Ausländerrecht Aufenthaltsgenehmigung Arbeitsgenehmigung.

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 Präsentation transkript:

Ausländerrecht Aufenthaltsgenehmigung Arbeitsgenehmigung

Rechtsgrundlagen Aufenthaltsgesetz Freizügigkeitsgesetz/EU Asylverfahrensgesetz Beschäftigungsverordnung

Die Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz Geltungsbereich für Drittstaatsangehörige (Nicht-EU-Bürger) Für die Einreise in das Bundesgebiet und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen ausländische Staatsangehörige grundsätzlich einen gültigen Pass sowie einen Aufenthaltstitel. Es gibt folgende Aufenthaltstitel: Visum für visumspflichtige Kurzaufenthalte Aufenthaltserlaubnis als befristeter Aufenthaltstitel Blaue Karte EU (Blue Card EU) Niederlassungserlaubnis als unbefristeter Aufenthaltstitel Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG als unbefristeter Aufenthaltstitel

Aufenthaltstitel nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU Geltungsbereich für EU-Bürger Freizügigkeitsrecht – EU-Bürger benötigen im Bundesgebiet keinen Aufenthaltstitel – sie genießen Freizügigkeitsrecht Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von EU-Bürgern, die selbst keine Unionsbürger sind

Asylsuchende und ausreisepflichtige Ausländer Aufenthaltsgestattung Duldung (Aussetzung der Abschiebung)

Die einzelnen Aufenthaltstitel Anmerkungen: Alle Ausführungen zu den Aufenthaltstiteln sind auf den „Normalfall“ zugeschnitten. Abweichungen können sich im Einzelfall ergeben. Wichtig: Bei allen zu erteilenden Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz müssen bestimmte Voraussetzungen von den ausländischen Staatsangehörigen erfüllt werden. Hier die wichtigsten Voraussetzungen: Sicherstellung des Lebensunterhaltes Erfüllung der Passpflicht Einreise mit dem erforderlichen Visum Ausnahmen von diesen sog. allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind z.B. bei humanitären Aufenthaltstiteln oder bei einem Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen möglich.

Elektronischer Aufenthaltstitel Seit dem 1 Elektronischer Aufenthaltstitel Seit dem 1. September 2011 gibt es bundesweit den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT). Seither werden die Aufenthaltstitel als gesondertes Dokument in Scheckkartengröße mit elektronischen Zusatzfunktionen erteilt und ausgehändigt. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip, auf dem biometrische Merkmale (Lichtbild und nach Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (zum Beispiel zur Erwerbstätigkeit) und persönliche Daten gespeichert sind. Zusätzlich erhält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis und die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen.

Visum für visumspflichtige Kurzaufenthalte § 6 AufenthG Ausländer, die sich kurzfristig z.B. aus touristischen, kulturellen, sportlichen, wissenschaftlichen oder sonstigen privaten Besuchszwecken im Bundesgebiet aufhalten möchten, benötigen im Regelfall ein sog. „Schengen-Visum“. Das Visum ist 6 Monate gültig und berechtigt zu einem Aufenthalt von bis zu 3 Monaten ab dem Tag der Einreise. Es berechtigt nicht nur zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, sondern ebenfalls zur Einreise in die Mitgliedstaaten des Schengen-Raums. Zum Schengen-Raum zählen Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Island, Norwegen und die Schweiz. Voraussetzung für die Erteilung dieses Visums ist die Finanzierung des Lebensunterhaltes (durch Verpflichtungserklärung der einladenden Person), die Bereitschaft zur Ausreise aus dem Schengen-Raum vor Ablauf des Visums sowie das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes. Wichtig: Das „Schengen-Visum“ berechtigt nicht zur Ausübung einer Beschäftigung. Bestimmte Staatsangehörige sind von der Visapflicht befreit (z.B. Staatsangehörige der USA, von Japan, Israel usw.). Diese benötigen für die Einreise kein Visum, dürfen sich aber ebenfalls nur in dem o.a. Zeitraum im Schengenraum aufhalten. Ebenso dürfen sie keiner Beschäftigung nachgehen. Welche Staaten das betrifft, ist in der EU-Visum-Verordnung geregelt.

Aufenthaltserlaubnis als befristeter Aufenthaltstitel Die Aufenthaltserlaubnis als befristeter Aufenthaltstitel kann zu bestimmten Zwecken erteilt werden. Die einzelnen bzw. wichtigsten Aufenthaltszwecke werden auf den nachfolgenden Folien dargestellt.

Die Aufenthaltszwecke Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (Studium, Sprachkurse, Schulbesuch, sonstige Aufenthaltszwecke) §§ 16, 17 AufenthG Die Aufenthaltserlaubnis für Studenten berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung von insgesamt 120 Tagen oder 240 halben Tagen. Bei Aufenthalt zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung ist in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit §§ 18 - 21 AufenthG In der Regel ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich! Die Zustimmung wird bereits im Visaverfahren eingeholt. Blaue Karte EU für Hochqualifizierte § 19a AufenthG Voraussetzung: deutscher Hochschulabschluss oder anerkannter oder dem deutschen Abschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss oder eine durch eine mindestens 5jährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit notwendig (Ausnahme bei einem Bruttojahresgehalt von derzeit mind. 46400 € oder von mind. 36192 € bei Mangelberufen (Ingenieure – MINT-Berufe) MINT: Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik

Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte § 18 c AufenthG Ausländer, die über einen deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügen, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden. Aufenthaltserlaubnis für Forschungs- oder für wissenschaftliche Zwecke § 20 AufenthG Mitarbeiter von anerkannten Forschungseinrichtungen. Die Forschungseinrichtungen müssen sich zur Übernahme aller Kosten dieser Mitarbeiter verpflichten. Aufenthaltserlaubnis für eine selbständige oder freiberufliche Tätigkeit § 21 AufenthG Voraussetzungen: Wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis Positive Auswirkungen auf die Wirtschaft Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage muss gesichert sein. Zur Prüfung der Voraussetzungen werden Stellungnahmen von Interessenvertretungen (IHK, Gewerbeamt u.ä. ) eingeholt. Die Voraussetzungen sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 250000 € investiert und 5 Arbeitsplätze geschaffen werden.

Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (sog. humanitäre Aufenthaltstitel) §§ 22-26, 104a, 104b AufenthG Aufnahme von Flüchtlingen aufgrund Anordnung der obersten Landesbehörde oder des Bundesministeriums des Innern Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen oder bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder bei Anerkennung als Asylberechtigter Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (Familiennachzug) §§ 27-36 AufenthG Familiennachzug zu Deutschen (Ehegatten eines Deutschen, minderjähriges lediges Kind eines Deutschen, Elternteil eines ledigen minderjährigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge) Familiennachzug zu Ausländern (Ehegatten, Kinder) Außer der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen in der Regel ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden. Nachzug sonstiger Familienangehöriger bei Vorliegen einer außerordentlichen Härte

Niederlassungserlaubnis als unbefristeter Aufenthaltstitel § 9 AufenthG Wichtigste Voraussetzungen: Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren Sicherung des Lebensunterhaltes Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache Einzahlung von mind. 60 Monate Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung

Besondere Niederlassungserlaubnisse: Niederlassungserlaubnis für Absolventen von deutschen Hochschulen (§ 18b AufenthG) Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU (§ 19a AufenthG) Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG) Hier gelten erleichterte Bedingungen für den Erwerb der Niederlassungserlaubnis (geringere Wartezeiten). Niederlassungserlaubnis für Inhaber von humanitären Aufenthaltserlaubnissen: § 26 Abs. 4 AufenthG Hier gilt eine längere Wartezeit bis zum Erwerb der Niederlassungserlaubnis. Der Ausländer muss mindestens 7 Jahre in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein.

Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EG Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Der Aufenthaltstitel ist gleichzusetzen mit der Niederlassungserlaubnis. Der Aufenthaltstitel ist anwendbar auf drittstaatsangehörige Ausländer, soweit sie nicht als Familienangehörige von Unionsbürgern ein Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU besitzen. Wichtigste Voraussetzungen: Aufenthaltstitel im Bundesgebiet sei mind. 5 Jahren Sicherstellung des Lebensunterhaltes Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache Dieser Aufenthaltstitel wurde eingeführt aufgrund EU-Rechts, da er gegenüber der Niederlassungserlaubnis eine weitergehende Rechtsposition einräumt (Mobilität im EU-Raum). Rechtsgrundlage: § 9a AufenthG

Aufenthaltstitel nach dem Freizügigkeitsgesetz/EG Die Angehörigen der EU-Staaten genießen im Bundesgebiet Freizügigkeit, können sich somit im Bundesgebiet niederlassen und eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bis letztes Jahr wurde den EU-Bürgern eine sog. Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt. Da diese Bescheinigung lediglich deklaratorischen Charakter hatte, wurde sie inzwischen abgeschafft. Die EU-Bürger brauchen sich somit lediglich bei der Meldebehörde der jeweiligen Kommune anzumelden. Besonderheiten gelten lediglich noch für den später in die EU aufgenommenen Staat Kroatien. Die Bürger dieses Staates sind noch nicht vollkommen freizügigkeitsberechtigt. Sofern sie sich in Deutschland zum Zwecke einer nicht selbstständigen Erwerbstätigkeit aufhalten wollen, benötigen sie noch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Der Beitrittsvertrag zwischen der EU und Kroatien - Beitrittsvertrag-Kroatien sieht Übergangsbestimmungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV (ex-Art. 39 EG) und die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV (ex-Art. 49 EG) vor. Danach können (nicht müssen) die alten EU-Staaten den Zugang zum Arbeitsmarkt von kroatischen Staatsangehörigen und die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Erlass von nationalen Rechtsvorschriften für maximal 7 Jahre (vom 01.07.2013 bis 30.06.2020) einschränken, wobei hierfür - wie schon in den früheren Beitrittsverträgen - 3 Phasen mit einem sog. 2+3+2-Modell vorgesehen sind.

Weitere Aufenthaltstitel nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger § 4a FreizügG/EU Voraussetzung: 5 Jahre ständiger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet EU-Bürger mit Daueraufenthaltsrecht haben eine verbesserte Rechtstellung (Zugang zu Sozialsystem). Das Daueraufenthaltsrecht kann den EU-Bürgern auf Antrag von der Ausländerbehörde bescheinigt werden. Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die selbst nicht EU-Bürger sind § 5 FreizügG/EU Die Aufenthaltskarte wird von Amts wegen ausgestellt und hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Nach den 5 Jahren kann diesen Personen eine Daueraufenthaltskarte auf Antrag ausgestellt werden.

Asylbewerber und vollziehbar Ausreisepflichtige Aufenthaltsgestattung § 55 AsylVfG Während des laufenden Asylverfahrens erhalten Asylbewerber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Duldung § 60a AufenthG Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens werden abgelehnte Asylbewerber im Bundesgebiet weiterhin geduldet, wenn die Rückführung in das Heimatland aus bestimmten Gründen (gesundheitliche Beeinträchtigungen; nicht geklärte Identität; keine Pässe) nicht möglich ist. Für die Zeit des Vorliegens dieser Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernisse wird den ausländischen Staatsangehörigen eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung) ausgestellt.

Arbeitsgenehmigung Die gesetzlichen Grundlagen befinden sich in dem Aufenthaltsgesetz und der Beschäftigungsverordnung. Grundsatz: Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Ob eine Beschäftigung oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erlaubt ist, kann dem jeweiligen Aufenthaltstitel entnommen werden. EU-Staatsangehörige besitzen keinen Aufenthaltstitel – sie sind allerdings freizügigkeitsberechtigt und können somit im Bundesgebiet jede Erwerbstätigkeit ausüben. Das gilt auch für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige. Einschränkungen gelten noch, wie zuvor geschildert, für den EU-Mitgliedstaat Kroatien.

Arbeitserlaubnis Drittstaatsangehörige Ausnahme bei Inhabern von Niederlassungserlaubnissen Diese benötigen in der Regel für die Ausübung einer Beschäftigung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur prüft in bestimmten Fällen, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (Deutsche, EU-Ausländer). Die Zustimmung wird von der Ausländerbehörde eingeholt und anschließend mit dem Aufenthaltstitel erteilt. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht notwendig. Den Inhabern von Niederlassungs-erlaubnissen ist jede Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit gestattet.

Asylbewerber Während des Aufenthaltes in einer Aufnahmeeinrichtung ist eine Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Ein Asylsuchender, der sich seit 9 Monaten legal im Bundesgebiet aufhält, kann die Ausübung einer Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur gestattet werden. Erwerbstätigkeit von geduldeten Personen Grundsätzlich ist die Ausübung einer Beschäftigung möglich, wenn die Zustimmung der Bundesagentur vorliegt. Keiner Zustimmung der Bundesagentur bedarf es, wenn die betreffende Person sich schon seit vier Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält. Allerdings wird die Ausübung einer Beschäftigung in der Regel versagt, wenn die Identität nicht geklärt ist oder die Person bei der Beschaffung von Pass- oder Passersatzpapieren nicht mitwirkt.

Erwerbstätigkeit ohne Zustimmung der Bundesagentur Beispielhafte Aufzählung (alles Weitere ist in der Beschäftigungsverordnung abschließend geregelt): Inhaber einer Niederlassungserlaubnis EU-Staatsangehörige und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen Inhaber der Blauen Karte EU unter bestimmten Voraussetzungen (wie zuvor ausgeführt) Führungskräfte (leitenden Angestellte, Gesellschafter, Geschäftsleiter, Vorstandsvorsitzende) Wissenschaftler, Lehrkräfte öffentlicher Schulen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit