Finanzielle Hilfen im Alter

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 Präsentation transkript:

Finanzielle Hilfen im Alter Leistungen des Sozialamtes nach SGB XII © Landratsamt Bodenseekreis

SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel) Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel Hilfe zur Gesundheit Hilfe zur Pflege Eingliederungshilfe f. behinderte M. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Hilfe in anderen Lebenslagen © Landratsamt Bodenseekreis

Grundsätze des SGB XII Sozialhilfe soll ein menschenwürdiges Leben ermöglichen Bedürftigkeit vom Einkommen und Vermögen abhängig Nachranggrundsatz Individualitätsprinzip Einsetzen der Sozialhilfe Ausnahme Grundsicherung Keine Schuldenübernahme Ausnahme Mietschulden © Landratsamt Bodenseekreis

Einkommen und Vermögen Einkommen Alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert: Renten, Pensionen, Erwerbseinkommen, Wohngeld, Einkünfte aus vertraglichen Ansprüchen, Miet- oder Pachteinnahmen, Beihilfeansprüche, Zinseinkünfte, Zuwendungen Dritter Vermögen Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen: Bargeld, Guthabenbestände auf Spar- und Girokonten, Wertpapiere, Bausparverträge, Rückkaufswert von Lebensversicherungen, Pkw, Haus- und Grundbesitz © Landratsamt Bodenseekreis

Einkommen und Vermögen Jedoch nicht: ein angemessenes Hausgrundstück kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte 1.600 Euro bei Hilfe zum Lebensunterhalt für einen Alleinstehenden unter 60 Jahren 2.600 Euro bei Hilfen nach dem 4. bis 9. Kapitel (z. B. Grundsicherung, Hilfe zur Pflege) für einen Alleinstehenden 614 Euro für einen Ehegatten/Lebenspartner 256 Euro für alle weiteren Personen, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten werden. © Landratsamt Bodenseekreis

Nachranggrundsatz Sozialhilfe ist nachranging andere Ansprüche sind somit vorrangig Einkommen und Vermögen Ansprüche gegenüber Dritten, wie z. B. vertragliche Ansprüche (Wohnrecht, Nießbrauch, Schenkungsrückforderungsansprüche) © Landratsamt Bodenseekreis

Individualitätsprinzip Sozialhilfe ist auf den Einzelfall abgestimmt und kann als Dienst-, Geld- oder Sachleistung gewährt werden. Sozialhilfe Dienstleistung Geldleistung Sachleistung © Landratsamt Bodenseekreis

Einsetzen der Sozialhilfe Sobald der Sozialhilfeträger von der Notlage Kenntnis hat nicht vom Antrag abhängig (Anruf genügt) nicht für die Vergangenheit . © Landratsamt Bodenseekreis

Hilfe zum Lebensunterhalt Anspruchsberechtigte: Personen, unter 65 Jahren, die weniger als drei Stunden täglich arbeiten können oder befristet erwerbsunfähig sind oder eine Altersrente vor dem 65. Lebensjahr beziehen © Landratsamt Bodenseekreis

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anspruchsberechtigte: Personen über 65 Jahre oder Personen unter 65 Jahre, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind © Landratsamt Bodenseekreis

Besondere Leistung Damit ist der laufende Lebensunterhalt abgedeckt Laufende Leistungen setzen sich zusammen aus: Regelsätze nach der Regelsatzverordnung + Kosten der Unterkunft + Heizkosten + ggf. Mehrbedarfe + ggf. freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge = grundsicherungsrechtlicher Bedarf ./. einzusetzendes Einkommen = laufende monatliche Leistung © Landratsamt Bodenseekreis

Unterschied zu anderen Leistungen des SGB XII Schriftlicher Antrag ist erforderlich Leistungen werden ab dem Ersten des Antragsmonats bewilligt Kostenersatz an Erben ist ausgeschlossen, grundsätzlich keine Unterhaltsüberprüfung bei den Kindern (es sei denn, Einkommen über 100.000 Euro im Jahr) Befristung, i. d. R. 1 Jahr, Weiterbewilligungsantrag ist erforderlich © Landratsamt Bodenseekreis

Berechnung der Grundsicherungsleistung im Alter und bei Erwerbsminderung Berechnungsbogen für 01/14: **Bedarf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Regelbedarf (§ 42 Nr. 1 SGB XII) Mustermann 26.10.1934 + 391,00 Euro Mehrbedarf (§ 42 Nr. 3 SGB XII) Mustermann 26.10.1934 wegen Merkzeichen G + 66,47 Euro Kosten der Unterkunft (§ 42 Nr. 2 SGB XII) Miete + 300,00 Euro Heizungskosten (§ 42 Nr. 2 SGB XII) lfd. Heizungskosten + 50,00 Euro Summe Grundsicherungsbedarf 807,47 Euro © Landratsamt Bodenseekreis

Berechnung der Grundsicherungsleistung im Alter und bei Erwerbsminderung Berechnungsbogen für 01/14: **Einkommen Einkünfte (§ 82 Abs. 1 SGB XII) Mustermann 26.10.1934 Altersruhegeld - 480,22 Euro Betriebsrente - 128,38 Euro Summe Einkommen - 608,60 Euro **Berechnung Summe Grundsicherungsbedarf + 807,47 Euro Summe Einkommen - 608,60 Euro Laufende Leistung/Zahlbetrag + 198,87 Euro © Landratsamt Bodenseekreis

Regelbedarfsstufen nach SGB XII (ab 01.01.2014) Regelbedarfsstufe 1 Alleinstehende oder Alleinerziehende oder Partner minderjährig 391,00 Euro Regelbedarfsstufe 2 Ehegatten und Lebenspartner 353,00 Euro Regelbedarfsstufe 3 Erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 313,00 Euro Regelbedarfsstufe 4 Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 296,00 Euro Regelbedarfsstufe 5 Kinder von Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 261,00 Euro Regelbedarfsstufe 6 Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 229,00 Euro Barbetrag für erwachsene Heimbewohner beträgt 27 v. H. des Eckregelsatzes. Dies ergibt einen Betrag von 105,57 Euro © Landratsamt Bodenseekreis

Blindengeld nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab Vollendung des 18. Lebensjahres 629,99 Euro bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 315,54 Euro Heimbewohner erhalten 110,00 Euro Die Landesblindenhilfe (410 €) ist vorrangig und wird Entsprechend angerechnet. © Landratsamt Bodenseekreis

Hilfe zur Pflege Die Leistungen der Pflegekasse nach dem SGB XI: Unabhängig vom Einkommen u. Vermögen Entscheidend ist die Einstufung in eine Pflegestufe Antrag bei der Pflegekasse stellen, der MDK wird von der Pflegekasse beauftragt; der MDK erstellt ein Gutachten und nimmt die Einstufung vor © Landratsamt Bodenseekreis

Pflegebedürftigkeit Wer ist pflegebedürftig (§ 14 SGB XI) Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Alltag für längere Zeit oder auf Dauer in erheblichem Maße Unterstützung benötigen. Stufen der Pflegebedürftigkeit (§ 15 SGB XI) Pflegestufe I - erhebliche Pflegebedürftigkeit Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftigkeit Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit © Landratsamt Bodenseekreis

Anspruchsberechtigte Personengruppen: Pflegebedürftige, die zwar Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, die jedoch wegen der gesetzlich begrenzten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung den individuellen Pflegebedarf nicht abdecken. Pflegebedürftige, die zwar pflegeversichert, aber nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sind (Hilfebedarf unterhalb Pflegestufe 1 bzw. für weniger als 6 Monate) Nicht pflegeversicherte Pflegebedürftige. Merksatz: Immer, wenn die Leistungen der Pflegeversicherungen nicht ausreichen oder nicht möglich sind und ein Pflegebedarf gegeben ist, kann unter Berücksichtigung der sonstigen Leistungsvoraus- setzungen Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erbracht werden. © Landratsamt Bodenseekreis

Leistungsarten bei häuslicher Pflege: Im Normalfall: Vorrang ambulanter Leistungen vor stationärer Leistung. Der Vorrang der ambulanten Pflege gilt jedoch nicht, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante Pflege mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Pflegegeld Pflegesachleistungen Kombination von Geld- und Sachleistungen © Landratsamt Bodenseekreis

Leistungsarten bei häuslicher Pflege: Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Tages- und Nachtpflege Kurzzeitpflege Verhinderungspflege Hilfsmittel Essen auf Rädern, hauswirtschaftlicher Bedarf © Landratsamt Bodenseekreis

Leistungen der Pflegeversicherung ab 01.01.2013 Pflegestufe Geldleistungen ambulant Sachleistungen ambulant vollstationäre Leistungen / Heimbereich 1 235 € 450 € 1.023 € 2 440 € 1.100 € 1.279 € 3 700 € 1.550 € Härtefall - 1.918 € © Landratsamt Bodenseekreis

Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf Keine Pflegestufe Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 Pflegegeld 120 € 305 € 525 € 700 € Sachleistungen 225 € 665 € 1250 € 1550 € © Landratsamt Bodenseekreis

Geldleistungen Leistungen bei Kurzzeitpflege: 1.550 € (Pflegekasse zahlt für den pflegebedingten Aufwand im Jahr für 4 Wochen max. 1.550 €) Leistungen bei Verhinderungspflege: 1.550 € (Pflegekasse zahlt zusätzlich im Jahr für 4 Wochen für den pflegebedingten Aufwand max. 1.550 €) Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (demenziell erkrankte Menschen) im ambulanten Bereich: Grundbetrag: mtl. 100 € (jährlich 1.200 €) oder erhöhter Betrag: mtl. 200 € (jährlich 2.400 €) neu: auch für Personen der Pflegestufe 0 möglich!! © Landratsamt Bodenseekreis

Geldleistungen Fallbeispiel: Herr Mustermann ist in der Pflegestufe 2. Die Pflegekasse gewährt Pflegesachleistungen in Höhe von monatlich 1100 €.   Die Kosten für den ambulanten Pflegedienst betragen 1.500 €. Zusätzlich fallen Kosten für die Nachbarschaftshilfe in Höhe von monatlich 200 € an. Sozialamt zahlt: 400 € restliche Kosten für ambulanten Pflegedienst (1.500 € Kosten - 1100 € Pflegesachleistung)   200 € Kosten für Nachbarschaftshilfe   147 € gekürztes Pflegegeld (1/3 von 440 €) © Landratsamt Bodenseekreis

Hilfe zur Pflege in Einrichtungen Jeder pflegebedürftige Mensch, der nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu helfen und auch von Ange-hörigen nicht mehr zu Hause gepflegt werden kann, kann in einem Pflegeheim die notwendige Pflege, Versorgung und Betreuung erhalten. Übernahme von Heimkosten Vergütungsvereinbarungen Heimentgelt setzt sich zusammen aus Unterkunfts- und Verpflegungskosten Pflegekosten Investitionskosten Ausbildungsumlage © Landratsamt Bodenseekreis

Geldleistungen Barbetrag Altfälle noch Zusatzbarbetrag Taschengeld von Zeppelinstiftung Bekleidungsbeihilfe auf Antrag vor Anschaffung Zuständiges Sozialamt - vor Heimaufnahme gewöhnlicher Aufenthalt Einsatz vom Einkommen gesamtes Einkommen ist einzusetzen Sonderfall, wenn ein Partner noch zu Hause lebt Vermögensfreigrenze - siehe Folie 4 © Landratsamt Bodenseekreis

Geldleistungen Berechnungsbeispiel: Heimfall Herr Mustermann, Pflegestufe 2 Renteneinkünfte: 608,60 € Tagessatz im Heim: 85,00 € täglich Heimkosten fallen an für 31 Tage Berechnung der Sozialhilfe Heimentgeld täglich 85,00 € x 31 Tage = 2.635,00 € + Barbetrag 105,57 € ./. Pflegeversicherungsleistungen: 1.279,00 € ./. Renteneinkünfte: 608,60 € Sozialhilfe für den Monat: 852,97 € © Landratsamt Bodenseekreis

Sonstige Erläuterungen Unterhalt: alle leiblichen Kinder und Adoptivkinder werden auf Unterhaltsfähigkeit überprüft Stiefkinder sind nicht unterhaltspflichtig Selbstbehalt / Mindestbedarf vom Einkommen - Alleinstehender Unterhaltspfl. 1.600,00 € - Verheiratet: 2.700,00 € Einkommensbereinigung Taschengeldanspruch Vermögensfreibetrag © Landratsamt Bodenseekreis

Erbe - Schenkung Kostenersatz an Erben: Sozialhilfe der letzten 10 Jahre kann aus dem Nachlass- vermögen zurückgefordert werden. Schenkungsrückforderungsansprüche: Aus Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor Ein- Tritt der Bedürftigkeit vorgenommen wurden, hat der bedürftige Leistungsberechtigte einen Rückforderungs- anspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Vertragliche Ansprüche: Können sich unter anderem aus Übertragungen von Haus- Und Grundbesitz ergeben. Sie bestehen auch, wenn die Verträge älter als 10 Jahre sind. (Kost, Hege und Pflege, Bekleidung, Nießbrauch, Wohnrecht, Unterhalt etc. © Landratsamt Bodenseekreis