Kindergruppen in Freiwilligen Feuerwehren Unfallversicherungsschutz der Kinder und der Betreuerinnen/ Betreuer
Jugendfeuerwehren, Kindergruppen Unfallversicherungsschutz der Kinder November 2007: Änderung des HBKG (Hess. Brand – und Katastrophenschutzgesetz): Aufnahme der Kinder-gruppen in den § 8 „Jugendfeuerwehren, Kindergruppen„ unter dem Absatz 3 § 8 Jugendfeuerwehren, Kindergruppen (3) Zur Nachwuchsgewinnung können bei den Frei-willigen Feuerwehren für Kinder vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebens-jahres Kindergruppen gebildet werden.
Unfallversicherungsschutz der Kinder Kindergruppen sind nun in den Status der „öffentlich - rechtlichen“ Feuerwehr aufgenommen (gleiche Stufe wie Einsatzabteilung oder Jugendfeuerwehr) Kindergruppen sind ein eigenständiger Bestandteil innerhalb der „öffentlich-rechtlichen„ Feuerwehr keine Untergruppierung der Jugendfeuerwehr > keine Herabsetzung des Eintrittsalter in die JF von 10 auf 6 Jahre Verantwortlich nun Träger des Brandschutzes (Kommune) > Leiter der Feuerwehr > Wehrführer > Leiterin/ Leiter der Kindergruppe
Unfallversicherungsschutz der Kinder Durch die Änderung des HBKG (§ 8 Abs.3) ist aber nicht automatisch der Unfallversicherungsschutz für die Kinder durch die Unfallkasse Hessen (UKH) gewährleistet. Änderung der Satzung für die Feuerwehren auf kom-munaler Ebene (kommunale Feuerwehrsatzung) um den Bereich der Kindergruppen es handelt sich dabei um ein Versicherungsverhältnis zwischen dem Aufgabenträger (Kommune) und der Unfall-kasse Hessen
Unfallversicherungsschutz der Kinder maßgebend für die Unfallkasse Hessen ist im Scha- densfall die kommunale Feuerwehrsatzung => welche Ab-teilungen dort aufgeführt sind in der Übergangsphase bis zur Änderung/ Ergänzung muss zu mindestens eine schriftliche Willenserklärung seitens des Gemeindevorstandes/ Magistrates vorliegen aus der hervorgeht, dass die Kindergruppe Teil der öffentlich - rechtlichen Feuerwehr ist trotz Willenserklärung ist eine Änderung/ Ergänzung der kommunalen Feuerwehrsatzung notwendig
Unfallversicherungsschutz der Kinder der Versicherungsschutz über den Floriansvertrag für Feuerwehrvereine durch die Sparkassenversicherung bleibt davon unberührt
Ortsteilfeuerwehren können eine Kindergruppe einrichten Muster für den Eintrag in die kommunale Feuerwehr-satzung (Stadt/Gemeinde): § Kindergruppen Ortsteilfeuerwehren können eine Kindergruppe einrichten Die Kindergruppe ist eine selbständige Abteilung der Orts-feuerwehr Mitglied können Kinder im Alter zwischen 6 und 10 Jahren sein Die Leitung der Kindergruppe erfolgt durch ein Feuerwehr-mitglied, welches fachlich und persönlich geeignet ist und das nicht gleichzeitig Jugendfeuerwehrwartin/ Jugendfeuerwehrwart oder dessen Stellvertreter/in sein sollte Quelle: Handreichung für Kindergruppen in Freiwilligen Feuerwehren LFV Hessen Seite 12
Unfallversicherungsschutz der Betreuer/ Be-treuerinnen Hierzu muss unterschieden werden: Mitglied der Einsatzabteilung voller Umfang desVersicherungsschutzes durch die Un-fallkasse Hessen während der Tätigkeit in der Kindergrup-pe, wenn es sich um eine Veranstaltung gemäß Dienstplan handelt
Unfallversicherungsschutz der Betreuer/ Be-treuerinnen Mitglied des Feuerwehrvereins Versicherungsschutz über den Floriansvertrag des Spar-kassenversicherung besteht Vorstandsmitglieder des Feuerwehrvereins können bei namentlicher Nennung und Funktion auf Antrag bei der Unfallkasse Hessen versichert werden (z.B. Beisitzer/-in mit dem Aufgabenbereich Kindergruppe) Umfang des Versicherungsschutzes fällt geringer aus, da die Mehrleistungen wegfallen
Kinderfeuerwehr/ Fachtagung HLFS 2010 Muster schriftliche Willenserklärung zum Download www.kfv-fulda.de Kinderfeuerwehr/ Fachtagung HLFS 2010