BuBi Tutorium Sommersemester 2011.

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 Präsentation transkript:

BuBi Tutorium Sommersemester 2011

Tutoren Montag, 17:15 – 18:45 Uhr – BS 207 Cilli Maier, 6. Semester BWL Schwerpunkte: Steuern/Wirtschaftsprüfung Controlling Mittwoch, 17:15 – 18:45 Uhr – BS 108 Katja Treffer, 6. Semester BWL Organisation/Personal

Agenda T 1: 02./04. Mai T2: 09./18. Mai T3: 23./25. Mai Basics Anfänger Tutorium T2: 09./18. Mai Buchungssätze AK/HK T3: 23./25. Mai Buchungssätze HK/Grundstückskauf T4: 30. Mai/ 01. Juni Umsatzsteuer T5: 06./08. Juni Rechnung T6: 20./ 22. Juni Bewertung Forderungen T7: 27./29. Juni Bewertung Vorräte Rechnungsabgrenzung Rückstellungen T8: 04./06. Juli Aufarbeitung Überhänge Wiederholung

Kaufmannseigenschaften Wer ein Handelsgewerbe mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt Wer in Handelsregister eingetragen ist → Handelsrechtliche Buchführungspflicht §§ 238 – 339 HGB → Steuerliche Buchführungspflicht §§ 140, 142 AO Istkaufmann (Kaufmann kraft Betätigung) § 1 HGB Kannkaufmann (Kaufmann kraft Eintragung) § 2 HGB Formkaufmann (Fiktivkaufmann) § 5 HGB

Rechnungslegungsinstrumente Bilanz Zeitpunktrechnung §§ 266 – 274a HGB GuV Zeitraumrechnung §§ 275 – 278 HGB Anhang Interpretation, Ergänzung, Erläuterung §§ 284 – 288 HBG Lagebericht Geschäftsverlauf, Lage, Prognose § 289 HGB Personengesellschaften: Jahresabschluss: Bilanz & GuV § 242 III HBG Kapitalgesellschaften: Jahresabschluss: Bilanz & GuV & Anhang (Lagebericht) § 264 I HGB Erstellungspflicht ist von Größe der Kapitalgesellschaft abhängig §§ 267, 274a HGB

§252 HGB Allgemeine Bewertungsgrundsätze Grundsatz der Bilanzkontinuität Going-Concern-Prinzip Stichtags-Prinzip/Einzelbewertungs-Prinzip Vorsichtsprinzip/Realisations-Prinzip Imparitäts-Prinzip Grundsatz der Periodizität Grundsatz der Bewertungsstetigkeit

Spezielle Bewertungsgrundsätze Gemildertes Niederstwertprinzip § 253 III HGB Im AV bei Vorübergehender Wertminderung: Wahlrecht bei Finanzanlagen Im AV bei dauerhafter Wertminderung: Pflicht niedrigeren Wert anzusetzen Strenges Niederstwertprinzip § 253 IV HGB Im UV: Pflicht niedrigeren Wert anzusetzen Beibehaltungsverbot § 253 V HGB Anschaffungskosten § 255 I HGB Herstellungskosten § 255 II, IIa HGB

AAB-Regel Ansatz § 248 HGB Ausweis §§ 247, 266 II HGB Bewertung Darf Sachverhalt in der Bilanz angesetzt werden? Ausweis §§ 247, 266 II HGB Sachverhalt in AV oder UV? Bewertung AHK-Prinzip § 255 HGB Vorsichts-Prinzip § 252 HGB Niederstwert-Prinzip § 253 HGB

Inventar § 240 HGB/ Inventur § 241 HGB Inventar = AV Nachweis für Bilanz Inventur = Ermittlung des Bestandes der Vorräten für Bilanz Verfahren: Körperliche Bestandsaufnahme Buchmäßige Bestandsaufnahme Bestandsaufnahme an Hand von Unterlagen Systeme: Stichtagsinventur Permanente Inventur Verlegte Inventur

Buchungssätze BEISPIELE ZU BUCHUNGEN AUF BESTANDS- UND ERFOLGSKONTEN (OHNE BERÜCKSICHTIGUNG DER UST.) EINE LIEFERANTENSCHULD I.H.V. 6.000 € WIRD IN EIN DARLEHEN UMGEWANDELT BEZAHLUNG EINER LIEFERVERBINDLICHKEIT I.H.V. 5.000 € DURCH BANKÜBERWEISUNG KUNDE BEGLEICHT SEINE SCHULDEN I.H.V. 14.000 € BAR UND 25.000 € PER SCHECK UNTERNEHMER ÜBERWEIST SICH VOM BETRIEBLICHEN BANKKONTO FÜR PRIVATE ZWECKE 10.000 € KAUF EINE FIRMENGRUNDSTÜCKS IM WERT VON 100.000 €, DAVON WERDEN 20.000 € DURCH DIE HAUSBANK FINANZIERT, 30.000 € BAR BEZAHLT UND 50.000 € PER SCHECK ÜBERWIESEN. KAUF EINER NEUEN STANZMASCHINE IM WERT VON 50.000 €. DIE AUSGEMUSTERTE MASCHINE, DIE MIT EINEM WERT VON 5.000 € IN DER BILANZ STEHT, WIRD ALS ANZAHLUNG VOM LIEFERANTEN AKZEPTIERT, DER REST WIRD VOM BETRIEBLICHEN BANKKONTO BEGLICHEN. BEZAHLUNG DER MONATLICHEN MIETE I.H.V. 10.000 € PER ÜBERWEISUNG BEZAHLUNG DER MONATLICHEN LÖHNE I.H.V. 50.000 € GUTSCHRIFT VON ZINSEN AUF DAS TAGESGELDKONTO I.H.V. 6.000 € TILGUNG EINES BANKKREDITS I.H.V. 15.000 € PER BARZAHLUNG BEZAHLUNG DER MONATLICH FÄLLIGEN KFZ-VERSICHERUNGSBEITRÄGE I.H.V. 2.000€ WARENVERKAUF AUF ZIEL I.H.V. 50.000 €

Buchungssätze BEISPIELE ZU BUCHUNGEN AUF BESTANDS- UND ERFOLGSKONTEN (MIT BERÜCKSICHTIGUNG DER UST.) WARENVERKAUF AUF ZIEL I.H.V. 50.000 € KUNDE BEGLEICHT DIE FORDERUNG AUS NR.1 PER ÜBERWEISUNG EINGANG EINER HANDWERKERRECHNUNG ÜBER DIE INSTANDSETZUNG DES BÜROGEBÄUDES I.H.V. 89.250 € BARZAHLUNG EINER HANDWERKERRECHNUNG ÜBER DIE REPARATUR DES DRUCKERS I.H.V. 200 € (NETTO). BEZAHLUNG DER MONATLICHEN MIETE I.H.V. 10.000 € PER ÜBERWEISUNG BEZAHLUNG DER MONATLICHEN LÖHNE I.H.V. 50.000 € WIE NR.1, ABER WIR GEWÄHREN DIESMAL 10% RABATT WARENVERKAUF AUF ZIEL I.H.V. 100.000 € FÜR DEN VERKAUF AUS NR.8 STELLT UNS UNSER SPEDITEUR 595 € IN RECHNUNG ZIELEINKAUF VON ROHSTOFFEN I.H.V. 30.000 € NETTO WIR BEZAHLEN DIE RECHNUNG AUS DER NR.10 INNERHALB DER ZAHLUNGSFRIST UND ERHALTEN DAHER 3% SKONTO. DA DIE EINGEKAUFTEN ROHSTOFFE NICHT DEN GEFORDERTEN QUALITÄTSSTANDARDS ENTSPRACHEN VEREINBAREN WIR MIT DEM LIEFERANTEN EINEN 10%-IGEN NACHLASS AUF DEN GESAMTRECHNUNGSBETRAG (35.700 €) EIN KUNDE ÜBERWEIST UNSERE FORDERUNG (11.900 €) UNTER ABZUG VON 2% SKONTO.