Die Betriebsratswahl 2018 aus Arbeitgebersicht

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 Präsentation transkript:

Die Betriebsratswahl 2018 aus Arbeitgebersicht Lübeck – 13. Dezember 2017

I. Betriebsratswahl und Wahlvorstand Pflichten des Arbeitgebers anlässlich der Wahl Kosten der Betriebsratswahl Der Ablauf der Betriebsratswahl Arbeitgeberseitige Gestaltungsmöglichkeiten Grenzen der Einflussnahme Wahlanfechtung und Rechtsschutz

I. Betriebsratswahl

Rechtsgrundlagen der Betriebsratswahl §§ 7 – 20 BetrVG Wahlordnung zu § 126 BetrVG

Eckdaten der Betriebsratswahl Zeitraum: 01.03.2018 – 31.05.2018 kein bindender Fristenvorlauf aber: Vorbereitungen ab Ende 2017 notwendig i.d.R. koordiniert mit Ablauf der Amtszeit des Alt-Betriebsrats aktives Wahlrecht für alle volljährigen MA (§ 7 BetrVG)

Wahlleitung und Durchführung durch den Wahlvorstand bestellt vom (Alt-)Betriebsrat nicht zwingend Betriebsräte begrenzte Amtszeit bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats autonomes Organ der Betriebsverfassung ausgestattet mit Sonderkündigungsschutz (§§ 103 BetrVG, 15 Abs. 3 KSchG)

II. Pflichten des Arbeitgebers anlässlich der Wahl

faktische Förderungspflicht strafbewehrtes Behinderungsverbot Auskunftserteilungspflicht über Mitarbeiterdaten und sonstige wahlrelevante Umstände Kostentragungspflicht

III. Kosten der Betriebsratswahl

Grundsätze ähnlich Betriebsratskosten: Rechtsgrundlage § 20 Abs. 3 BetrVG auch ohne Nennung dort nur „erforderliche“ Kosten auch: Kosten versäumter Arbeitszeit für Wahlteilnahme auch: Schulungskosten des Wahlvorstandes

IV. Ablauf der Betriebsratswahl

Vorarbeiten des Wahlvorstandes Überdenken der betrieblichen Strukturen und deren Einordnung (insb. §§ 1 und 4 BetrVG) Erstellen eines Zeitplans für die Wahl Erstellen des Wählerverzeichnisses hierfür: Informationsbeschaffung beim Arbeitgeber (Auskunftspflicht § 2 Abs. 2 WahlO) insbesondere: Statusfeststellung § 5 Abs. 3 BetrVG Leitende Angestellte Feststellung des Wahlverfahrens

Feststellung des Wahlverfahrens unter 5 wahlberechtigte MA  kein BR 5 bis 20 MA  einköpfiger BR, vereinfachtes Wahlverfahren § 14 a BetrVG 21 bis 50 MA  dreiköpfiger BR, vereinfachtes Wahlverfahren 51 bis 100 MA  fünfköpfiger BR, Wahloption ab 101 MA  Größenstaffel § 9 BetrVG, allgemeines Wahlverfahren

vereinfachtes Wahlverfahren § 14 a BetrVG (Personenwahl) allgemeines Wahlverfahren (Listenwahl) sog. modifiziertes Personenwahlverfahren (falls nur ein Listenvorschlag)

Zulassung der Wahlvorschläge Wahlausschreibung Zulassung der Wahlvorschläge Veröffentlichung der Wahlvorschläge Stimmabgabe Feststellung des Wahlergebnisses Veröffentlichung des Wahlergebnisses Konstituierende Sitzung

Wahlausschreibung Informationsaushang über die Wahl Mitteilung von Daten und Orten Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Wählerverzeichnis als Anlage

Zulassung der Wahlvorschläge Prüfungsverfahren passives Wahlrecht, wenn aktiv wahlberechtigt und länger als 6 Monate im Betrieb (§ 8 BetrVG) Wahlvorschlag erfordert Stützunterschriften (5 %-Hürde) Listen- oder Personenvorschlag, abhängig vom Wahlverfahren

Veröffentlichung der Wahlvorschläge Informationsaushang über die wählbaren Kandidaten eröffnet den „Wahlkampf“ ansonsten keine Ereignisse

Stimmabgabe Arbeitgeber muss Raum stellen keine Wahlbeeinflussung bei Stimmabgabe keine Zugangskontrollen durch Arbeitgeber, keine Beobachtung Mitarbeiter sind zur Wahl unter Berücksichtigung betrieblicher Belange unter Entgeltfortzahlung freigestellt

Feststellung des Wahlergebnisses betriebsöffentliche Stimmauszählung Ergebniserrechnung nach anzuwendendem Wahlverfahren besondere Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts

Veröffentlichung des Wahlergebnisses erfolgt durch Aushang nach Wahlannahme durch gewählte Kandidaten setzt die Anfechtungsfrist nach § 19 BetrVG in Gang

Konstituierende Sitzung Erste Sitzung des neu gewählten Betriebsrats Einladung durch Wahlvorstand wählt Vorsitzenden und Stellvertreter bleibt im Hintergrund, bis Amtszeit des alten BR endet Wahlergebnis wird AG mitgeteilt

V. Arbeitgeberseite Gestaltungsmöglichkeiten

VI. Grenzen der Einflussnahme

Begrenzung durch § 119 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG bedenke: Betriebsfrieden bedenke: Vorbelastung für spätere Zusammenarbeit

VI. Wahlanfechtung und Rechtsschutz

Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG 2-Wochen-Frist ab Aushang des Wahlergebnisses antragsberechtigt sind Arbeitgeber, Gewerkschaft oder drei Arbeitnehmer

Prüfungsmaßstab: Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren Verstoß nicht behoben Wahlergebnis hierdurch geändert oder beeinflusst

Wahlanfechtung vor dem Arbeitsgericht wenige Verfahren, häufig aber Erfolg bei der Anfechtung oft lange Verfahrensdauer durch die Instanzen Kompromiss: Bestellung eines neuen Wahlvorstands und Einleitung einer Neuwahl