Durchführung von Wahlen

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 Präsentation transkript:

Durchführung von Wahlen Schwerpunkt Europawahl 2014

EDV-Wahlabwicklung (Martin Mitter): Organisatorische Fragen betreffend die Abwicklung der Europawahl 2014 mit folgenden Schwerpunkten: Neuerungen in der EuWO Wählen mit (Brief)Wahlkarte Vorgesehene Sofortmeldungen + entsprechende Formularanwendungen Ermittlungsverfahren EDV-Wahlabwicklung (Martin Mitter): Allfälliges zur TLWO 2011 (Dr. Walter Hacksteiner) Diskussion

Wesentliche Neuerungen in der EuWO Was ist neu: Wegfall des administrativen Instanzenzuges Vorzugsstimmen: Schwellenwert für Umreihungen wurde von 7% auf 5% der Parteisumme herabgesetzt Reihungsnummer Auswertung der Vorzugsstimmen durch örtliche Wahlbehörden (§ 66 Abs. 5 EuWO) Sofortmeldung Vorzugsstimmenergebnis

Wesentliche Neuerungen in der EuWO Elektronisches Abstimmungsverzeichnis (§ 54 Abs. 6 EuWO) Ausschluss vom Wahlrecht Wahlvorschläge mit nicht-österreichischen Unionsbürgern: Betroffene Person gibt wie bisher förmliche Erklärung über Nicht-Verlust ihres Wahlrechts im Herkunftsmitgliedstaat an Bescheinigung muss aber nicht mehr beigebracht werden sondern wird von Behörde des Wohnsitzmitgliedstaates eingeholt

Wesentliche Neuerungen in der EuWO Wahlkartenabo für Menschen mit besonderen Bedürfnissen Änderung der Regelungen für die Beantragung einer Wahlkarte, mit Ziel missbräuchliche Beantragung zu verhindern Datenschutzlasche bei Wahlkarte Layout (dreisprachig; Anpassung des Textes an § 46 Abs. 2) Zusammen mit Briefwahlunterlagen Ausfolgung eines Beiblatts mit veröffentlichten Wahlvorschlägen Änderungen der Frist für Rücklangen der Briefwahlkarten

Wesentliche Neuerungen in der EuWO Eingeschriebene Übermittlung der Wahlkarten Rückübermittlung der Briefwahlkarten nicht nur im Postweg Abgabe der Briefwahlkarte am Wahltag in jedem Wahllokal und jeder beliebigen BWB Abholung der nicht behobenen Wahlkarten Portokosten Briefwahl Keine Verpflichtung zur Übernahme von Wahlkarten am Tag vor der Wahl durch BWB Veröffentlichung von Wahlvorschlägen vor jedem Wahllokal

Wesentliche Neuerungen in der EuWO Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis nicht an Sonn- und Feiertagen Folgende NRWO-Fristen wurden in EuWO nachgezogen: Frist zur Beantragung von Abschriften aus dem Wählerverzeichnis (2 Tage statt bisher 2 Wochen) Frist für „Amtliche Wahlinformation“ (13. Tag vor Wahl statt bisher 3. Tag vor Wahl)

Wesentliche Abweichungen gegenüber der NRWO Bundesgebiet bildet einheitlichen Wahlkörper Nur Bundeswahlvorschlag Vorzugstimmen nur auf einer Ebene 18 Mandate Unionsbürger mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft sind passiv und aktiv wahlberechtigt

Wesentliche Abweichungen gegenüber der NRWO Wählerverzeichnissen liegt die Europa-Wählerevidenz zugrunde Meldung von Daten aus der Europa-Wählerevidenz zum Stichtag und unmittelbar nach Abschluss der Wählerverzeichnisse (§ 13 Abs. 2 EuWEG) Jedes Wahllokal ist Wahlkartenlokal Kein leerer amtlicher Stimmzettel Keine beigefarbenen Wahlkuverts bei Abgabe der Stimme mit Wahlkarte

Wesentliche Abweichungen gegenüber der NRWO Wahlkartenwähler können in jedem beliebigen Wahllokal ihre Stimme abgeben Briefwahlkarten können am Wahltag in jedem beliebigen Wahllokal oder in jeder beliebigen BWB abgegeben werden Am Tag vor der Wahl müssen Bezirkswahlbehörden keine Briefwahlkarten entgegennehmen

Wesentliche Abweichungen gegenüber der NRWO Stimmen der Wahlkartenwähler auch aus anderen Stimmbezirken fließen in das örtliche Wahlergebnis ein Niederschrift Formularanwendungen

Briefwahl Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte (§ 26 EuWO): die am Wahltag nicht in der Gemeinde anwesend sind (zB auch, wenn eigenes Wahllokal nicht behindertengerecht ist) mangelnde Geh- und Transportfähigkeit; Bettlägerigkeit und Besuch „einer fliegenden Wahlkommision“ beantragt (schriftlicher Antrag möglich, dass Wahlkarte von amtswegen zugestellt wird) Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, etc.

Briefwahl Beantragung (§ 27 Abs. 1 EuWO): Schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) Glaubhaftmachung Identität (amtsbekannt, elektronische Signatur, Lichtbildausweis, Passnummer – können bei zuständiger Behörde überprüft werden) bis 4. Tag vor der Wahl (schriftlich) oder 2. Tag vor der Wahl bis 12.00 Uhr (mündlich bzw. schriftlich, wenn persönliche Übergabe an Bevollmächtigten)

Briefwahl Zustellung (§ 27 Abs. 5 EuWO): Persönliche Ausfolgung an Antragsteller oder Bevollmächtigten mit Übernahmebestätigung (allenfalls AV) Eingeschriebene Zustellung (ausgenommen bei mündlicher Beantragung, elektronischer Signatur oder „Wahlkartenabo“ für Auslandsösterreicher und Gebrechliche) Bei Zustellung durch Boten oder im Weg einer österr. Vertretungsbehörde ist Gemeinde eine Empfangsbestätigung zu übermitteln Wahlkarten, die an Auslandsösterreicher versendet werden, sind auf Wahlkarte entsprechend zu kennzeichnen

Briefwahl Zustellung (§ 27 Abs. 5 EuWO): Sofortige Mitnahme einer durch Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte ist unzulässig

Briefwahl Nach Ausstellung der Wahlkarte (§ 28 EuWO): Vermerk im Wählerverzeichnis Hält sich Wahlberechtigter im Fall des § 26 Abs. 2 außerhalb des Eintragungsortes auf, ist die Aufenthaltsgemeinde nachweislich von Ausstellung zu verständigen; Hinweis auf Besuch der „fliegenden Wahlkommission“ und Verständigte Gemeinde hat Wahlberechtigten im Verzeichnis der Wahlkartenwähler für Besuch vorzumerken

Briefwahl Keine Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten (§ 27 Abs. 7 EuWO) Abholung der nicht behobenen Wahlkarte vor Wahltag (§ 27 Abs. 8 EuWO)

Briefwahl Beigaben: amtlicher Stimmzettel, verschließbares beiges Wahlkuvert – sind von Gemeindebediensteten in Wahlkarte zu legen Infoblatt „Informationen betreffend die Stimmabgabe mittels Wahlkarte und Bewerberliste sind gesondert zu übergeben bzw. bei Versendung der Wahlkarte beizulegen Vermerk „Wahlkarte für die Europawahl 2014“ auf Briefumschlag

Briefwahl Format /Aussehen Layout wurde geändert (dreisprachiger Hinweis soll verhindern, dass portofreie Beförderung von ausländischen Postdienststellen versagt wird) Vorgegebener Wortlaut an Änderungen des § 46 Abs. 2 EuWO angepasst Persönliche Daten durch verschließbare Lasche abgedeckt Kästchen zur Kennzeichnung der Auslandsösterreicher Überkuvert muss mit Etikett des BMI zur Wahlkartenkennzeichnung versehen sein Kosten für Rückübermittlung: Kosten für Postweg trägt der Bund

Briefwahl Tag vor der Wahl: Abholung der als Wahlkarten gekennzeichneten Wahlkarten, die in örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt wurden Bereithalten für Ausfolgung am Wahltag an den Antragsteller

Briefwahl Formerfordenisse/Nichtigkeitsgründe (§ 46 Abs. 3 EuWO) Keine eidesstattliche Erklärung kein Wahlkuvert nur ein anderes oder mehrere andere Kuverts als das beigefarbene Wahlkuvert zwei oder mehrere beigefarbene Wahlkuverts Wahlkuvert beschriftet Wahlkarte gravierend beschädigt (missbräuchliches Entnehmen nicht ausgeschlossen) Daten oder Unterschrift des Wählers nicht erkennbar Wahlkarte verspätet (bei BWB am Wahltag nicht bis 17.00 Uhr eingelangt oder nicht bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal oder am Wahltag bei einer beliebigen BWB abgegeben, auch durch Überbringer)

Briefwahl Möglichkeiten zum Wählen mit verschlossener Briefwahlkarte: Übermittlung per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde oder Abgabe (Einlangen spätestens am Wahltag bis 17.00 Uhr) Abgabe bei jeder beliebigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag zwischen 08.00 Uhr und 17.00 Uhr; auch durch Überbinger Am Wahltag – zu den Öffnungszeiten – bei jedem Wahllokal in Österreich; auch durch Überbringer Auch besondere Wahlbehörden nehmen verschlossene Wahlkarten entgegen

Briefwahl Möglichkeiten zum Wählen mit offener Wahlkarte (§§ 54 Abs. 2 und 56 EuWO) Übergabe der offenen Wahlkarte (dient der Wahllegitimierung) in jedem beliebigen Wahllokal oder besondere Wahlbehörde Austausch des beigefarbenen Wahlkuverts gegen ein blaues und Übergabe des im Kuvert befindlichen amtlichen Stimmzettels Vernichtung des verschließbaren beigefarbenen Wahlkuverts durch Wahlleiter

Briefwahl Auskunft zu Wahlkarten (§ 28 Abs. 1 EuWO): Bis 29. Tag nach Wahltag auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Wahlberechtigten Kopien Bei Anfrage hat der Wahlberechtigte Identität glaubhaft zu machen

Briefwahl Was passiert in den Gemeinden mit verschlossenen Briefwahlkarten (§§ 56 Abs. 1 und3, 67 Abs. 7 und 72 Abs. 1 EUWO) Niederschrift: muss Zahl der entgegengenommenen Briefwahlkarten getrennt nach Stimmbezirken enthalten Briefwahlkarten sind Niederschrift anzuschließen Übermittlung der entgegengenommenen Briefwahlkarten mit Wahlakt unmittelbar nach Feststellung des örtl. Ergebnisses bzw. vorab, wenn einlangen am 1. Tag nach Wahl vor 9.00 Uhr bei BWB nicht sichergestellt ist. Auszählung der verschlossenen Briefwahlkarten ausschließlich nur durch Bezirkswahlbehörden

Wahllokal, Wahlzelle Kundmachungen: In der Wahlzelle und vor jedem Wahllokal sind die veröffentlichten Wahlvorschläge sichtbar anzuschlagen Ausstattung: Grundausstattung Behältnis für verschlossene Briewahlkarten, die am Wahltag vor einer Wahlbehörde abgegeben wurden; muss nicht verschließbar sein

Besondere Wahlbehörden Voraussetzung (§ 26 Abs. 2 und 59 EuWO): Bettlägerig oder in der Freiheit beschränkt Ausstellung einer Wahlkarte und Antrag auf Besuch einer besonderen Wahlbehörde Kein spezieller Wahlsprengel für Anstalten, Gefangenenhäuser etc. eingerichtet

Besondere Wahlbehörden Entgegennahme verschlossener Briefwahlkarten (§ 59 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und § 57 Abs. 3 EuWO): Besondere Wahlbehörden nehmen auch verschlossene Wahlkarten entgegen Gewöhnlicher Wahlvorgang (§ 59 Abs. 2, § 58 Abs. 4 EuWO): Wie in Wahllokal (uU zusätzliche Maßnahmen wie Aufstellen eines Wandschirmes) Auszählung (§ 59 Abs. 4 EuWO): Durch die von der Gemeindewahlbehörde bestimmte Wahlbehörde (verschlossene Briefwahlkarten sind von Bezirkswahlbehörde auszuzählen)

Formularanwendungen - Sofortmeldungen Gemeinden: Eingabe von Wahllokalen, Wahlsprengeln, Wahlzeiten und Verbotszonen (§39 Abs.2 und 7 EuWO) Vorläufige und endgültige Anzahl der Wahlberechtigten (zusätzlich Aufschlüsselung Unionsbürger) (§ 23 Abs. 1 und 2 EuWO) Anzahl der ausgestellten Wahlkarten (Wahlkartenstatistik) (§ 28 Abs. 3 EuWO) Wahlergebnis und Vorzugsstimmenergebnis Anzahl der abgegebenen verschlossenen Briefwahlkarten (§ 56 Abs. 3 iVm § 67 Abs. 7)

Formularanwendungen - Sofortmeldungen Bezirkswahlbehörden: Anzahl der bei ihr eingelangten verschlossenen Briefwahlkarten (§ 70 Abs. 2 EuWO) Gemeindeergebnisse (§ 70 Abs. 1 EuWO) Summe aus der Anzahl der in den Gemeinden abgegebenen verschlossenen Briefwahlkarten und der Anzahl der bei Bezirkswahlbehörde eingelangten Briefwahlkarten (§ 70 Abs. 2) Aufgliederung in miteinzubeziehende und nicht miteinzubeziehende Wahlkarten nach Gründen Erfassung der von Auslandsösterreichern rückübermittelten Wahlkarten Ergebnis Gemeindeergebnisse und Briefwahlkartenauszählung (§ 72 Abs. 2 EuWO) Vorzugsstimmenergebnis (§ 72 Abs. 4 EuWO)

Klassischer Wahlvorgang Am Wahltag: Vorbereitung der Wahl (Wahllokal, Wahlurne, Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis – neu auch elektronisch, Wahlkuverts, Stimmzettel, etc.) Identitätsfeststellung Vermerke im Abstimmungs- und Wählerverzeichnis Übergabe des blauen Wahlkuvert und amtlicher Stimmzettel Stimmabgabe (unterläuft Wähler dabei Fehler – auf Verlangen neuen Stimmzettel ausfolgen; erster Stimmzettel ist vor Wahlbehörde zu vernichten; Vermerk in Abstimmungsverzeichnis)

Klassischer Wahlvorgang Stimmabgabe mit Wahlkarte: Identitätsfeststellung Name der WW am Ende des Wählerverzeichnisses unter fortlaufender Zahl mit Vermerk „Wahlkartenwähler(in) und im Abstimmungsverzeichnis eintragen Übergabe der ungeöffneten Wahlkarte an Wahlleiter Wahlkarte mit fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses versehen Aushändigen eines blauen Kuverts und des in WK enthaltenen Stimmzettels Beige-farbenes Wahlkuvert vernichten

Klassischer Wahlvorgang Ermittlungsverfahren : Feststellung wie viele amtliche Stimmzettel ausgegeben wurden und überprüfen, ob Anzahl mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt Blaue Wahlkuverts öffnen, Stimmzettel entnehmen, Gültigkeit überprüfen und ungültige Stimmzettel mit fortlaufender Nummer versehen

Ermittlungsverfahren Nunmehr feststellen: a) Summe der Wahlberechtigten lt. Wählerverzeichnis (ergibt sich aus Leitfaden 3. Teil) b) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen c) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen d) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen e) die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen) Diese Feststellungen sind unverzüglich auf die schnellste Art der Bezirkswahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, jedoch zunächst der Gemeindewahlbehörde, mitzuteilen

Ermittlungsverfahren Danach Feststellung der Anzahl der am Wahltag im Wahllokal abgegebenen verschlossenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken Danach gem. § 66 Abs. 5 EuWO Ermittlung der Vorzugsstimmen Ermittlung und Erfassung der Vorzugsstimmen: Der Wähler kann höchstens einem Wahlwerber der von ihm gewählten Wählergruppe eine Vorzugsstimme geben Erfassung mittels Formularanwendung („Meldung von Wahlergebnissen“)

Gültigkeit von Stimmzetteln Im Wesentlichen wie bisher(Details siehe Informationsblatt „Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln) Leitmotiv: Gültigkeit, wenn Wählerwille eindeutig erkennbar Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der gewählten Wählergruppe oder zur Vergabe einer Vorzugsstimme angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels grundsätzlich nicht, ebensowenig Beilagen aller Art im Wahlkuvert Kreuzerl sticht Vorzugsstimme Reihungsnummer und Name gleichwertig

Gültigkeit von Stimmzetteln Ungültig: Kein amtlicher Stimmzettel Abriss, Kennzeichnung – nicht eindeutig welche Partei Wähler Stimme geben wollte Kein Bewerber und keine Partei Zwei oder mehrere Parteien Nur Bewerber bezeichnet, der nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten Partei ist Liste angezeichnet wurde, die nur Listennummer aber keine Parteibezeichnung enthält Zählung der ungültigen Stimmen: wie bisher; Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten, gelten als ungültige Stimme

Gültigkeit der Vorzugsstimme Der Wähler kann höchstens einem Wahlwerber der von ihm gewählten Wählergruppe eine Vorzugsstimme geben Eintragung Name oder Reihungsnummer Gilt als nicht beigesetzt: Bezeichnung mehrere Bewerber Bezeichneter Bewerber ist nicht Bewerber der gewählten Partei