Vertiefung Strafrecht

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 Präsentation transkript:

Vertiefung Strafrecht 04.01.2018 Dr. Klaus Ellbogen

E hat das Kind K entführt, um von den Eltern Lösegeld zu erpressen E hat das Kind K entführt, um von den Eltern Lösegeld zu erpressen. Bevor E in aktion treten kann, gibt sich T gegenüber den Eltern als Entführer aus und kassiert ein Lösegeld.

Der O schuldet der X-GmbH noch 25. 000 € aus Werkvertrag Der O schuldet der X-GmbH noch 25.000 € aus Werkvertrag. Als er trotz wiederholter Zahlungsaufforderung höhnisch den Werklohn verweigert („ich habe Zeit - notfalls lege ich solange Rechtsmittel ein, bis Ihnen als Kleinkrauter die Luft ausgeht“ ), wird die Situation für die X-GmbH kritisch, da sie infolge weiterer Zahlungsausfälle allmählich in die Insolvenz zu geraten droht. Student A, der gerade dort sein Praktikum macht, kommt nun auf folgende Idee, die er unter Mithilfe des Geschäftsführers G der X-GmbH in die Tat umsetzt: Er zieht sich ein rosa Hasen-Kostüm (noch vom Fasching vorhanden) über und hüft vor der Villa des O auf und ab, wobei er ein Schild in seinen „Pfoten“ hält, auf dem in Großbuchstaben wahrheitsgemäß verkündet wird, dass der O seiner Zahlungspflicht gegenüber der X-GmbH nicht nachkommt und deshalb diese Firma mitsamt Arbeitsplätzen gefährdet sei. Als O diesen Auftritt und die eilends mit ihren Digitalkameras herbeigeeilten Nachbarn bemerkt, fordert er den A auf, sofort zu verschwinden. A erklärt, er werde bis zum Ende seiner Kräfte weiterhüpfen. Daraufhin überreicht O dem A zähneknirschend die 25.000 €. A und die Nachbarn entfernen sich. Strafbarkeit des A?

Abwandlung: O hatte seine Schuld bereits beglichen, doch war der Zahlungseingang in der Buchhaltung der X-GmbH übersehen worden.

Die O sucht eine Praktikantenstelle, da ihr ein Praktikum von der Studienordnung vorgeschrieben ist. Sie sucht deshalb den A (Geschäftsführer der X-GmbH) auf und erkundigt sich entsprechend. Zu ihrer Freude biete A ihr eine entsprechende Stelle an. Ihre Stimmung sinkt allerdings auf den Nullpunkt, als A erklärt, er sei für die GmbH nur dann zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit der O bereits wenn diese ihm vorab 500 € („von nichts kommt eben nichts“) zahlen würde; sie könnte die Summe auch auf andere Weise („nun seien Sie mal nicht so zimperlich“) „abarbeiten“. O sucht sich daraufhin eine andere Praktikantenstelle.

Der O schuldet A die Rückzahlung eines Darlehens (500 €) Der O schuldet A die Rückzahlung eines Darlehens (500 €). Da er bei Fälligkeit nicht zahlt, dringt A in das Einfamilienhaus des O ein und droht dem O Schläge an, sofern O ihn an der Mitnahme der TV-Satelliten Empfangsanlage des O hindern würde. Anschließend stellt er das Gerät wohlverwahrt in seiner Wohnung in einen Abstellraum, ruft den O an und erklärt diesem, er würde sein Gerät erst wiedersehen, wenn er das Darlehen zurückzahlt. Seufzend begleicht O die Summe, um am nächsten Wochenende wieder Dynamo Dresden siegen (oder zumindest spielen) sehen zu können.

NStZ-RR 1998, 235 Keine Zueignungsabsicht bei eigenmächtiger Inpfandnahme StGB §§ 242, 249, 250, 253, 255 1. Nimmt ein Täter eine Sache weg, um sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen, handelt er nicht mit Zueignungsabsicht. 2. Liegt Raub als Sonderfall der Erpressung nicht vor, weil die Sache lediglich als Pfand genommen werden sollte, kommt in der Regel auch Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung nicht in Betracht. (Leitsätze der Redaktion) BGH, Beschluß vom 26.02.1998 - 4 StR 54/98 (LG Saarbrücken)

Der A ist als leitender Funktionär der V-Gewerkschaft für folgende Aktion verantwortlich: Um von der X-AG, die eine Reihe von SB-Märkten betreibt, den Abschluss eines Tarifvertrages und hiermit auch eine Gehaltserhöhung durchzusetzen, dirigiert er Gewerkschaftsmitglieder zu einer sog. „flash-mob“-Aktion: Hierbei packen eine Reihe von Gewerkschaftsmitglieder im Supermarkt ihren Warenkorb mehr als randvoll, verhalten sich aber an der Kasse wie folgt: Sie packen die Ware auf das Laufband und entferne sich dann bzw. erklären der Kassiererin nach Eintippen aller Waren, leider ihre Geldbörse vergessen zu haben und lassen dann den Korb stehen; außerdem kündigen sie an, noch öfters die Filiale „besuchen“ zu wollen. Der Betriebsablauf bei der X-GmbH wird erheblich beeinträchtigt, kaufwillige Kunden sind erbost und kündigen an, künftig bei NN einkaufen zu wollen. „Die X-AG“, die vor dieser Aktion die Wirkung des Streiks in ihren Betrieben durch Einsatz von Leiharbeitnehmern weitgehend „auf Null“ gebracht hatte, entschließt sich zum Abschluss eines für ihre Beschäftigten günstigen Tarifvertrages.

NJW 2010, 631 Streikbegleitende „Flashmob-Aktion” im Einzelhandel als zulässiges Arbeitskampfmittel GG Art. 9 III; BGB §§ 823 I, 1004 I; ZPO §§ 253 II Nr. 2, 139 I, II, 286; StGB §§ 123 I, 240 I, 303 I Eine streikbegleitende Aktion, mit der eine Gewerkschaft in einem öffentlich zugänglichen Betrieb kurzfristig und überraschend eine Störung betrieblicher Abläufe hervorrufen will, um zur Durchsetzung tariflicher Ziele Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben, ist nicht generell unzulässig. Der damit verbundene Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Arbeitgebers kann aus Gründen des Arbeitskampfrechts gerechtfertigt sein, wenn dem Arbeitgeber wirksame Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. BAG, Urteil vom 22. 9. 2009 - 1 AZR 972/08 (LAG Berlin-Brandenburg)

Der A teilt dem Geschäftsführer G der X-GmbH, die in X-Stadt mehrere Lebensmittelgeschäfte betreibt, in überzeugender Weise mit, dass „die Albaner“ vorhätten, in den Läden der X-GmbH Spreewälder-GurkenGläser, aber auch weitere Lebensmittel (Joghurt etc.) zu kontaminieren, wobei das „Repertoire“ von Kolibakterien bis hin zu einem tödlich wirkenden Nervengift aus alten Armeebeständen reichen würde. Er kenne aber den F, den Anführer dieser Bande, von seine zahlreichen Bordellbesuchen her gut und sei sehr optimistisch, den F durch eine - nicht zu knapp zu bemessende - Geldgabe ruhigstellen zu können, wobei allerdings 10 % „Provision“ fällig wären. G wägt Vor- und Nachteile einer (Nicht-)Zahlung ab und übergibt dem A dann 50.000 € aus der Firmenkasse zur Weiterleitung an den F und 5.000 € „Provision“. A macht sich mit dem Geld davon; „die Albaner“ waren von ihm lediglich erfunden worden.