligung Datenschutz BundesdatenschutzG, Hess.Datenschutzgesetz Anspruch auf Wahrung der schutzwürdigen personenbezogenen Daten Gleichbehandlungspflicht AGG Anspruch auf Gleichbehandlung Schutz des vom Arbeitnehmer eingebrachten Eigentums (Obhutspflicht) Anspruch auf Schutz des eingebrachten Eigentums Gewährung der Einsichtnahme in die Personalakte § 83 BetrVG, § 3 (5) TVöD Anspruch auf Einsichtnahme in die Personalakte Pflicht zur Zeugniserteilung und Herausgabe der Arbeitspapiere § 630 BGB, § 35 TVöD Anspruch auf ein wahlweise einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis, sowie ggf. ein Zwischenzeugnis und auf Herausgabe der Arbeitspapiere September 2010 © Reiner Holzhausen

Pflichten des Arbeitnehmers Rechte des Arbeitgebers Haupt- pflichten Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung § 611 (1) BGB Anspruch auf Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer Pflicht zur Erbringung der Arbeitszeit Anspruch auf geschuldete Arbeitszeit Pflicht zur Befolgung von Weisungen Direktionsrecht Neben- pflichten Pflicht zur Verschwiegenheit § 242 BGB, § 3 (1) TVöD (§ 9 BAT) Anspruch auf Geheimhaltung Wettbewerbsverbot § 60 HGB Anspruch Ausschließlichkeit der geschuldeten Arbeitsleistung Grundsätzliche Pflicht zur Anzeige oder Unterlassung einer Nebentätigkeit § 3 (3) TVöD (§ 11 BAT) Anspruch von der Nebentätigkeit des / der Beschäftigten zu erfahren und sie ggf. zu untersagen Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken § 3 (2) TVöD (§ 10 BAT) Anspruch auf korrekte und unbestechliche Arbeitsleistung Pflicht zur Abwendung und Anzeige von Schäden Anspruch auf Vermeidung und Meldung von Schäden, Anspruch auf sorgsamen Umgang mit Arbeitsmitteln Unterlassung unternehmensschädlicher Äußerungen / Politische Treuepflicht Anspruch auf Loyalität und Anerkennung und Wahrung der staatlichen Grundordnung Aufklärungs- und Auskunftspflicht Anspruch auf wahrheitsgemäße Auskünfte, die das Arbeitsverhältnis betreffen. Einhaltung von Arbeitsschutznormen § 15 Arbeitsschutzgesetz Anspruch, dass (auch) Arbeitnehmer für Sicherheit und Gesundheit Sorge tragen September 2010 © Reiner Holzhausen

Arbeitnehmerschutzrechte Allgemeine Schutzvorschriften Arbeitsschutzgesetz Arbeitszeitgesetz Bundesurlaubsgesetz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Kündigungsschutzgesetz Besondere Schutzvorschriften Schwer behinderte Beschäftigte Schwangere Beschäftigte Jugendliche © Reiner Holzhausen August 2011

Die Eingruppierung Nach dem TVöD (derzeit noch BAT) Verwaltungsfachwirte VFW - 52 ©

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen Die Eingruppierungsvorschriften des TVöD Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen § 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung § 5 Qualifizierung § 17 TVÜ-VKA 1Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT, §§ 22, 23 BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen einschließlich der Vergütungsordnung sowie die landesbezirklichen Lohngruppen-verzeichnisse gemäß Rahmentarifvertrag zu § 20 BMT-G und des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) über den 30. September 2005 hinaus fort. Abschnitt 2 Arbeitszeit § 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeit- beschäftigung § 22 BAT Eingruppierung Abschnitt 3 Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen § 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besondern Fällen § 14 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle …… Nicht belegt ! § 23 BAT Eingruppierung in besonderen Fällen § 25 BAT Ausbildungs- und Prüfungspflicht September 2010 © Reiner Holzhausen

§ 22 Eingruppierung Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. (2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. (3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. September 2010 © Reiner Holzhausen

Aufbau der Eingruppierungsvorschriften BAT Bund und Länder VKA §22 Eingrupierung Anlagen 1 b 1 b 1 a Allgemeiner Teil Bürodienst, Buchhaltereidienst sonst. Innen- und Außendienst Angest. mit wissenschaftl. Hochschulbildung 1 a A Pflegepersonal Teil I - IV A Pflegepersonal B Pflegepersonal B Pflegepersonal Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale Meister, Techniker, Ingenieure Sozial- und Erziehungsdienst Datenverarbeitung Kassen- und Rechnungswesen Fremdsprachendienst … © Reiner Holzhausen August 2011

Protokollerklärung zu Absatz 2: 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragung in das Grundbuch, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzung einer Leistung nach dem Bundessozialhilfegesetz). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatzes 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe. Input Output Put put put © Reiner Holzhausen August 2011

© Reiner Holzhausen August 2011

Spitzentätigkeit des vergleichbaren gehobenen Dienstes große Arbeitsbereiche mit mehreren Arbeitsgruppen und jeweiligen Gruppenleitern besonders schwierige Grundsatzfragen Maß der Verantwortung Schwierigkeit:  zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten  hohe qualitative Anforderung komplexe Rechtsmaterie Bedeutung:  besonders wichtiger Fachbereich  Größe des Unterstellungsbereiches  Richtungsweisende Aufgabenstellung  Auswirkungen auf Teile der Bevölkerung Besondere Schwierigkeit und Bedeutung Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen Tätigkeit hat unmittelbare Auswirkungen auf Lebensverhältnisse Dritter Tätigkeit hat Auswirkungen auf materielle oder Ideelle Belange des Dienstherrn es muss eine besondere Verantwortung sein Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit Gründliche und umfassende Fachkenntnisse auf der Grundlage von selbständigen Leistungen über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse hinausgehend vertieftes Wissen über das Aufgabengebiet hinaus rechtlich schwierige und komplizierte Aufgaben Interpretation schwieriger Rechtsvorgaben auf der Grundlage von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen Erarbeitung von Ergebnissen unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative  alternativer eigene Gedankenarbeit bzw. eigene Entschließung Alternative Entscheidungsspielräume  vorhandene Beurteilungs-/ Ermessensspielräume Selbständige Leistungen nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsbestimmungen u. des Aufgabengebietes Befähigung aufgrund der näheren Kenntnisse ordnungsgemäß zu arbeiten Erfahrungswissen (ggf. auch Lebenserfahrung) Arbeiten auch ohne Anweisung  kein vertieftes Wissen erforderlich (aber 1 od. 2 §§ reichen nicht) ausschließlich qualitativer Begriff ausschließlich quantitativer Begriff bezieht sich auf das Aufgabengebiet bezieht sich auf die Breite des Wissensgebietes mehrere Gesetze u. Verordnungen ausschlaggebend ist die Menge Gründliche und vielseitigeFachkenntnisse Gründliche Fachkenntnisse Mitwirkung bei Bearbeitung nach Anleitung Anforderung gewisser Grundkenntnisse Tätigkeiten können nicht mehr nach Schema ausgeführt werden Schwierigere Tätigkeit in der Regel nach Schema gewisses Maß an Überlegung mehr als mechanisch Einfachere Arbeiten den Gesetzen der Mechanik entsprechend unbewußt Mechanische Tätigkeit Definition und Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT September 2010 © Reiner Holzhausen

Stellenbeschreibung © Reiner Holzhausen August 2011

Stellenbeschreibung © Reiner Holzhausen Name Vorname Berufsbezeichnung   Vorname Berufsbezeichnung Funktionsbezeichnung Amt Abteilung Sachgebiet Stellen Nr. derz. Eingruppierung © Reiner Holzhausen August 2011

© Reiner Holzhausen August 2011

Stellenbeschreibung © Reiner Holzhausen Beginn des Beschäftigungsverhältnisses: Die umseitigen Tätigkeiten nehme ich   wahr seit: Ich bin unterstellt: Mir sind folgende Beschäftigte unterstellt: (Name, Funktion, Einstufung) Ich werde vertreten von: Ich vertrete: © Reiner Holzhausen August 2011

Stellenbeschreibung © Reiner Holzhausen Befugnisse und Vollmachten:   Für die Tätigkeit notwendige Aus- und Fortbildungen: Sonstige Erklärungen über Art und Umfang der Tätigkeit: Arbeitsmittel, sofern bewertungsrelevant: © Reiner Holzhausen August 2011

Stellenbeschreibung © Reiner Holzhausen Die Richtigkeit wird bescheinigt:   Unterschrift Datum Datum u. Unterschrift d. Angestellten Amts- bzw. Dienststellenleiter © Reiner Holzhausen August 2011

Allgemeiner Teil Stellenbewertung © Reiner Holzhausen Bewertung durch:   Allgemeiner Teil Bewertung durch: Name Amt: Vorname: Sachgeb.: derzeitige Eingruppierung: Arbeitsvorgang Zeit Bew 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 ant. Ziff mech einf schw. gründl gr.viels. selbst. gr.umf. bes vwvl BesSchw Maß d. % Tätigk Fachk. Leistg. u Bedtg Verantw Zusammen: 0,0% Feststellung der Eingruppierung: Verggr.: Fallgr.: 2001 - Reiner Holzhausen September 2010 © Reiner Holzhausen

Beispiel Stellembeschreibung und -bewertung x © Reiner Holzhausen         Stellembeschreibung und -bewertung                               Vorname:   Lieschen                                   Name:   Müller   Amt:   1                           Berufsbezeichnung:   Verw.Angest.   Abteilung:   2                           Funktionsbezeichnung:   Sachbearbeiterin   Sachgebiet:   08/15                           derzeitige Eingruppierung:   VII   Stellennr:   4711                         Vorgehensweise: 1. Personalien     x (Vorblatt)         2. Ermittlung der Arbeitsvorgänge   (ArbVG)         3. Ermittlung der Zeitanteile   (Zeitant.)         4. Stellenbeschreibung     (Beschrbg 1 + 2)         5. Stellenbewertung     (AT,S+E,TTV,DVT)   September 2010 © Reiner Holzhausen                    

Beispiel Zusammenstellung der Arbeitsvorgänge © Reiner Holzhausen Name: Müller Beispiel Arbeitsleistungen, die zu einem     Vorname: Lieschen abgeschlossenen Ergebnis führen,     Amt: 1 einschließlich der     Abtlg: 2 Zusammenhangstätigkeiten   Tätigkeiten Arbeitsschritte                 Termine abstimmen     Termine   Bei Terminen mitwirken Arbeitvorg. 1   Post   allgemeine Büroarbeiten Assistenzaufgaben Administration Postein- und ausgang         Dateien und Akten führen         Wiedervorlage überwachen               Schreibarbeiten   Schreiben nach Vorlage Arbeitvorg. 2       Schreiben nach Diktat Schreibarbeiten                             Anträge     Arbeitvorg. 3   Beratung     Sachbearbeitung Ordnungsrecht Anhörung       Bescheid                   Anträge     Arbeitsvorg.4   Beratung     Sachbearbeitung Gewerberecht Anhörung       Bescheid                   Anträge     Arbeitsvorg. 5   Beratung     Sachbearbeitung Straßenverkehrsrecht Anhörung   September 2010 © Reiner Holzhausen     Bescheid    

Beispiel Stellembeschreibung und -bewertung x x © Reiner Holzhausen         Stellembeschreibung und -bewertung                               Vorname:   Lieschen                                   Name:   Müller   Amt:   1                           Berufsbezeichnung:   Verw.Angest.   Abteilung:   2                           Funktionsbezeichnung:   Sachbearbeiterin   Sachgebiet:   08/15                           derzeitige Eingruppierung:   VII   Stellennr:   4711                         Vorgehensweise: 1. Personalien     x (Vorblatt)         2. Ermittlung der Arbeitsvorgänge   x (ArbVG)         3. Ermittlung der Zeitanteile   (Zeitant.)         4. Stellenbeschreibung     (Beschrbg 1 + 2)         5. Stellenbewertung     (AT,S+E,TTV,DVT)   September 2010 © Reiner Holzhausen                    

Beispiel © Reiner Holzhausen Tag Datum Ist Soll Mo 08.01.2007 4:00:00 Assistenzaufgaben Schreibarbeiten Sachbearbeitung Ordnungsrecht Sachbearbeitung Gewerberecht Sachbearbeitung Straßenverkehrsrecht Ist Soll Mo 08.01.2007 4:00:00 1:00:00 0:45:00 0:45:00 0:45:00 7:15:00 07:48 Di 09.01.2007 3:30:00 1:30:00 0:30:00 0:45:00 1:00:00 7:15:00 07:48 Mi 10.01.2007 3:45:00 0:30:00 1:00:00 0:30:00 1:30:00 7:15:00 07:48 Do 11.01.2007 3:15:00 2:00:00 0:15:00 0:45:00 1:15:00 7:30:00 07:48 Fr 12.01.2007 4:15:00 0:45:00 2:00:00 0:00:00 0:30:00 7:30:00 07:48 Mo 15.01.2007 4:00:00 1:00:00 0:45:00 0:45:00 0:45:00 7:15:00 07:48 Di 16.01.2007 3:30:00 1:30:00 0:30:00 0:45:00 1:00:00 7:15:00 07:48 Mi 17.01.2007 3:45:00 0:30:00 1:00:00 0:30:00 1:30:00 7:15:00 07:48 Do 18.01.2007 3:15:00 2:00:00 0:15:00 0:45:00 1:15:00 7:30:00 07:48 Fr 19.01.2007 4:15:00 0:45:00 2:00:00 0:00:00 0:30:00 7:30:00 07:48 Mo 22.01.2007 4:00:00 1:00:00 0:45:00 0:45:00 0:45:00 7:15:00 07:48 Di 23.01.2007 3:30:00 1:30:00 0:30:00 0:45:00 1:00:00 7:15:00 07:48 Mi 24.01.2007 3:45:00 0:30:00 1:00:00 0:30:00 1:30:00 7:15:00 07:48 Do 25.01.2007 3:15:00 2:00:00 0:15:00 0:45:00 1:15:00 7:30:00 07:48 Fr 26.01.2007 4:15:00 0:45:00 2:00:00 0:00:00 0:30:00 7:30:00 07:48 Mo 29.01.2007 4:00:00 1:00:00 0:45:00 0:45:00 0:45:00 7:15:00 07:48 Di 30.01.2007 3:30:00 1:30:00 0:30:00 0:45:00 1:00:00 7:15:00 07:48 Mi 31.01.2007 3:45:00 0:30:00 1:00:00 0:30:00 1:30:00 7:15:00 07:48 Do 01.02.2007 3:15:00 2:00:00 0:15:00 0:45:00 1:15:00 7:30:00 07:48 Fr 02.02.2007 4:15:00 0:45:00 2:00:00 0:00:00 0:30:00 7:30:00 07:48 Mo 05.02.2007 4:00:00 1:00:00 0:45:00 0:45:00 0:45:00 7:15:00 07:48 Di 06.02.2007 3:30:00 1:30:00 0:30:00 0:45:00 1:00:00 7:15:00 07:48 Mi 07.02.2007 3:45:00 0:30:00 1:00:00 0:30:00 1:30:00 7:15:00 07:48 Do 08.02.2007 3:15:00 2:00:00 0:15:00 0:45:00 1:15:00 7:30:00 07:48 Fr 09.02.2007 4:15:00 0:45:00 2:00:00 0:00:00 0:30:00 7:30:00 07:48                   Minuten insges.: September 2010 93:45:00 28:45:00 © Reiner Holzhausen 22:30:00 13:45:00 25:00:00 183:45:00 195:00:00 %   51,0% 15,6% 12,2% 7,5% 13,6% 1oo%  

Beispiel Stellembeschreibung und -bewertung x x x © Reiner Holzhausen         Stellembeschreibung und -bewertung                               Vorname:   Lieschen                                   Name:   Müller   Amt:   1                           Berufsbezeichnung:   Verw.Angest.   Abteilung:   2                           Funktionsbezeichnung:   Sachbearbeiterin   Sachgebiet:   08/15                           derzeitige Eingruppierung:   VII   Stellennr:   4711                         Vorgehensweise: 1. Personalien     x (Vorblatt)         2. Ermittlung der Arbeitsvorgänge   x (ArbVG)         3. Ermittlung der Zeitanteile   x (Zeitant.)         4. Stellenbeschreibung     (Beschrbg 1 + 2)         5. Stellenbewertung     (AT,S+E,TTV,DVT)   September 2010 © Reiner Holzhausen                    

Beispiel 1 Assistenzaufgaben 2 Schreibarbeiten 3 Lf Arbeitsvorgänge       Fachkenntnisse     Zeit- Nr.       Gesetzes u. Spezialkenntnisse   anteil         zu jedem Arbeitsvorgang   %                   1 Assistenzaufgaben             51,0%   Termine abstimmen und bei Terminen mitwirken                 allgemeine Büroarbeiten ; Wiedervorlage überwachen                 Postein- und -ausgang, Dateien und Akten führen               2           15,6% Schreibarbeiten     nach Vorlage und Diktat                                                   3 Sachbearbeitung Ordnungsrecht             12,2%   Anträge entgegennehmen und Antragsteller beraten                 Anhörung beteiligter Behörden und Stellen                 Stellungnahmen abgeben / Bescheide erteilen               Sachbearbeitung Gewerberecht 4             7,5%   Anträge entgegennehmen und Antragsteller beraten                 Anhörung beteiligter Behörden und Stellen                 Stellungnahmen abgeben / Bescheide erteilen               Sachbearbeitung Straßenverkehrsrecht 5           13,6%     Anträge entgegennehmen und Antragsteller beraten                 Anhörung beteiligter Behörden und Stellen September 2010 © Reiner Holzhausen                 Stellungnahmen abgeben / Bescheide erteilen              

Beispiel Stellembeschreibung und -bewertung x x x x         Stellembeschreibung und -bewertung                               Vorname:   Lieschen                                   Name:   Müller   Amt:   1                           Berufsbezeichnung:   Verw.Angest.   Abteilung:   2                           Funktionsbezeichnung:   Sachbearbeiterin   Sachgebiet:   08/15                           derzeitige Eingruppierung:   VII   Stellennr:   4711                         Vorgehensweise: 1. Personalien     x (Vorblatt)         2. Ermittlung der Arbeitsvorgänge   x (ArbVG)         3. Ermittlung der Zeitanteile   x (Zeitant.)         4. Stellenbeschreibung     x (Beschrbg 1 + 2)         5. Stellenbewertung     (AT,S+E,TTV,DVT)   September 2010 © Reiner Holzhausen                    

Beispiel X X X X X ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? © Reiner Holzhausen Nr Arbeitsvorgang Zeit Be 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10     ant. Ziff mech einf schw. gründl gr.viels selbst. gr.umf. Bes vwvl Bes Schw Maß d.     %   Tätigk Tätigk Tätigk Fachk. Fachk. Leistg. Fachk. Tätigk u Bedtg Verantw 1 Assistenzaufgaben 51,0% 5 51,0% ? 51,0% ? 51,0% ? 51,0% ? 51,0% ?  X ? ? ? ? ? 2 Schreibarbeiten 15,6% 4 15,6% 15,6% 15,6% 15,6% X 3 Sachbearbeitung Ordnungsrecht 12,2% 6 12,2% 12,2% 12,2% 12,2% 12,2% 12,2% X 4 Sachbearbeitung Gewerberecht 7,5% 6 7,5% 7,5% 7,5% 7,5% 7,5% 7,5% X 5 Sachbearbeitung Straßenverkehrsrecht 13,6% 6 13,6% 13,6% 13,6% 13,6% 13,6% 13,6% X   Zusammen: 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% 100,0% 84,4% 33,3% X Feststellung der Eingruppierung: Verggr.: Vc Fallgr.: 1a VKA ! © Reiner Holzhausen August 2011

Beispiel Stellembeschreibung und -bewertung x x x x x         Stellembeschreibung und -bewertung                               Vorname:   Lieschen                                   Name:   Müller   Amt:   1                           Berufsbezeichnung:   Verw.Angest.   Abteilung:   2                           Funktionsbezeichnung:   Sachbearbeiterin   Sachgebiet:   08/15                           derzeitige Eingruppierung:   VII   Stellennr:   4711                         Vorgehensweise: 1. Personalien     x (Vorblatt)         2. Ermittlung der Arbeitsvorgänge   x (ArbVG)         3. Ermittlung der Zeitanteile   x (Zeitant.)         4. Stellenbeschreibung     x (Beschrbg 1 + 2)         5. Stellenbewertung     x (AT,S+E,TTV,DVT)   September 2010 © Reiner Holzhausen                    

§ 23 BAT Eingruppierung in besonderen Fällen Ist dem Angestellten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabsatz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht ( § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 bis 5 ), und hat der Angestellte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß. Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. Wird dem Angestellten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht, gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß. © Reiner Holzhausen August 2011

§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. (2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist. (3) Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 14 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten.   © Reiner Holzhausen August 2011

Entgelttabelle West der VKA gültig ab 1. Januar 2011 € 1 2 3 4 5 6 E 1 1441.58 1467.47 1499.85 1530.05 1607.74 E 2 1617.45 1791.17 1845.12 1899.08 2017.76 2141.86 E 2Ü 1675.71 1855.92 1920.67 2006.98 2066.33 2110.58 E 3 1753.42 1942.23 1996.20 2082.52 2147.26 2206.61 E 4 1782.54 1974.61 2104.09 2179.62 2255.15 2299.39 E 5 1875.33 2077.12 2282.14 2357.67 2411.62 E 6 1957.34 2168.83 2276.74 2379.24 2449.38 2519.53 E 7 2211.99 2352.27 2460.17 2541.10 2616.64 E 8 2132.15 2363.05 2470.97 2568.08 2675.97 2743.95 E 9 2277.82 2524.91 2654.40 2999.68 3269.44 3485.24 E 10 2578.86 2859.40 3075.21 3291.02 3701.04 3798.16 E 11 2967.32 3183.11 3506.82 3976.20 4192.00 E 12 2773.09 3884.48 4370.04 4585.84 E 13 3093.55 3431.28 3614.73 3970.79 4467.14 4672.17 E 14 3355.75 3722.62 3938.43 4262.14 4758.49 5028.24 E 15 3705.35 4111.08 4801.65 5211.67 5481.43 E 15Ü 4666.77 5179.31 5664.87 5988.58 6064.11 6123.46 © Reiner Holzhausen August 2011

Beendigungsgründe Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Auflösungs- vertrag Kündigung ordent-liche Kündi-gung außer-ordent-liche Kündi-gung Änder-rungs Kündi-gung Erwerbs- unfähig-keit auf Dauer Alters-grenze Tod der/des Beschäftigten Zwei-seitiger Vertrag © Reiner Holzhausen August 2011

Kündigungserklärung © Reiner Holzhausen August 2011

© Reiner Holzhausen August 2011

Zweck, Rechtsnatur, Entbehrlichkeit und Verwirkung der Abmahnung im Arbeitsrecht Das Recht zur Kündigung unterliegt dem „Ultima-Ratio-Prinzip“, d. h. vor dem Ausspruch einer Kündigung, die auf ein schuldhaftes (fahrlässiges oder vorsätzliches) Fehlverhalten d. Arbeitnehmers/-in gestützt werden soll, muss nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets geprüft werden, ob weniger schwerwiegende Maßnahmen (Rügen, Missbilligungen, Abmahnungen) möglich und erfolgreich sein können. Eine Abmahnung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber in einer für d. Arbeitnehmer/in deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungs- oder Verhaltensmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfall Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet seien. Die Abmahnung soll d. Arbeitnehmer/in konkret aufzeigen, welche Pflichtverletzungen als vertragswidrig angesehen werden. Die Abmahnung unterliegt nicht der Beteiligung des Personalrates und der Frauenbeauftragten. Durch die Androhung von Sanktionen für den Wiederholungsfall unterscheidet sich die Abmahnung von Rügen, Missbilligungen und sonstigen Vorhaltungen. Die Abmahnung hat grundsätzlich die: Der Arbeitgeber ist für die behaupteten Vertragsverstöße darlegungs- und beweispflichtig. Die Abmahnung muss daher formgerecht erfolgen und darf keine inhaltlichen Mängel aufweisen. Um zu Verhindern, dass ein Abmahnungs-tatbestand verwirkt, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit maximal ein Zeitraum von 3 Monaten zwischen dem Pflichtenverstoß und dem Zugang der Abmahnung liegen. Neben der Erinnerung an die Pflichten d. Arbeitnehmers/-in soll ihm/ihr Gelegenheit gegeben werden, sich zukünftig vertragsgemäß zu verhalten. Aus diesem Grunde ist es zwingend, das beanstandete Verhalten detailliert zu bezeichnen und die konkrete Pflichtverletzung deutlich darzustellen. Diese ist nur dann erfüllt, wenn für den Fall der Wiederholung des Fehlverhaltens mit Konsequenzen gedroht wird. Es reicht insoweit aus, wenn Konsequenzen für Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses angedroht werden. © Reiner Holzhausen August 2011

Prüfung der Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung in 3 Stufen Die Beweislast trägt der AG © Reiner Holzhausen August 2011

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© Reiner Holzhausen Beendigung des Beamtenverhältnisses HINWEIS: keine vollständige Aufzählung aller gesetzlichen Möglichkeiten Tatbestand Rechtsfolge Rechtsgrundlage Verlust der Eigenschaft als Deutscher im Sinne Art. 116 GG oder Staatsangehörigkeit EU ist entlassen § 39 HBG Übertritt in ein öffentl.-rechtl. Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstherr Ernennung Beamter auf Zeit beim gleichen Dienstherrn Beamter weigert sich Diensteid zu leisten ist zu entlassen § 40 HBG Beamter ProbelWiderruf wird dienstunfähig ... Wohnsitznahme im Ausland ohne Genehmigung Beamter auf Probe begeht Handlung, die bei Beamten auf Lebenszeit förmliches Disziplinarverfahren zur Folge hätte ... kann entlassen werden § 42 HBG Nichtbewährung in der Probezeit Beamter verlangt seine Entlassung (jederzeit möglich) Entlassung auf eigenen Antrag § 41 HBG Verurteilung wegen vorsätzlicher Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bzw. bei bestimmten Delikten von mind. 6 Monaten (z.B. Hochverrat, Landesverrat ...) Verlust der Beamtenrechte § 46 HBG Aberkennung der Fähigkeiten zur Bekleidung öffentl. Ämter Verwirkung eines Grundrechtes (Art. 18 GG) "Schwere" Pflichtverletzung Entfernung aus d. Dienst HDG Tod § 38 HBG Eintritt in den Ruhestand September 2010 © Reiner Holzhausen Zeitablauf bei Beamten auf Zeit