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Die neue EU-Aktionärsrechterichtlinie - Umsetzung in Österreich

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Präsentation zum Thema: "Die neue EU-Aktionärsrechterichtlinie - Umsetzung in Österreich"—  Präsentation transkript:

1 Die neue EU-Aktionärsrechterichtlinie - Umsetzung in Österreich
SCWP Schindhelm Dr. Thomas Ruhm, LL.M.

2 EU-AKTIONÄRSRECHTERICHTLINIE (EU) 2017/828
Umsetzung bis Ziele der Richtlinie bessere Identifikation und Information von Aktionären – Stichwort „Know-your-Shareholder“ Zeitgemäße Teilnahmemöglichkeiten der Aktionäre bei Hauptversammlungen Transparenz und Regelungen für Intermediäre, insbesondere für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater mehr Einflussnahme der Aktionäre auf gesellschaftliche Vorgänge – „Say-on-Pay“, „Vergütungspolitik“ Regelungen für wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Personen Anwendbar auf börsennotierte Aktiengesellschaften (geregelter Markt).

3 PROBLEMATIK Ketten von Intermediären (z.B.: Personen/Unternehmen, die Depotkonten im Namen von Aktionären führen oder sonst die Aktien für die Aktionäre führen bzw. verwalten) Intransparenz der Aktionäre (Aktionäre können von der Gesellschaft oft nicht identifiziert werden) Mangelnde Ausübung der Rechte direkt durch die betreffenden Aktionäre („shareholders´apathy“) Intransparenz der Vergütungspolitik sowie von „Third Party Transactions“

4 Umsetzung in Österreich
Gesetzesentwurf „Änderung des Börsegesetzes 2018“ derzeit in der Begutachtungsphase Umsetzung in den §§ 177ff BörseG 2018: Identifizierung der Aktionäre Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtberatern Gesonderte Umsetzung der übrigen Neuerungen im AktG (noch ausständig) Related Party Transactions, Genehmigungspflichtige Transaktionen Vergütungspolitik, Vergütungsbericht

5 KNOW-YOUR-SHAREHOLDER
NEU § 179 BörseG 2018 Identifizierung der Aktionäre zur Gewährung der unmittelbaren Kommunikation zwischen Gesellschaft und Aktionär; Recht des Emittenten auf Information („Know-your-Shareholder“) Verpflichtung der Intermediäre zur Übermittlung von Informationen über die Identität von Aktionären an die Gesellschaft Aktionäre haben ein Recht auf Berichtigung unvollständiger und unrichtiger Angaben zu Ihrer Identität als Aktionär § 38 BWG - Jeder Aktionär, unabhängig von Schwellenwerten muss gemeldet werden -> BANKGEHEIMNIS?! Lt. EBRV: Obliegenheit der depotführende Bank zur Einholung der Zustimmungen ihrer Kunden Informationen sind am gleichen Tag weiterzuleiten Nähere Bestimmungen in der EU-DurchführungsVO

6 KNOW-YOUR-SHAREHOLDER
NEU § 180 BörseG 2018 Übermittlung von Informationen der Gesellschaft an den Aktionär oder an einen von diesem benannten Dritten über die Intermediäre oder Mitteilung, wo auf der Homepage diese Informationen zu finden sind zur Ausübung der Aktionärsrechte rechtzeitig in standardisierter Form (Informationsübermittlung oder Mitteilung der Website)

7 „RELATED PARTY TRANSACTIONS“
Transparenz von und Zustimmung zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen oder Personen Art 9c der RL erfasste Gesellschaften / persönlicher Anwendungsbereich: börsennotierte Aktiengesellschaften sachlicher Anwendungsbereich „wesentliche Geschäfte“ Berücksichtigung des Einflusses, den Informationen über das Geschäft auf die wirtschaftliche Entscheidung der Aktionäre haben können Berücksichtigung des Risikos, das für die Gesellschaft und die Aktionäre, die weder ein nahestehendes Unternehmen, noch eine nahestehende Person sind, mit dem Geschäft verbunden ist

8 GENEHMUNGSPFLICHTIGE TRANSAKTIONEN
Grundtatbestand: besonders relevante Transaktionen mit nahestehenden Personen oder Unternehmen sind von der Hauptversammlung oder dem Aufsichtsrat bei Abschluss zu genehmigen und zu veröffentlichen Übertragung der Kompetenz auf die Hauptversammlung, den Aufsichtsrat oder beide Organe bleibt Mitgliedstaaten überlassen Österreich könnte die Kompetenz dem Aufsichtsrat übertragen, um dem dualistischen Organisationsmodell gerecht zu werden Zusammenspiel mit Offenlegungspflicht Verhältnis von Offenlegungspflicht und Genehmigungspflicht nicht ausdrücklich dargestellt -> 2 stufige Schwellenwerte sollen vorgesehen werden Bericht 1x Jahr darüber, ob das Geschäft aus Sicht der Gesellschaft und Aktionäre angemessen und vernünftig ist

9 Auswirkungen der Vergütungspolitik auf die Hauptversammlung
Ziel: Legitimierung der Vergütung durch Aktionärsabstimmung, „Say on Pay“ Inhalt: klar, verständlich und umfassende Übersicht über die Vergütung gewähren (-> Kommissionsentwurf wurde erlassen) Zuständigkeit der Erstellung der Vergütungspolitik liegt bei Aufsichtsrat (vgl. § 78 AktG) Richtlinie und Guidelines dazu legen Regelungen über die Erstellung und Details fest

10 empfehlender Charakter der HV
VERGÜTUNGSBERICHT Ziel Sicherstellung des Einklangs zwischen Vergütungspolitik und Umsetzung durch die Gesellschaft empfehlender Charakter der HV Wahlrecht der Mitgliedstaaten bei kleinen und mittleren börsennotierten AGs: Erörterung anstatt Beschlussfassung Jährlich im Rahmen der ordentlichen HV

11 NEUE RECHTE DER AKTIONÄRE
NEU § 181 BörseG 2018 Aktionäre sollen ihr Recht auf Teilnahme und Stimmabgabe leichter in der Hauptversammlung ausüben können („Cross-Border-Voting“): Der Aktionär selbst, wobei der Intermediär die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat Der Intermediär mit ausdrücklicher Genehmigung und Anweisung des Aktionärs Elektronische Bestätigung des Eingangs der elektronisch abgegebenen Stimme an den Stimmenabgeber und über Stimmausübung (spätestens 3 Monate nach HV)

12 NEUE RECHTE DER AKTIONÄRE
NEU § 182f BörseG 2018 Kostentransparenz für durch Intermediäre erbrachte Dienstleistungen (insb. für grenzüberschreitende Dienstleistungen -> keine Diskriminierung) Entgelte der Intermediäre müssen diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten für die Erbringung der Dienstleistung angemessen sein Gilt auch für Intermediäre aus Drittländern  Bei Nichteinhaltung: Geldstrafen bis zu EUR

13 NEUE RECHTE DER AKTIONÄRE
NEU § 185ff BörseG 2018 Transparenz der Mitwirkungspolitik institutioneller Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater Öffentliche Bekanntmachung der Mitwirkungspolitik durch institutionelle Anleger und Vermögensverwalter und dessen Umsetzung (aber: „comply or explain Regel“ = mangels Erfüllung ist zu erklären, warum nicht); Öffentliche Bekanntmachung inwieweit die Hauptelemente der Anlagestrategie dem Profil und der Laufzeit der Verbindlichkeiten entsprechen und wie sie zur Wertentwicklung der Vermögenswerte beitragen; Jährliche Offenlegung der Anlagestrategie und deren Umsetzung der Vermögensverwalter gegenüber ihren institutionellen Anlegern (zwingend); Öffentliche Bekanntmachung bestimmter Informationen über Anreize betreffend Verträge zwischen institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern Öffentliche Bezugnahme auf einen Verhaltenskodex durch Stimmrechtsberater.  Bei Nichteinhaltung: Geldstrafen bis zu EUR

14 BEDEUTUNG FÜR DEN KONZERN

15 BEDEUTUNG FÜR DEN KONZERN
RL auch anwendbar auf Rechtsgeschäfte zwischen einem börsennotierten Unternehmen und Mutter-,Tochter- oder Schwesterngesellschaft (Transaktionen mit nahestehenden [nicht börsennotierten] Unternehmen) D.h. auch hier gilt Pflicht zur Offenlegung bzw. Genehmigung von „Related Party Transaction“ Ausnahmen: Mitgliedstaaten können Rechtsgeschäfte mit 100% Tochtergesellschaften von Anwendung befreien („Konzernprivileg“) Privilegierung u.a. für andere Geschäfte möglich, wenn Zustimmung der HV notwendig und Aktionäre angemessen geschützt sind; oder diese Geschäfte allen Aktionären unter gleichen Bedingungen angeboten werden

16 AKTIONÄRSRECHTERICHTLINIE VS DATENSCHUTZ

17 SPANNUNGSFELD DATENSCHUTZ
Daten der Aktionäre sind zu schützen Speicherung von Aktionärsdaten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Aktienanzahl), die der Identifikation der Aktionäre dienen, solange diese Person Aktionär ist. Danach Löschung binnen 12 Monaten (vgl. Erläuterung 7 AR-RL) Weitergabeverpflichtung an Emittenten gemäß ARRL Speicherung für bestimmte Zwecke zulässig Zur Rückverfolgbarkeit der Rechtsnachfolge bei Aktien Führung von Aufzeichnungen hinsichtlich der Hauptversammlung (Gültigkeit der Beschlüsse) Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber ehemaligen Aktionären (Dividenden, Zinsen, etc.) Speicherung von Vergütungsbericht und persönlichen Daten für 10 Jahre

18 SPANNUNGSFELD BANKGEHEIMNIS
Identifizierungsverpflichtung gem § 179 BörseG Jeder Aktionär, unabhängig von Schwellenwerten muss gemeldet werden Lt. EBRV zu § 179 BörseG 2018: Obliegenheit der depotführende Bank für Einholung der Zustimmungen ihrer Kunden

19 Dr. Thomas Ruhm, LL.M. (LSE)
Dr. Thomas Ruhm ist Rechtsanwalt und Partner bei SCWP Schindhelm in Wien. Er ist in den Bereichen International M&A/Gesellschaftsrecht, Corporate Finance, Private Equity und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Dr. Thomas Ruhm ist als englischer Anwalt zugelassen (Solicitor in England and Wales) und arbeitete als Universitätsassistent an der Universität Wien, Ordinariat für Privat- und Wirtschaftsrecht. Seit 2003 ist Dr. Thomas Ruhm Universitätslektor am Institut für Recht der Wirtschaft der Universität Wien sowie seit 2016 Lektor an der Universität Liechtenstein. Bevor Dr. Ruhm als Rechtsanwalt eingetragen wurde, absolvierte er seinen Master of Laws an der London School of Economics (LSE). Daneben ist Dr. Ruhm Lehrbeauftragter an der University of Santa Clara, USA. Er ist Autor zahlreicher Publikationen in gesellschafts- und wirtschaftsrechtlichen Fachzeitschriften und Mitautor zahlreicher Fachbücher. Zudem ist Dr. Thomas Ruhm Redakteur der "Zeitschrift für Finanzmarkrecht" (ZFR, LexisNexis). Thomas Ruhm Dr.iur., LL.M. (LSE) Lawyer and Partner also admitted in England and Wales Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH A-1010 Wien, Wächtergasse 1 Tel Fax


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