Brandschutz / Evakuierung

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 Präsentation transkript:

Brandschutz / Evakuierung Fakultät Informatik Institut für Systemarchitektur Arbeitsschutzbelehrung Datum: 12.7.2007 Brandschutz / Evakuierung 20-Sep-18 Dr. Gütter, 12.7.2007

TUD Büro für Arbeitssicherheit Brandschutzordnung (Entwurf)   Inhaltsübersicht 1. Geltungsbereich 2. Verantwortung für den Brandschutz 3. Vorbeugender Brandschutz 4. Abwehrender Brandschutz 5. Verhalten im Brandfall 6. Verhalten nach einem Brand 7. Automatische Brandmelder 8. Unterweisungen 9. Anlagen 20-Sep-18

1. Geltungsbereich Die Brandschutzordnung gilt für alle von der Technischen Universität genutzten Gebäude, Räume, Anlagen und Freiflächen. In Mietobjekten ist sie unter Beachtung der dort geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Sie gilt für alle Personen, die sich innerhalb dieses Geltungsbereiches aufhalten. Personen, die sich nur vorübergehend an der TU aufhalten, sind im jeweils notwendigen Maße zu informieren. Für die Medizinische Fakultät gilt die Brandschutzordnung des Universitätsklinikums. 20-Sep-18

2. Verantwortung für den Brandschutz Die den einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften zu entnehmende Verantwortung für den Brandschutz trägt an der TU jeder Vorgesetzte für seinen Weisungsbereich (RS D7/8/97). Die Mitarbeiter/innen des Büros für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen die Vorgesetzten bei allen Problemen des Brandschutzes. Sie koordinieren die Zusammenarbeit der betrieblichen Kräfte mit der Feuerwehr und der Brandschutzbehörde. 20-Sep-18

3. Vorbeugender Brandschutz Maßnahmen zur Verhütung von Bränden Regelmäßiges Belehren der Beschäftigten (mind. einmal jährlich). Richtiges Verhalten …Einhalten des Rauchverbotes. Sachgemäßes Transportieren, Lagern und Verarbeiten brennbarer Stoffe Keine Lagerung In Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten sowie in Fluren und auf Dachböden Fremdfirmen müssen vom Auftraggeber darüber informiert werden. Sie sind verpflichtet, sich bei dem für den jeweiligen Bereich der  Universität zuständigen Mitarbeiter über mögliche Gefahren zu erkundigen. Schweißen, Löten, Trennschleifen und ähnliche Verfahren dürfen außerhalb dafür zugelassener Arbeitsplätze nur durchgeführt werden,  wenn ein Schweißerlaubnisschein vorliegt. 20-Sep-18

Maßnahmen zur Verhütung von Bränden Elektrische Betriebsmittel müssen den geltenden Vorschriften ent-sprechen. Sie sind so aufzustellen, daß von ihnen keine Brandgefahr ausgehen kann. Wärmestau vermeiden Lüftungsöffnungen nicht verdecken, genügend Abstand einhalten  Ihr ordnungsgemäßer Zustand ist durch regelmäßige Prüfung nachzuweisen (GUV 2.10) . Bei Dienstende ist dafür zu sorgen, daß  elektrische Geräte, die nicht für den Dauerbetrieb vorgesehen sind, sicher vom Netz getrennt werden (z.B.: Hauptschalter ausschalten, Netzstecker ziehen). Private elektrische Geräte dürfen nur mit Zustimmung des Vorgesetzten betrieben werden. Sie sind in die Prüfung ortsveränderlicher  elektrischer Betriebsmittel einzubeziehen. Tauchsieder dürfen nicht benutzt werden. 20-Sep-18

4. Abwehrender Brandschutz - Organisatorische Maßnahmen Aushang und regelmäßige Aktualisierung der Alarm-, Flucht- und Rettungspläne Bei Bedarf soll  das Verlassen des Gebäudes unter Beachtung der angegebenen Flucht- und Rettungswege geübt werden. Feuerwehrplan (nach DIN 14095)      enthält Angaben über technische und sicherheitstechnische Einrichtungen sowie Geschosspläne mit Informationen über besondere Gefahrenschwerpunkte (z. B. Aufstellorte von Druckgasflaschen oder Lagerung von Gefahrstoffen).      Er dient vor allem der Feuerwehr zur räumlichen Orientierung und zur Lagebeurteilung.      Er ist bei sich ändernden Bedingungen zu aktualisieren.   20-Sep-18

Organisatorische Maßnahmen Flucht- und Rettungswege müssen ständig in erforderlicher Breite zur  Verfügung stehen, von brennbaren Gegenständen freigehalten und vorschriftsmäßig gekennzeichnet werden. Türen in Fluchtwegen und Notausgangstüren dürfen, solange sich noch Personen im Gebäude aufhalten, nicht verschlossen sein bzw. sie müssen sich ohne Hilfsmittel öffnen lassen (Ausnahmen für begründete Einzelfälle bedürfen der Schriftform). Brand- und Rauchschutztüren dürfen nicht durch Außerbetriebsetzen des Schließers oder durch Hilfsmittel (z.B. Keile) offen gehalten  werden. Funktion und Wirkungsweise dieser Türen sollen in Unterweisungen erläutert werden. Feuerlöscheinrichtungen, wie Feuerlöscher sollen gut sichtbar angebracht oder gekennzeichnet sein. Sie dürfen nicht verstellt werden. Ihr Einsatz soll in Unterweisungen erläutert und bei Bedarf praktisch geübt werden. Entsprechende Wünsche können beim Büro für Arbeitssicherheit angemeldet werden. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen sowie Unterflurhydranten müssen ständig freigehalten werden. 20-Sep-18

5. Verhalten im Brandfall Verhaltensregel Melden, Retten, Löschen Melden (Pflicht auch bei Kleinbränden!) Feuermelder benutzen oder Feuerwehr über Notruf 112 (ohne Amtsvorwahl vom Hausapparat) benachrichtigen. Anschließend Technische Leitzentrale (TLZ) über Hausapparat 34515 informieren. deutliche, genaue und vollständige Angaben Wo brennt es ? (Gebäude, Stockwerk, Raum) Was brennt ? (Hinweise auf besondere Gefährdungen) Angaben zu verletzten oder gefährdeten Personen Wer meldet ? (Name, Abteilung, Telefonnummer)   20-Sep-18

Verhalten im Brandfall Retten Nicht alles selbst machen wollen, sondern Hilfe organisieren Gefahrenbereich räumen, angegebene Fluchtwege benutzen Aufzüge nicht benutzen Andere Personen warnen Behinderten und Älteren helfen Erste Hilfe leisten (Bei Verbrennungen möglichst sofort mindestens 15 Min. mit kaltem Wasser kühlen, keinen Wundverband anlegen.) Bei Bedarf medizinische Hilfe anfordern Sammelstelle aufsuchen    20-Sep-18

5. Verhalten im Brandfall Löschen Entstehungsbrände können mit tragbaren Feuerlöschern bekämpft werden. Löschversuche nur durchführen, wenn eigene Gesundheit nicht gefährdet wird. Falls erforderlich und möglich folgende Handlungen ausführen: Elektrische Verbraucher abschalten, Not-Aus betätigen, Fenster und Türen schließen, Türen nicht verschließen, Lüftungsanlagen ausschalten … Zu Einzelheiten arbeitsplatzbezogene Unterweisung für Mitarbeiter 20-Sep-18

6. Verhalten nach einem Brand Folgeschäden begrenzen durch Sicherung der Brandstelle und durch gezielte Maßnahmen der Rettungskräfte Da die Brandrückstände sehr gesundheitsschädlich sein können (z.B. Dioxine), ist das Betreten der Brandstelle für Unbefugte verboten. Die Entsorgung von Brandrückständen muss umweltschutzgerecht erfolgen. Technische Einrichtungen sind vor der Wiederinbetriebnahme zu prüfen. Jeder Brand, auch Kleinstbrände, sind dem Büro für Arbeitssicherheit in einem kurzen schriftlichen Brandbericht anzuzeigen. Im Büro für Arbeitssicherheit werden benutzte Feuerlöscher getauscht. 20-Sep-18

7. Automatische Brandmelder Sind Gebäude oder Gebäudeteile mit automatischen Brandmeldern ausgestattet, besteht zumindest an diesen Stellen Rauchverbot. Arbeiten mit möglicher Staub-, Rauch- oder Wärmeentwicklung in Bereichen mit automatischen Brandmeldern sind vom Verursacher dem Sachgebiet 6.4 rechtzeitig (möglichst zwei Tage vor Beginn der Arbeiten) zu melden. Die sich daraus ergebenen Freischaltzeiten von Anlagen oder Anlagenteilen sind auf das notwendige Minimum zu begrenzen, das Ende der Arbeiten ist mitzuteilen. 20-Sep-18

ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, zu unterweisen. 8. Unterweisungen Über den Inhalt der Brandschutzordnung, insbesondere über das richtige Verhalten und über erforderliche Maßnahmen, ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, zu unterweisen. Dabei sind die Besonderheiten der jeweiligen Arbeitsplätze hervorzuheben. Darüber hinaus sollen in den Struktureinheiten Brandschutz- und Räumungsübungen durchgeführt werden. Für den Umgang mit Feuerlöschern können beim Büro für Arbeitssicherheit Übungen angemeldet werden, die unter Anleitung und Aufsicht durch die Betriebliche freiwillige Feuerwehr stattfinden. 20-Sep-18

TUD Büro für Arbeitssicherheit Anlagen RS D7/8/97 Verantwortung für den Arbeits- und Brandschutz an der TUD Anlage 1: Hinweise zu Gesetzen, Verordnungen und UVV Anlage 3: Alarmplan Anlage 4: Brände verhüten Anlage 5: Handhabung der Feuerlöscher 20-Sep-18

Zahl der Beschäftigten im Raum Mindestdurchgangsbreite Fak. INF – Prävention Gangbreite für Fluchtweg Zahl der Beschäftigten im Raum Mindestdurchgangsbreite bis 5 1,0 m 6 - 20 1,25 m 21- 100 1,50 m 101- 250 2,00 m Gangmöblierung reale Gangbreite (s.o.) sichern eine Seite frei halten (kein Zickzack-Weg) schwer entflammbare Möbel (evtl. Absprache mit Büro ASI) Problem Regenschirme 20-Sep-18

Fak. INF – Türen Ausgangstüren Die mit Warnhinweis markierten Ausgangstüren sind ausschließlich im Alarmfall zu nutzen. Sonst kostenpflichtiger Fehlalarm! Ausnahme – Tür zum Teich beim Pförtner Sonderfälle mit Pförtner absprechen Brandschutztüren/Belüftungsfenster Brandschutztüren schließen automatisch bei Brandalarm, nicht verstellen! Rauchabsaugungsfenster öffnen automatisch bei Rauchgefahr 20-Sep-18

Fak. INF – Verhalten nach Alarmsignal Fenster schließen Geräte und Beleuchtung abschalten nur notwendigste Wertsachen mitnehmen Zimmer verlassen und Türen schließen, aber nicht abschließen Warnung und Hilfe für andere Personen Gebäude diszipliniert über Fluchtweg verlassen Aufzug nicht benutzen Zufahrt für Feuerwehr freihalten Sammelstelle aufsuchen (Parkplatz Ostseite Fak. INF) vollständige Evakuierung melden 20-Sep-18

Fak. INF – Rauchgefahren Rauch ist u.U. extrem giftig (Dioxine) Rauch ist gefährlicher als das eigentliche Feuer Panik wegen Sichteinschränkung vermeiden Rauch entwickelt sich von oben nach unten Sauerstoffkonzentration in Bodennähe besser, ggf. kriechen 20-Sep-18

!!!! Sammelstelle Fak. INF – 3. Etage 20-Sep-18 Parkplatz Ostseite 1 Fluchtweg-Hinweise 2 Fluchtwege 3 Feuer– und Rauchmelder 4 Feuerlöscher 20-Sep-18

Notrufnummern 112 Feuerwehr / Rettungsdienst 110 Polizei 34515 Technische Leitzentrale 34470 Büro für Arbeitssicherheit 36255/36199 Betriebsärztlicher Dienst 35142 Betriebstechnik 35142 36476 Zentrale technische Dienste 20-Sep-18