Digesten - Beispiele.

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Digesten - Beispiele

Inskription Beispiel für Kontextabhängigkeit D 1.3.31 = Ulp. 13 ad l. Iul. et Pap. Princeps legibus solutus est: augusta autem licet legibus soluta non est. principes tamen eadem illi privilegia tribuunt, quae ipsi habent. (der Princeps ist an die Gesetze nicht gebunden. Die Augusta ist selbstverständlich von den Gesetzen nicht befreit; gleichwohl räumen ihnen die Principes die Privilegien ein, die sie selber haben)

Vertragsrecht (1) (Ulp.) Wenn jemand schenkungshalber zu einem geringeren Preis verkauft, ist der Verkauf gültig. Nur wenn der Verkauf zur Gänze schenkungshalber stattfindet, entscheiden wir, dass der Verkauf völlig ungültig ist. Wenn jedoch eine Sache schenkungshalber zu einem niedrigeren Preis verkauft wird, besteht kein Zweifel, dass der Verkauf gültig ist. Dies gilt normalerweise; unter Ehegatten ist jedoch ein Verkauf, der schenkungshalber zu einem niedrigeren Preis stattfindet, nicht rechtswirksam.

Vertragsrecht (2) (Gai.) Wenn Wein verkauft wird, der in Fässern lagert, und dieser vor Abholung durch den Käufer durch organische Prozesse verdirbt, haftet der Verkäufer dem Käufer, wenn er Zusicherungen über die Qualität abgegeben hat. Wenn er jedoch keine Zusicherung gemacht hat, trägt der Käufer das Risiko, weil er es sich selbst zuzuschreiben hat, wenn er den Wein nicht oder nur schlecht verkostet hat. Wenn allerdings der Verkäufer weiß, dass der Wein die Qualität nicht bis zum Abholtermin halten werde und den Käufer nicht darauf aufmerksam gemacht hat, haftet er ihm auf das Interesse daran, aufmerksam gemacht worden zu sein.

Dogmatik: Deliktsrecht (1) Lex Aquilia: 1. (Ulpian) Wurde aber ein Sklave dadurch getötet, dass Leute während eines Spieles Speere warfen, so kommt die lex Aquilia zur Anwendung. Wenn aber Sportler auf einem Sportplatz Speere warfen und der Sklave gerade über dieses Gelände ging, entfällt jedoch die lex Aquilia, weil er nicht zur Unzeit ein dem Speerwerfen dienendes Gelände hätte überqueren dürfen. Wer jedoch absichtlich mit dem Speer auf ihn geworfen hat, , haftet auf jeden Fall nach der lex Aquilia.

Deliktsrecht (2) (Ulp.) Wenn im Ringkampf,im Allkampf oder im Faustkampf einer den anderen getötet hat und es sich dabei um einen öffentlichen Wettkampf gehandelt hat, so ist die l.A. nicht anzuwenden, weil der Schaden des Ruhmes und der Tapferkeit wegen zugefügt worden ist, nicht um Unrecht zu begehen. Das gilt aber nicht bezüglich eines Sklaven, da nur Freie im Wettkampf aufzutreten pflegen; für einen verwundeten Haussohn trifft es hingegen zu. Wenn freilich jemand einen Aufgebenden verwundet, so ist die aquilische Klage anwendbar; oder wenn er einen Sklaven nicht im Wettkampf tötet, es sei denn, dessen Herr hätte eingewilligt. Dann nämlich wird die a.K. nicht gewährt.

Deliktsrecht (3) (Ulp.) Ferner schreibt Mela: Wenn mehrere Leute Ball spielten und einer von ihnen den Ball zu heftig warf, der Ball einem Barbier, der gerade einen Sklaven rasierte, auf die Hand fiel, so dass dem Sklaven durch das angesetzte Messer die Kehle durchschnitten wurde, so hafte derjenige aus der l.A., den Verschulden treffe. Proculus sagte, das Verschulden treffe den Barbier. Und in der tat, wenn dieser dort rasierte, wo gewöhnlich gespielt wurde oder wo viel Verkehr war, wird ihm das als Verschulden anzurechnen sein. Obwohl man nicht zu Unrecht auch behaupten könnte, wer sich einem Barbier anvertraue, der seinen Sessel an einem gefährlichen Ort habe, müsse sich über sich selbst beklagen.

Sachenrecht (Übereignung) (Iav.) Wenn ich Dir eine Sache gebe, damit du sie in meinem Namen Titius schenkst, und du sie ihm dann in deinem eigenen Namen gibst: glaubst du, dass sie sein Eigentum geworden ist? Er antwortete: Wenn ich dir eine Sache gebe, damit du sie in meinem Namen Titius schenkst, und du sie ihm dann in deinem eigenen Namen gibst, ist sie streng rechtlich betrachtet nicht Eigentum des Empfängers geworden und du haftest aus der Diebstahlsklage. Die großzügigere Lösung ist jedoch, mich mit der exceptio doli abzuweisen, wenn ich gegen den Empfänger Klage erhebe.

Abstraktionsprinzip (1) Paulus: Niemals lässt die Übergabe allein das Eigentum übergehen, sondern nur, wenn ein Kauf oder ein anderer Rechtsgrund (iusta causa) vorangegangen ist, wegen der die Übergabe erfolgte.

Abstraktionsprinzip (2) Iulian: Wenn wir uns über die übergebene Sache einig sind, uneinig aber über den Grund für die Übergabe, sehe ich keinen Grund, warum die Übergabe nicht wirksam sein soll. Ein Beispiel wäre, dass ich mich auf Grund eines Testamentes verpflichtet glaube, dir Land zu übertragen, und du glaubst, ich schuldete es dir aus einer Stipulation. Oder, wenn ich dir Münzen als Geschenk gebe und du sie als Darlehen nimmst, steht fest, dass unsere unterschiedliche Vorstellung vom Grund des Gebens und Empfangens kein Hindernis für den Eigentumserwerb darstelllt.

Abstraktionsprinzip (3) Ulpian: Wenn ich dir Geld in der Absicht gebe, es dir zu schenken, du es aber als Darlehen annimmst, liegt, wie Iulian schreibt, eine Schenkung nicht vor; doch müsse man in Betracht ziehen, ob ein Darlehen vorliegt. Und ich meine, dass auch kein Darlehen gegeben ist und mehr dafür spricht, dass die Münzen nicht Eigentum des Empfängers werden, da dieser beim Empfang eine andere Vorstellung hatte.

Abstraktionsprinzip (4) Savigny: Hierauf gründet sich die Tatsache, dass jede Tradition ihrer Natur nach ein wahrer Vertrag ist und dass die iusta causa nichts als diesen Vertrag ausdrückt. Aber es braucht nicht ein obligatorischer Vertrag zu sein, denn sonst würden wir wieder in den gerügten Fehler verfallen, sondern sie ist ein wahrer dinglicher Vertrag, ein Vertrag des Sachenrechts

Digestenexegese (1) D 36.1.26pr. = Iul. 36 dig. Quidam ita in testamento scripserat: ,a te, heres, peto fideique tuae committo, ut quidquid ex hereditate mea ad te pervenerit, filio meo prima quaque die aut, si prius quid ei acciderit, matri eius des reddas', quaeritur, cum antequam adeatur hereditas puer decesserit, an fideicommissum matri debeatur. respondi, si puer, antequam dies fideicommissi cedat, decessisset, fideicommissum translatum esse ad matrem, postea autem quam dies fideicommissi cessit si decesserit, ad heredem pueri fideicommissum pertinere. sed an ea voluntas fuit patris familias, ut, si ante restitutum fideicommissum puer decessisset matri potius quam heredibus praestaretur, praetor aestimabit ex persona matris et ex persona heredis pueri. MARCELLUS: sed testatoris voluntas congruum est, quandocumque puer decesserit, sive antequam dies fideicommissi cedit sive postea, ad matrem transferri fideicommissum, si non iam puer hoc acceperit, eoque iure utimur .

Digestenexegese (2) Übersetzung “In einem Testament stand Folgendes: ‘von dir, Erbe, erbitte ich und überantworte deiner Treue, dass du, was immer aus meiner Erbschaft auf dich kommt, meinem Sohn zum frühestmöglichen Termin oder, wenn ihm zuvor etwas zustößt, dessen Mutter aushändigst.’ Die Frage stellte sich, ob das Fideikommiss, nachdem der Sohn bereits gestorben war, bevor er (der Erbe) die Erbschaft angetreten hatte, der Mutter geschuldet werde. Ich antwortete, dass das Fideikommiss, wenn der Sohn noch vor dem für das Fideikommiss maßgeblichen Stichtag gestorben ist, auf die Mutter übergehe; wenn er aber danach gestorben ist, gehe das Fideikommiss an den Erben des Knaben. Ob aber das der Wille des Vaters war, dass, wenn der Sohn vor der Aushändigung des Fideikommisses gestorben ist, eher der Mutter als den Erben zukommen solle, habe der Praetor zu entscheiden auf Grund der Einschätzung der Person der Mutter und des Sohneserben. MARCELLUS: Der Wille des Erblassers ist aber unabhängig vom Todeszeitpunkt des Sohnes darauf gerichtet, dass die Mutter das Fideikommiss erhält, wenn nur nicht der Sohn es bereits erhalten hatte. Und so wenden wir das heute an.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Christoph G. Paulus, LL.M. (Berkeley) christoph.paulus@rewi.hu-berlin.de http://paulus.rewi.hu-berlin.de/