Das besondere elektronische Anwaltspostfach Jan Dudziak © ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017
© ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017
© ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017 rechtliche Grundlagen § 174d ZPO eEB (4) 1Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. 2Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden. 3Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. 4Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. 5Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen. © ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017
© ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017 rechtliche Grundlagen Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten § 130d ZPO (3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. © ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017
© ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017 Was ändert sich 2018 bis zum 31.12.2017 besteht keine Verpflichtung das Postfach zu nutzen die Erstregistrierung ist kein Bekenntnis zur Erreichbarkeit ab 01.01.2018 passive Nutzungspflicht von beA 2020 bis 2022 elektronische Kommunikation mit den Gerichten Schutzschriften ohne qeS EGVP steht nicht mehr zur Verfügung Ersatzprodukt: Gevernikus Communicator Justiz Client © ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017
© ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017 Löschung nicht mehr verwendeter Postfächer im EGVP, wenn Zugriff darauf besteht Löschung per Formular auf www.elrv-beratung.de © ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017
© ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017
© ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017
© ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017 https://bea.bnotk.de/bestellung jeder RA braucht eine beA Karte Notarkarte darf nicht verwendet werden Update XNotar – beA Karte Signatur für den Notarvertreter Mitarbeiterkarten machen das Leben leichter Sicherheitsrisiko Softwarezertifikate © ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017
© ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017 Voraussetzungen Kartenleser mit Display beA Client Security Internetsicherheit Antivirensoftware Proxyserver: local-service.bnotk.de, localhost; bealocalhost.de;127.0.0* Java und Firewall Scanner Kanzleisoftware Browser: IE, Firefox, Chrome, nicht Edge © ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017
© ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017 www.elrv-beratung.de Installation mit Adminrechten kein doppelter Zugriff auf den Kartenleser kein USB Hub keine Verlängerungen Updates öfter durchführen © ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017
© ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017 Update mit Adminrechten © ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017
© ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017
Signaturen einfache elektronische Signatur Einfacher Namenszusatz Genügt um wirksam elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen Nach 01.01.2018 aus beA wenn verantw. Person und Postfachinhaber identisch fortgeschrittene Signatur Wie eben, jedoch wird die Nachricht zusätzlich verschlüsselt Daher doppelte Anmeldung im beA qualifizierte elektronische Signatur (qeS) Nur mit Signaturkarte möglich Erforderlich bis 31.12.2017 Einsatz nach 01.01.2018 sinnvoll
Einzelne qeS immer sinnvoll Containersignatur niemals alleinig Signaturen Einzelne qeS immer sinnvoll Containersignatur niemals alleinig Containersignatur Schriftsatz1.pdf Schriftsatz1.pdf. Pkcs7 Schriftsatz2.pdf Schriftsatz2.pdf. Pkcs7
© ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017 Installation des beA Client Security https://www.bea-brak.de Desktopsymbol anklicken, STRG C Windows Taste + R Shell:Common Startup, STRG V © ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017
© ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017 Erstregistrierung eines beA Postfaches www.bea-brak.de XXXXXXXXXXXXXXXXXXX © ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017
© ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017 xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx XXxxxxXXXX 2 malige Pin Eingabe xxxxxxxxxxxxxxxx © ELRV-Support / Jan Dudziak 10/2017
Bestellung eines Zertifikates https://bea.bnotk.de/bestellung
XXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXX
Nachdem das Zertifikat produziert wurde, muss es auf die beA Karte aufgeladen werden XXXXXXXXXXXX
Zertifikat auf die Karte laden XXXXXXXXXX Zertifikat auf die Karte laden XXXXXXXXXXXX
Nach 2 maliger beA Pin Eingabe wird der Transport erzeugt. Transportpin OK Signaturpin OK
XXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXX
Dateinamen: In der Hessischen Verordnung findet man, dass der Dateiname eines elektronischen Dokuments folgende Punkte enthalten soll: das gerichtliche Aktenzeichen, bei Neueingängen die Bezeichnung der Verfahrensart (z.B. Klage, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder das Wort „Neueingang“), eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts die Kurzbezeichnung der Hauptbeteiligten
Zu einem Dokument gehörige Anlagen, die in einer separaten Datei übermittelt werden, sollen denselben Dateinamen erhalten wie das Hauptdokument, erweitert um die Bezeichnung „Anlage“ und eine dreistellige fortlaufende Nummer. Ob derart lange Dateinamen wirklich praktikabel sind, mag durchaus bezweifelt werden.
In Nordrhein-Westfalen dürfen die Dateinamen auch kürzer sein mit folgendem Aufbau: [lfd. Nummer beginnend mit 01] [Unterstrich] [Versanddatum im Format yyyymmdd] [Unterstrich] [Bezeichnung Schriftsatz oder AnlageX]. Die bayerische Justiz bittet hingegen nur, die externe Signaturdatei gleich zu benennen wie die Ausgangsdatei. Bei den Schutzschriften dürfen in den Dateinamen kein & enthalten sein.
Voraussichtlich wird empfohlen! Soweit Einfluss auf den Dateinamen genommen werden kann, sollte ein aussagekräftiger Dateiname verwendet werden, der auf den Inhalt schließen lässt, wie z.B. Klageschrift Eintragungsantrag Klägerschriftsatz [Datum] Klageerwiderung [Datum] Terminsverlegungsantrag [Datum] etc.
Dateiname von Anlagen Auch hier empfiehlt es sich, aussagekräftige Dateinamen zu verwenden, die natürlich im Einklang mit der Bezeichnung im dazugehörenden Schriftsatz stehen sollten. Sind Anlagen zu scannen, reicht in der Regel SW und 300dpi aus Dateiformat PDF mit oder ohne OCR Durchsuchbare PDF ab 01.07.2019