Bewertung von Forderungen einwandfreie Forderungen einwandfrei sind Forderungen, wenn mit ihrem Zahlungseingang in voller Höhe gerechnet werden kann
Bewertung von Forderungen zweifelhafte Forderungen zweifelhaft ist eine Forderung, wenn der Zahlungseingang unsicher ist. z.B. wenn der Kunde trotz Mahnung nicht gezahlt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde. Zweifelhafte Forderungen werden auch als "Dubiose Forderungen" bezeichnet.
Bewertung von Forderungen uneinbringliche Forderungen uneinbringlich ist eine Forderung, wenn der Forderungssausfall endgültig feststeht, z.B. wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wurde, fruchtlos gepfändet wurde oder die Forderung verjährt ist.
Bewertung der Forderung (§ 253 [3] HGB) einwandfreie Forderungen sind mit dem Nennbetrag anzusetzen zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert zu bilanzieren uneinbringliche Forderungen sind voll abzuschreiben
Bewertungsverfahren Einzelbewertung für das spezielle Ausfallrisiko (z.B. Insolvenz) Pauschalbewertung für das allgemeine Ausfallrisiko Einzel- und Pauschalbewertung (gemischtes Bewertungsverfahren) Abschreibungen auf Forderungen müssen zunächst vom Nettowert abgeschrieben werden. Erst wenn der Ausfall der Forderung endgültig feststeht, darf die Umsatzsteuer berichtigt werden.