Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.

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 Präsentation transkript:

Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm

Überblick Corporate Governance (deutsch: Grundsätze der Unternehmensführung) bezeichnet den Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung von Unternehmen. Der Ordnungsrahmen wird maßgeblich durch Gesetzgeber und Aktionäre bestimmt. Die konkrete Ausgestaltung obliegt dem Aufsichtsrat und der Unternehmensführung.

Österr. Corporate Governance KOdex Der österreichische "Arbeitskreis für Corporate Governance" hat den österreichischen Corporate-Governance-Kodex erarbeitet. Aktuell ist der Corporate-Governance-Kodex Jänner 2018. Will ein Unternehmen an der Wiener Börse notiert sein, muss es zustimmen, diesen Kodex einzuhalten. Sonst De-Listing.

Regeln im Kodex Der Kodex enthält: L-Regeln: diese sind aus Gesetzen übernommen, also sowieso verbindlich (L steht für Law), C-Regeln: wenn ein Unternehmen von diesen Regeln abweicht, muss es das begründen (C steht für comply or explain), und R-Regeln: Empfehlungen ohne besondere Auswirkungen für einen Betrieb, der die Regel nicht einhält (R steht für recommended).

Anwendung des KODEX In Regeln, die nicht nur die börsennotierte Gesellschaft selbst, sondern auch ihre Konzernunternehmen betreffen, wird der Begriff “Unternehmen” statt “Gesellschaft” verwendet. Sonderregelungen für Banken und Versicherungen bleiben vom Kodex unberührt. Die Regeln des Kodex erfordern nicht die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Kodex Teil I – Aktionäre und Hauptversammlung L 1 – Alle Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln. Das Gebot zur Gleichbehandlung gilt in besonderer Weise gegenüber institutionellen Anlegern einerseits und Privatanlegern andererseits. C 2 – Für die Ausgestaltung der Aktie gilt das Prinzip “one share – one vote”.

Teil 1 Fortsetzung L 3 – Die Annahme oder Ablehnung von Übernahmeangeboten ist die alleinige Entscheidung jedes einzelnen Aktionärs. Vorstand und Aufsichtsrat sind angehalten, die Chancen und Risiken der Angebote für die Adressaten des Angebots ausgewogen darzulegen. Der Preis eines Pflichtangebots oder eines freiwilligen Angebots zur Kontrollerlangung gemäß Übernahmegesetz darf die höchste vom Bieter oder von einem gemeinsam mit ihm vorgehenden Rechtsträger innerhalb der letzten zwölf Monate vor Anzeige des Angebots in Geld gewährte oder vereinbarte Gegenleistung für dieses Beteiligungspapier der Zielgesellschaft nicht unterschreiten. Der Preis muss weiters mindestens dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten Börsenkurs des jeweiligen Beteiligungspapiers während der letzten sechs Monate vor demjenigen Tag entsprechen, an dem die Absicht, ein Angebot abzugeben, bekannt gemacht wurde.

Teil 1 Fortsetzung L 4 – Die Einberufung der Hauptversammlung ist spätestens am 28. Tag vor der ordentlichen Hauptversammlung, ansonsten spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung durch Veröffentlichung bekannt zu machen, sofern die Satzung keine längeren Fristen vorsieht. Die Einberufung und die vom Aktiengesetz vorgeschriebenen Informationen sind ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung auf der Website der Gesellschaft zugänglich zu machen.

Teil 1 Fortsetzung L 5 – Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern samt den Erklärungen gemäß Aktiengesetz sind spätestens am 5. Werktag vor der Hauptversammlung auf der Website der Gesellschaft zu veröffentlichen, widrigenfalls die betreffende Person nicht in die Abstimmung einbezogen werden darf. L 6 – Die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und die gemäß Aktiengesetz geforderten Angaben sind spätestens am 2. Werktag nach der Hauptversammlung auf der Website der Gesellschaft zu veröffentlichen.

Teil 1 Fortsetzung R 7 – Die Gesellschaft unterstützt die Aktionäre bei der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung ihrer Rechte bestmöglich. Dazu zählen vor allem die örtliche und zeitliche Planung der Hauptversammlung, die Gestaltung der Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts sowie des Rede- und Auskunftsrechts.

Teil 1 Fortsetzung L 8 – Die Hauptversammlung kann den Vorstand für eine Periode von höchstens dreißig Monaten zum Rückkauf eigener Aktien bis höchstens 10 % des Grundkapitals in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ermächtigen. Der Beschluss und unmittelbar vor der Durchführung die Ausübung dieser Rückkaufsermächtigung sind zu veröffentlichen.