Was ist erlaubt und warum?

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Urheberrecht Regelungen, Creative Commons
 Präsentation transkript:

Was ist erlaubt und warum? Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im E-Learning an Hochschulen unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes von Bildern

Agenda Gegenstand des Urheberrechts Schranken des Urheberrechts Freie Inhalte Recht am eigenen Bild, Panoramafreiheit

Frei? Dieses Foto habe ich über die Google- Suche auf einer Homepage gefunden. Darf ich es auf meine private Homepage hochladen? Darf ich es in Moodle hochladen?

Was ist geschützt? Werke Texte (Sprachwerke) Musik Fotos Filme Werke der bildenden Kunst Skizzen Karten … „Das Urheberrecht schützt Werke nur, wenn sie ausreichend „individuell“ sind. Erreicht eine geistige Leistung das erforderliche Mindestmaß an Individualität (man könnte auch „Originalität“ sagen) nicht, kann sie frei von jedermann verwendet werden, wenn sie nicht ausnahmsweise anderweitig geschützt ist.“ (Kreutzer 2017, S. 7f) vgl. § 2 UrhG Ideen sind nicht schutzfähig, Copyright-Vermerk nicht notwendig

Bilder: Lichtbildwerke / Lichtbilder Eric Gaba, CC BY-SA 2.5, https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.5/deed.en

Wie lange gilt das Urheberrecht? Schutzfristen: Urheberrechte an geschützten Werken erlöschen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Lichtbilder: 50 Jahre nach Erscheinen (§ 64 UrhG) (§ 72 UrhG)

Alles ist verboten, es sei denn, es ist explizit erlaubt.

Nutzungsrechte Vervielfältigung Verbreitung Öffentliche Zugänglichmachung Öffentliche Wiedergabe …

Bearbeitung (§ 23 UrhG)

Quellenangabe (§ 63 UrhG)

Schranken des Urheberrechts Zitatrecht (§ 51 UrhG) Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (§ 60a-h UrhWissG) Vervielfältigung zum privaten und eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG) …

Zitatrecht § 51 UrhG zulässig Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe Aufnahme in ein selbständiges Werk Die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt

Bildzitate ab 1.3.2018: § 51 UrhG, S. 3 „Von der Zitierbefugnis gemäß Satz 1 und Satz 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“

§ 52a UrhG bzw. § 60a UrhWissG rechtliche Grundlage des eLearning: Nutzung urheberrechtlicher geschützter Materialien in der Lehre seit 2003: Umsetzung der EU- Richtlinie 2001/29/EG Ausnahmebestimmung für Bildung und Wissenschaft: Schranke

§ 60a UrhWissG: Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen Was? Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen Bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes Vollständig: Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben

§ 60a UrhWissG: Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen Für wen? Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung Für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- und Lernergebnissen an der der Bildungseinrichtung dient.

Freie Inhalte

Freie Werke Werke, bei denen die Schutzdauer abgelaufen ist Amtliche Werke Gemeinfreie Werke (Public Domain): Prinzip aus dem angelsächsischen Rechtsraum

Open Source und Open Content Open-Source-Software: GPL-Lizenz (GNU General Public Licence) Creative Commons: Open-Source-Prinzip für andere Inhalte als Software, seit 2001

Freie Lizenzen: Creative Commons http://www.creativecommons.org Online abrufbare Vertragstexte http://creativecommons.org/licenses/

Freie Lizenzen: Creative Commons http://creativecommons.org/licenses/ Namensnennung Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen Namensnennung - keine Bearbeitung Namensnennung - nicht kommerziell Namensnennung - nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen Namensnennung - nicht kommerziell, keine Bearbeitung

Freie Lizenzen: Creative Commons CC-lizenzierte Inhalte verwenden Eigene Inhalte unter einer CC-Lizenz zur Verfügung stellen Tipp: Möglichst CC-Inhalte verwenden.

CC-Inhalte suchen http://search.creativecommons.org/ Quelle: Creative Commons, CC BY 4.0, https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/

Setzen von Links keine Urheberrechtsverletzung bei nicht gewerblichen Seiten EuGH-Entscheidung vom 13.2.2014 http://docs.dpaq.de/6432-cp140020de.pdf EuGH-Entscheidung vom 8.9.2016 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=183124&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Bildrechte (§ 22 KunstUrhG) zulässig Verbreitung, öffentlich zur Schau stellen Einwilligung „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“

Recht am eigenen Bild / Panoramafreiheit Recht am eigenen Bild (Ausnahmen: Beiwerk, Versammlung, höheres Interesse der Kunst, Personen der Zeitgeschichte (§ 22, § 23 KunstUrhG) Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB)

Recht am eigenen Bild Bild: Jukka, CC BY 2.0: https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/

Recht am eigenen Bild Bild: Pedro Ribeiro Simones, CC BY 2.0: https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/

Recht am eigenen Bild Bild: blu-news.org, CC BY-SA 2.0: https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/

Recht am eigenen Bild Bild: Thomas8047, CC BY 2.0: https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/

Panoramafreiheit Bild: Ricardo Cecchi, CC BY-SA 2.0: https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/

Links Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte: http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html Till Kreutzer: Rechtsfragen bei E-Learning: https://irights.info/wp-content/uploads/2017/11/Leitfaden_Rechtsfragen_Digitalisierung_in_der_Lehre_2017-UrhWissG.pdf Creative Commons: https://creativecommons.org/