Elektromobilität als straßenverkehrsrechtliche Herausforderung

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Elektromobilität als straßenverkehrsrechtliche Herausforderung Universität Jena: Elektromobilität als straßenverkehrsrechtliche Herausforderung Rupert Schubert Freie und Hansestadt Hamburg

Gesetzgebung zur Förderung der Elektromobilität Der lange Weg zur Regelungen von Parkvorrechten für Elektrofahrzeuge: Beschluss des Bundesrates zur Änderung des StVG vom 24.9.2010 Gegenäußerung der Bundesregierung vom 28.9.2010 Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 6./7.10.2010 „Verkehrsblattverlautbarung“ des BMVI vom 21.2.2011 Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 6./7.4.2011 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (17K4293/12) Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des StVG vom 29.11.2013 Koalitionsvertag zur 18. Legislaturperiode vom 27.11.2013 Stellungnahme der Bundesregierung vom 15.1.2014 Kabinettsbeschluss vom 24.9.2014 zum „Elektromobilitätsgesetz“ Stellungnahme des Bundesrates vom 7.11.2014 Stellungnahme der Bundesregierung am 3.12.2014 Öffentliche Anhörung des BT-Verkehrsausschusses am 4.2.2015 Beschluss des Bundestages am 6.3.2015 Beschluss des Bundesrates am 27.3.2015 (kein VA-Antrag) Ausfertigung durch den Bundespräsidenten am 5.6.2015 (ohne Unterschrift BWMI) Verkündung am 11.6.2015 und Inkrafttreten am 12.6.2015

Gesetzgebung zur Förderung der Elektromobilität Artikel 74 Grundgesetz Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1.-10. 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; 12.-21. 22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; 23. 24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); 25.-33.

Gesetzgebung zur Förderung der Elektromobilität Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015 Seite 900 (Auszug aus dem Gesetz zur Förderung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge – Elektromobilitätsgesetz) §§ 1-7 §8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 5.Juni 2015 Der B u n d e s p r ä s i d e n t Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur A. Dobrindt · Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Barbara Hendricks

Gesetzgebung zur Förderung der Elektromobilität Überblick über die gesetzgeberischen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz-EmoG) vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573), Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2848), Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 22. September 2015 (BAnz AT 25.09.2015 B5), Neuer Katalog der Verkehrszeichen (VzKat), der mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der VwV-StVO vom 29. Mai 2017 (BAnz AT 29.05.2017 B8) als Anlage zur VwV-StVO veröffentlicht wurde. Überblick über die bundesrechtlichen Regelwerke, die Vorschriften zur Förderung der Elektromobilität beinhalten: Elektromobilitätsgesetz – EmoG Straßenverkehrs-Ordnung – StVO Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung - VwV-StVO Katalog der Verkehrszeichen - VzKat

„Gesetz zur Förderung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge“ Beschilderung auf Basis Elektromobilitätsgesetz - EmoG „Gesetz zur Förderung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge“ VzKat: Zeichen 1010 Hinweis durch Sinnbild Sinnbild nach § 39Absatz 10 StVO

Beschilderung auf Basis Elektromobilitätsgesetz - EmoG Anlage 2 lfd. Nr. 25.1 StVO Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen. Anlage 2 lfd. Nr. 27.1 StVO Mit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahrzeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260) ausgenommen. Anlage 2 lfd. Nr. 63.5 StVO Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt. Anlage 2 lfd. Nr. 64.1 StVO Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.

Beschilderung auf Basis Elektromobilitätsgesetz - EmoG

Hinweisaufkleber an Parkscheinautomaten auf Gebührenfreiheit Beschilderung auf Basis Elektromobilitätsgesetz - EmoG

Beschilderung auf Basis Straßenverkehrsgesetz - StVG