Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS2 Veranstaltung (22. 11

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 Präsentation transkript:

Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS2 Veranstaltung (22. 11 Grundlagen des Sportrechts Vorlesung BAS2 Veranstaltung (22.11.2017): von Professor Dr. jur. Martin Nolte im Wintersemester 2017/18

1. Fall: Nichts für Rennschweine! Bei einem Qualifikationswettkampf zu den Olympischen Spielen in London 2012 ergeben A- und B-Probe der deutschen Sprinterin Susi Pfeilschnell (P) einen positiven Befund von Clenbuterol (Anabolikum zur Schweinemast). Frage 1: Wie ist dieser Sachverhalt nach dem („privaten“) Nationalen Anti Doping Code zu bewerten? 2/10

„Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen sind: Antwort 1: Das Vorhandensein einer verbotenen Substanz ist „Doping“ im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 NADC: „Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen sind: 2.1 Das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines Athleten.“ Clenbuterol ist eine verbotene Substanz. Dies ergibt sich aus der Verbotsliste, einem internationalen Standard. 3/10

Frage 2: Was sind Rechtsfolgen von Doping gemäß Art. 2. 1 i. V. m Frage 2: Was sind Rechtsfolgen von Doping gemäß Art. 2.1 i.V.m. 10 NADC? Annullierung sämtlicher Ergebnisse während des Qualifikationswettkampfes, Art. 10.1 Sperre wegen des Vorhandenseins einer verbotenen Substanz; beim erstmaligen Verstoß ist seit dem 01.01.15 eine Regelsperre von 4 Jahren vorgesehen, Art. 10.2 (ggf. Absehen bzw. Reduktion bei fehlendem bzw. keinem signifikanten Verschulden oder substanzieller Hilfe bei Aufdeckung) Annullierung von Wettkampfergebnissen zwischen Probenahme und Verstoß, Art. 10.8 Teilnahmeverbote an Wettkämpfen oder organisierten Trainingsmaßnahmen während der Sperre, Art. 10.10.1 Verhängung finanzieller Sanktionen, Art. 10.12

Frage 3: Macht sich P wegen der Schädigung ihrer eigenen Gesundheit gemäß § 223 Strafgesetzbuch durch die Einnahme von Clenbuterol nach staatlichem Recht (2. Säule des Sportrechts) strafbar?   Antwort 3: Nein! § 223 Strafgesetzbuch pönalisiert nur die Fremdschädigung („einer anderen Person“). Die Selbstgefährdung bzw. -schädigung bleibt nach deutschem Recht straflos. Sie ist Ausdruck grundrechtlich geschützter, allgemeiner Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz („zu tun und zu lassen, was man will“). 5/10

Frage 4: Weswegen könnte sich P ggf Frage 4: Weswegen könnte sich P ggf. strafbar machen, wenn der Vorfall im Jahre 2017 passiert wäre? Antwort 4: Nach §§ 3, 4 des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport (ADG) machen sich seit 18.12.2015 auch der Spitzensportler sowie der Berufssportler strafbar, wenn sie (u.a.) an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung von Dopingmitteln teilnehmen. Hier geht es um den Schutz der Fairness, Chancengleichheit und nicht um den Gesundheitsschutz des Sportlers. 6/10

2. Fall: Spritzenmeister Der Lebensgefährte von P, Short Life (L), hat der volljährigen P mit ihrem Einverständnis ein Dopingmittel für einen Qualifikationswettkampf im Jahre 2017 verschafft und verabreicht. Sofern L an die Regeln des NADC gebunden ist, hat er dagegen verstoßen (Art. 2 Ziff. 7 und 8 NADC; Mindestsperre: 4 Jahre, Art. 10.3.2 ). Frage: Hat sich L auch strafbar gemacht? 7/10

Antwort: Ja! Zwar hat sich L nicht wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) strafbar gemacht, weil P rechtswirksam in ihre Gesundheitsbeeinträchtigung einwilligen konnte. Allerdings verstieß L gegen §§ 2,4 ADG, wonach es strafbar ist, ein Dopingmittel zum Zwecke des Dopings im Sport bei einer anderen Person anzuwenden. 8/10

Abwandlung: Wie wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn P nicht volljährig, sondern erst 14 Jahre alt wäre? Antwort: Dann hätte L zum Ersten auch eine strafbare Körperverletzung an P begangen, da eine etwaige Einwilligung von ihr unwirksam wäre (fehlende Verstandesreife). 9/10

Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit!   Literatur: Nolte, Gundlagen des Sportrechts, Ein Skriptum zur Vorlesung und Klausurvorbereitung, 3. Aufl. Köln 2017 (S. 22 f.). Lehner/Nolte/Putzke, Anti-Doping-Gesetz, Kommentar, 2017.