Die Weimarer Republik Revolution – Ungeliebte Demokratie –

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 Präsentation transkript:

Die Weimarer Republik Revolution – Ungeliebte Demokratie – Krise, Präsidialdiktatur und Untergang Fragen an die Weimarer Republik: Gründe des Scheiterns? Äußere Schwierigkeiten, Notstände, Inflation 2. Mangelnde Erfahrung mit Parlamentarismus und Pluralismus, Einheitssehnsucht, Gefühl der Bedrohung durch die Moderne 3. Sehnsucht nach den alten Zeiten, Überhöhung der konstitutionellen Monarchie 4. Fehlende Solidarität der Eliten und größerer Bevölkerungskreise (Landbevölkerung, Proletariat) 5. Fehler der Verfassung Fortwirkung? 1. Traditionen und Antitraditionen im deutschen Verfassungsrecht 2. Klassische Themen der Staatsrechtslehre.

Weltkrieg und Revolution I. Weltkrieg und OHL 29.10.1918 Beginn der Matrosenaufstände 9.11.1918 Generalstreik in Berlin, Abdankung des Kaisers, Ebert wird Reichskanzler, Scheidemann ruft die Republik aus 10.11.1918 Einsetzung des Rates der Volksbeauftragten OHL unter Hindenburg und Ludendorff, die beide in der Weimarer Republik noch eine ganz oder überwiegend unrühmliche Rolle spielen sollten. Erst noch (scheinbare) Erfolge im Osten (Friedensschluß von Brest-Litowsk), dann aber (9/1918) überraschendes Eingeständnis der militärischen Niederlage im Westen. Niederlage im ersten Weltkrieg und Zuspitzung der innenpolitischen Situation führen zur Revolution von 1918 Abdankung des Kaisers und Ausrufen der Republik Übernahme der Staatsgewalt durch den Rat der Volksbeauftragten Versuch der Obersten Heeresleitung, die Regierung auf eine “breitere Grundlage” zu stellen (28.09.) Prinz Max von Baden wird Reichskanzler. Waffenstillstandsangebot an den amerikanischen Präsidenten Wilson (03.10.) wird im Reich sofort bekannt. Andeutung Wilsons, man werde mit den “monarchischen Autokraten Deutschlands” nicht verhandeln (23.10.). Übertragung des Reichskanzleramts auf Friedrich Ebert durch Prinz Max von Baden. Wilhelm II. geht ins holländische Exil. Mischung von quasi legaler Kontinuität und revolutionärem Wandel. Scheidemann ruft vom Reichstag aus die Republik aus

Stabilisierung der Herrschaft 11.11.1918 Erlass der Reichsregierung über das Weiterbestehen der Reichsämter 30.11.1918 Reichswahlgesetz 19.1.1919 Wahlen zur Nationalversammlung 11.2.1919 Wahl Eberts zum Reichspräsidenten 28.6.1919 Unterzeichnung des Versailler Friedensvertrages 31.7.1919 Annahme der Weimarer Reichsverfassung Bestand der Länder bei verstärkter Dominanz Preußens Unitarische Elemente überwiegen Reichspräsident Reichstag Reichszwang Reichsaufsicht Umdichtung der Niederlage der Monarchie in einen Verrat der Republik. Versuch der OHL, das Prestige der deutschen militärischen Führung über die Niederlage hinwegzuretten. Übertragung der Leitung der deutschen Waffenstillstandsdelegation auf den Zentrumspolitiker Erzberger. Keim zur sog. “Dolchstoßlegende” Überleben wesentlicher Elemente der alten Ordnung: Armee und Beamtenschaft. Einführung des Frauenwahlrechts. Einführung des 8-Stunden-Tages. Parlamentarische Demokratie gegen Rätediktatur des Proletariats. Nationalversammlung oder Rätesystem - unter diesen Alternativen wird der Wahlkampf geführt. Ergebnis ist eine klare Niederlage der USPD. Die bewaffneten Aktionen und Aufstände der Spartakus-Gruppen und die Reaktion der MSPD, Mitglieder der Regierung, Militär und Freiwilligen-Verbände einzusetzen, spaltet die LInke. Verfassungsentwurf des Berliner Staatsrechtslehrers Hugo Preuß (Reichsamt des Innern) Nationalversammlung am 06.02.1919 im ruhigen, militärisch leicht zu schützenden Weimar. Wahl zur Nationalversammlung erstmals nach dem Verhältniswahlsystem. Beide sozialistische Parteien MSPD und USPD zusammen wider Erwarten nur 45,5%. MSPD 163 Sitze – USPD 22 Sitze. Daneben Zentrum 90 und die Liberale Deutsche Demokratische Partei DDP 75. Rechter Flügel der national-liberalen deutschen Volkspartei 22, rechts davon Deutsch-Nationale Volkspartei DNVP 42. Dort ausdrückliches Bekenntnis zur monarchischen Spitze. Weimarer Koalition von SPD, DDP und Zentrum. Die Nationalversammlung ratifiziert am 09.07. den Versailler Friedensvertrag. Verabschiedung der Weimarer Reichsverfassung gegen die Stimmen der DNVP und DVP am 31.07. 1919, in Kraft getreten 14.08.1919. Weimarer Nationalversammlung, Quelle: Bildarchiv Preußischer Kulturbesitz

Staatsgebiet der Weimarer Republik Weimarer Republik 1920-1933, Quelle: DHM

Krisen des Anfangs 13.3.1920 Kapp-Putsch „Dolchstoßlegende“ 9.1.1923 Besetzung des Ruhrgebiets durch Frankreich Inflation 8./9.11.1923 Hitler-Putsch

Die Weimarer Reichsverfassung Reichspräsident Notverordnungen Bestellung/ Entlassung des Reichskanzlers Oberbefehl über die Reichswehr Reichstag (Nicht-)Aufhebung der Notverordnungen Destruktives Misstrauensvotum Reichsrat Rolle Preußens Volksentscheid Grundrechte und -pflichten Staatsoberhaupt vom Volk auf 7 Jahre direkt gewählter Reichspräsident; ernennt , entlässt Reichskanzler; löst Reichstag auf; kann Volksentscheid herbeiführen; Notverordnungsrecht (Art.48, kann Grundrechte aufheben); Oberfehl über die Reichswehr ;ReichsregierungReichskanzler und Reichsregierung, GesetzesinitiativeLändervertretung Reichsrat; beratende Funktion; eingeschränkte Mitwirkung bei Gesetzgebung; Vertreter der Länderregierungen Volksvertretung Reichstag; Gesetzgebung; Gesetzesinitiative Haushalt, destruktives Misstrauensvotum, Ministerverantwortlichkeit, Ministeranklage; Mitwirkung bei Krieg und Frieden; wählt Staatsgerichtshof auf Lebenszeit Wahlbürgerwählen Reichstag auf 4 und Reichspräsidenten auf 7 J.; Volksbegehren, Volksentscheid Wahlrechtallgemein (auch Frauen!), gleich, geheim, frei, unmittelbar; reine Verhältniswahl Charakteristikum der Weimarer Reichsverfassung ist die herausragende Stellung des Reichspräsidenten. Vom Volk auf sieben Jahre gewählt, stüzt er sich auf dieselbe demokratische Legitimität wie das Parlament. Recht der Reichstagsauflösung Art. 25 Recht zur Herbeiführung von Volksentscheiden über vom Reichstag schon beschlossene Gesetze Art. 73 Recht der Reichsexekution gegen sich nicht gesetzeskonform verhaltende Länder Art. 48 Abs. 1. Oberbefehl über die Wehrmacht Art. 47 Diktaturrecht im Notfall Art. 48 Abs. 1. Sog. Notverordnungsrecht Dies bereits eine weite Interpretation des Begriffs der Maßnahme in Art. 48 Abs 2. Möglichkeit des Reichstages die Außerkraftsetzung der vom Reichspräsidenten getroffenen Maßnahmen zu verlangen. Art. 48 Abs. 3. Insgesamt ein dualistisches System, welches die Selbstaufhebung des parlamentarischen Prinzips ermöglicht. Die Ausgestaltung der starken Stellung des Reichspräsidenten ist weniger aus dem Wunsch nach einem Quasi-Monarchen geboren, sondern eher aus der Skepsis gegenüber der im Parlament organisierten pluralistischen Vertretung durch Parteien. Auch in den Kreisen der SPD herrscht Skepsis gegenüber jeder Form von pluralistischer Interessenvertretung und der Wunsch nach überparteilicher Staatsführung. Das Notverordnungsrecht fand in der Verfassungsdebatte wenig Beachtung.

Der Dualismus von Reichstag und Reichspräsident Reichstag – Organ des Volkes Abhängigkeit der Reichsregierung vom Reichstag (destruktives Misstrauensvotum) – bewusste Abkehr von der Tradition des monarchischen Ministeriums Reichstag konkurriert latent mit Staatsvolk als Gesetzgeber Volksbegehren, Volksentscheid Reichspräsident – „Ersatzkaiser“? Direkte Wahl (gesteigerte Legitimität) Ernennung der Reichsregierung, Auflösungsrecht für Reichstag Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten Art. 48 WRV (2) Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen. (3) Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.

Konsolidierung der Weimarer Republik 1923 Einführung der Rentenmark und wirtschaftlicher Aufschwung Gustav Stresemann: Politik der Verständigung 1925 Verträge von Locarno 1926 Berliner Vertrag 1926 Aufnahme in den Völkerbund 28.2.1925 Tod des Reichspräsidenten Ebert 26.4.1925 Wahl Hindenburgs zum Reichspräsidenten Reichspräsident Friedrich Ebert (1871 - 1925) Die (exekutivische) Verordnung verdrängt das (parlamentarische) Gesetz 48 I WRV:Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten. Reichspräsident Paul von Hindenburg (1847-1934)

Verfassungspraxis der Weimarer Republik: Der Übergang zur Präsidialdiktatur 25.10.1929 Börsenkrach und Beginn der Weltwirtschaftskrise Erosion der Reichsverfassung Zerbrechen des demokratischen Konsenses Es fehlt ein „Hüter der Verfassung“: Reichsgericht und Reichspräsident versagen Anfälligkeit auch der Staatsrechtslehre für autoritär-etatistische Ideologien 30.3.1930 Einsetzung des Präsidialkabinetts Brüning Notverordnungen und Reichstagsauflösung als zentrale Regelungsinstrumente 10.4.1932 Wiederwahl Hindenburgs 1.6.1932 Einsetzung der Regierung Papen 20.7.1932 „Preußenschlag“ Bereitschaft zum offenen Verfassungsbruch 3.12.1932 Ernennung Schleichers zum Reichskanzler 30.1.1933 Ernennung Hitlers zum Reichskanzler Die (exekutivische) Verordnung verdrängt das (parlamentarische) Gesetz 48 I WRV:Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.

Staatsrechtslehre in Weimar Zögerndes Bekenntnis zur Demokratie Grundrechte als Programmsätze Methoden- und Richtungsstreit Aktuelle Bedeutung Zentrale Figuren Hermann Heller Hans Kelsen Carl Schmitt Rudolf Smend Kelsens Reine Rechtslehre und ihre fortdauernde Bedeutung für die EU: Kelsen schrieb (jedenfalls seinem Herkommen nach) für „die riesige, unendlich komplizierte, unendlich bedrohte Donaumonarchie, das Vielvölkergemisch Kaiser Franz-Josephs“ (Schönberger, JZ 2008, 887). Kelsen selbst hebt in seiner Autobiografie von 1947 (HKW 1, S. 59f.) den engen Zusammenhang zwischen seiner strikt formal-normativen Rechtslehre und der besonderen Situation der Habsburgermonarchie hervor: »Es mag sein, dass ich zu dieser Anschauung nicht zuletzt dadurch gekommen bin, dass der Staat, der mir am nächsten lag und den ich aus persönlicher Erfahrung am besten kannte, der österreichische Staat, offenbar nur eine Rechtseinheit war. Angesichts des österreichischen Staates, der sich aus so vielen nach Rasse, Sprache, Religion und Geschichte verschiedenen Gruppen zusammensetzte, erwiesen sich Theorien, die die Einheit des Staates auf irgend einen sozial-technologischen oder sozialbiologischen Zusammenhang der juristisch zum Staat gehörigen Menschen zu gründen versuchten, ganz offenbar als Fiktionen. Insofern diese Staatstheorie ein wesentlicher Bestandteil der Reinen Rechtslehre ist, kann die Reine Rechtslehre als eine spezifisch österreichische Theorie gelten.« die Vermutung liegt damit nahe, dass die Reine Rechtslehre auch als spezifisch europäische Theorie taugt. Heller war jüdischer Abstammung, ebenso Kelsen. Kelsen trat später erst zum Katholizismus über und wechselte später in die evangelische Kirche. Begriff der Wertorientierung ist problematisch. Grundrechte in die Weimarer Verfassung integriert Normative Wirkungen aber begrenzt, da in Rechtslehre und Rechtspraxis keine Verbindlichkeit postuliert, gerade weil gegenüber dem parlamentarischen Gesetzgeber für überflüssig gehalten. Dagegen dann die eher konservativ ablehnende Lehre, etwa Schmitt mit der Institutsgarantie. Fehlen gerichtsförmiger Durchsetzungsmechanismen schwächt Grundrechtsposition zusätzlich. Rechtspositivismus contra „Wert“-orientierung Integrationslehre „konkretes Ordnungsdenken“

Literatur Werner Frotscher, Bodo Pieroth, Verfassungsgeschichte, §§ 16, 17 Dietmar Willoweit, Verfassungsgeschichte, §§ 37, 38 Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 3: Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1919-1945, München 1990, 100-124 Michael Stolleis, Art. „Revolution“, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte IV, Sp. 961-965 Ernst-Wolfgang Böckenförde, Der Zusammenbruch der Monarchie und die Entstehung der Weimarer Republik, in: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 4: Das Reich als Republik und in der Zeit des Nationalsozialismus, Stuttgart 1985, 1-23 Kurt Dülfer, Reichspräsident und Reichskanzler, in: Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 4: Das Reich als Republik und in der Zeit des Nationalsozialismus, Stuttgart 1985, 138-147