Erste Entscheidungen nach der WEG-Novelle

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege 04. Februar 2009 Veranstalter ISGE (Institut für Soziale Arbeit und Gesundheit.
Advertisements

Abgeltungssteuer Verwaltertreff Ratingen
Präsentationsvorlage
Vortragsserie „Recht für Hausverwalter“ Ra Peter Hesse, Potsdam
40479 Düsseldorf · Rosenstraße 49
Wesentliche arbeitsgerichtliche Entscheidungen – 1. Halbjahr 2011 Reinbek – 30. Juni 2011.
Wählen und gewählt werden
Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1. April 2005 in Kraft getreten sind Die Patentlösung.
Verwaltertreff Ratingen e.V Juni 2009
Aktuelle Rechtsprechung in Wohnungseigentumssachen
Die Jahresabrechnung im Lichte der BGH-Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsprozess: Grundsätze und Verfahren
Auswirkungen des PfWG auf den Reha-Bereich Änderungen in den Gesetzen
Kostenprobleme Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld
Haftung des Zwangsverwalters gegenüber der WEG
Univ.-Prof. Dr. Armbrüster
Nochmals Vermögensstatus: Konsequenz des neuen Haftungssystems der WEG
Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen VNWI - Kölner Verwalterforum
Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Universität Innsbruck
Die WEG- und Mietneben-kostenabrechnung nach neuen BGH-Entscheidungen
Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer
Musterbeschlüsse für die erste Versammlungssaison nach der WEG-Novelle
I. Erweiterte Beschlusskompetenzen
Die Beschluss-Sammlung
Kreditaufnahme durch die Eigentümergemeinschaft
Ist nach der Teilungserklärung jeder Wohnungseigentümer
Die neuen Beschlusskompetenzen
Rolf Schaefer Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Hannover Arbeitsrechtsforum Hannover Aktuelle Rechtsprechung
Kanzlei Müller & Hillmayer
Pantaenius Fachanwältin Brigitte Schmolke Kanzlei Lachmair & Kollegen DIE BAULICHE VERÄNDERUNG GEMÄß § 22 WEG Überlegungen des Verwalters vor Beschlussfassung.
20:00.
Daten- und Persönlichkeitsschutz u. a
Der unvollendete Bau - Eigentümer in der Insolvenz
Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer
Schwimmen Sie sich fit. Auch an den Feiertagen. Die Hallenbäder Loreto und Herti sind am Bettag, 18. September, für Sie offen. Von 9 bis 17 Uhr.
Rechtschutzversicherung. Wirtschaftliche Bedeutung für den Kunden Anwalts- honorare Gerichtskosten Zeugen- und Sachverständigen- gebühren Auslagen Hohe.
Besondere Institute des Verfahrensablaufs. I.Fristen, Termine, Zustellung und Säumnis 1.Allgemeines zu den Fristen und Terminen Fristen Termine gesetzlichen.
Übersicht I. Netzzugang 1. Anschlusspflicht
Examensrepetitorium Zivilprozessrecht
Abwasserzweckverband Rieth Herzlich Willkommen. Beantwortung der Fragen der Interessengemeinschaft Abwasser der Stadt Kindelbrück zu den am
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 20. Januar 2009 festgestellt, dass eine beratende Bank bei der Vermittlung einer.
Bekanntgabe.
Bedeutung und Anwendung von Richterrecht
Notar Prof. Dr. Stefan Hügel, Weimar
Konferenz der Aufsichtsräte am 30. März 2007
Fachabteilung Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau
Kabinettsentwurf 3-Jahres-Frist Gesundheitsreform 2006.
Kolloquium „Bilingualer Unterricht“
Rechtliches Statement
Cornelia Hopf Immobilienverwaltung
Bauauftrag und WEG-Recht
Fakultät Informatik Institut für Angewandte Informatik, Professur Modellierung und Simulation Arbeitsgruppe Qualitätskriterien. Berlin,
ist für den Arbeitnehmer belastend.“
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Wohnungseigentumsrecht - Beschlüsse, die Sie in Eigentümerversammlungen besser nicht fassen sollten. XV. Immobilientag Thüringen, Erfurt, 5. November.
Winterseminar VNWI Dortmund
Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
Abberufung und Kündigung des WEG-Verwalters
Art. 81 und 82 EG: Sanktionen, Verfahren, Rechtsmittel - Überblick -
1. Was bedeuten die unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Verletzung des Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechts?
1 Verjährung des Vergütungsanspruchs – Prozessuale Besonderheiten RA Hans Christian Schwenker.
Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt
Winterseminar 5. November 2010
Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.
Ρ. ri x ecker.recht Tödliche Luftsicherheit Vorüberlegungen: Was ist die genaue Fragestellung? (K erhebt Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, zu fragen.
Abwicklung von Grunddienstbarkeiten
Handlungspflichten des Verwalters
Kap 7 - Schuldverhältnisse 1 Bárta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen  § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge.
Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße Berlin Tel.: Fax: Stromkonzession Expertenanhörung.
9.HOPF IMMOBILIENSEMINAR
 Präsentation transkript:

Erste Entscheidungen nach der WEG-Novelle 17.11.2008 Verwaltertreff Ratingen Rechtsanwälte Riße Focks Keil Düsseldorf

Änderungen im materiellen und im Prozessrecht Miteigentümer als Zeugen „Nachschieben“ von Anfechtungsgründen Fristversäumnis wegen fehlendem Vorschuss, § 167 ZPO Rubrumsberichtigung Einstweilige Verfügung gegen Einladung zur Versammlung durch Nichtberechtigten

Rückwirkung gesetzlicher Änderungen Nochmals: haushaltsnahe Dienstleistungen „Doppelparker“ = Sondereigentum? Mehrhausanlage, Beschlusskompetenz

Miteigentümer als Zeuge Kann ein Miteigentümer im Rechtsstreit zwischen der WEG und anderen Miteigentümern als Zeuge gehört werden? Früher wäre nur eine Anhörung als Beteiligter möglich gewesen. Der nicht beteiligte Miteigentümer kann als Zeuge gehört werden, da er nicht gesetzlicher Vertreter der WEG im Sinne § 27 Abs.3 S.2 WEG ist.

Nachschieben von Anfechtungsgründen Seit dem 01.07.2007 finden die Grundsätze des Zivilprozesses auf die „WEG-Verfahren“ Anwendung. Eine der Konsequenzen ist, dass alle Gründe, die eine Anfechtung tragen sollen, binnen 2 Monaten vorgebracht sein müssen. Es gilt der Beibringungsgrundsatz, nicht mehr die Aamtsermittlung. So auch AG Lichtenberg Urteil vom 20.03.2008

§ 167 ZPO Anfechtungsklage geht am 06.11.2007 bei Gericht ein. Gerichtskosten sind am 20.11.2007 angefordert worden. Am 29.01.2008 erfolgte die Zahlung, so dass am 07.02.2008 zugestellt werden konnte. Rechtsfolgen?

Die Klage wird wegen Verfristung kostenpflichtig abgewiesen. Die Anfechtungsfrist wird nicht durch Einreichung, sondern durch Zustellung der Klage gewahrt (§ 253 ZPO). Die Zustellung muss „demnächst“ erfolgen (§ 167 ZPO) AG Wiesbaden ZMR 2008, 581

Rubrumsberichtigung – falscher Beklagter Klägerin ficht einen Beschluss vom 11.03.2008 fristgerecht, also bis zum Ablauf des 11.04.2008 an. Als Beklagte nennt sie die „Wohnungseigentümergemeinschaft Müllerstr.20, vertreten durch den Verwalter“. Am 15.06.2008 korrigiert die Klägerin das Passivrubrum in „die übrigen Wohnungseigentümer“ - Rechtsfolge?

Die Klage wird abgewiesen Gemäß § 46 Abs.1 S.1 WEG richtet sich die Anfechtung von Beschlüssen gegen „die übrigen Miteigentümer“. Eine Rubrumsberichtigung kommt nicht in Betracht, da ausdrücklich WEG, vertreten durch den Verwalter, die Beklagte sein sollte. Der Verwalter kann die übrigen Miteigentümer bei Beschlussanfechtungen nicht vertreten. (AG Bochum Urt. vom 01.07.2008, 95 C 19/08; AG Hamburg-St. Georg, Urt. vom 10.04.2008, 980 C 192/07; AG Dresden ZMR 2008, 248)

Rechtsansicht LG Düsseldorf Der Sachverhalt läßt erkennen, dass die Gemeinschaft im Sinne von § 10 Abs.6 WEG nicht als Beklagte in Betracht kommt. Es handelt sich um eine Fehlbezeichnung, die zu einer Rubrumsberichtigung führen muß (vgl. BGH NJW-RR 2006, 42). Eine Rubrumsberichtigung scheidet nur dort aus, wo sowohl die WEG als auch die einzelnen Miteigentümer als Beklagte in Betracht kommen.

Die Kammer hat gegen das Urteil die Revision zugelassen, da es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handele. LG Düsseldorf Urteil vom 01.09.2008, 25 S 5/08

Einstweilige Verfügung gegen Einladung zur Versammlung durch Nichtberechtigten Beruft ein faktischer, d.h. nicht ordnungsgemäß bestellter Verwalter eine WEG-Versammlung ein, kann ihm untersagt werden, zu einer solchen Versammlung einzuladen und die Versammlung durchzuführen AG Wangen Beschluss vom 30.01.2008, 4 C 36/08

Rückwirkung neuer gesetzlicher Öffnungsklauseln? Am 27.10.2006 beschließt eine Gemeinschaft mit deutlicher Mehrheit: „Die Kosten der Instandhaltung und Instand-setzung von Fenstern hat zukünftig der jeweilige Sondereigentümer zu tragen, ungeachtet dessen, dass die Fenster zum Gemeinschaftseigentum gehören.“

Im Rahmen der Beschlussanfechtung wenden die Antragsgegner nach dem 01 Im Rahmen der Beschlussanfechtung wenden die Antragsgegner nach dem 01.07.2007 ein, es sei nunmehr die WEG-Novelle einschlägig mit der Folge, dass § 16 Abs.3 bis 5 WEG n.F. Anwendung finde. OLG Köln: Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Beschlusses. (Beschl. v. 08.04.2008 16 Wx 289/07)

Der etwas andere Umgang mit haushaltsnahen Dienstleistungen Gemeinschaft beschließt 04.06.2007 u.a.: „Der Verwalter ist nicht verpflichtet, die Bescheinigung für die haushaltsnahen Dienstleistungen zu erstellen (…)“

Vertragliche oder gesetzliche Pflicht des Verwalters, haushaltsnahe Dienstleistungen für 2006 auszuweisen? Arg. AG Aachen: Der Ausweis solcher Leistungen liegt nicht im Interesse des Verbandes, sondern im Einzelinteresse. Daher kann die Gemeinschaft entscheiden, ob sie den Verwalter gegen entsprechendes Honorar um Ausstellung solcher Nachweise bittet. Sie kann aber auch wirksam beschließen, haushaltsnahe Dienstleistungen nicht gesondert auszuweisen. AG Aachen, Urt. vom 22.02.2008, 86 C 1/07

Vgl. hierzu auch LG Düsseldorf NZM 2008, 453 oder LG Bremen Beschluss vom 19.05.2008, NJW-Spezial 2008, 675

Kurioses aus der Rechtsprechung Der Miteigentümer ME zahlt 12 Monate kein Hausgeld und erteilt nicht die – durch Beschluss gedeckte und geschuldete – Einzugsermächtigung. Kurz nach Klageerhebung gewährt er eine Einzugsermächtigung und zahlt. Rechtsfolge für die Kostenentscheidung?

Das Gericht entscheidet über die Kosten gemäß § 91 a durch Beschluss. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen, da er Veranlassung zur Klage gegeben hat. Andere Ansicht: AG Bonn Urt. vom 14.02.2008, 27 C 81//07

Allerdings hat das Landgericht die Entscheidung des AG Bonn wieder korrigiert und dem Beklagten auch die gesamten Verfahrenskosten auferlegt. LG Köln Beschluss vom 03.06.2008 ZMR 2008, 831

Kostentragung des WEG-Verwalters gemäß § 49 WEG Verwalter lädt zur Versammlung ein. TOP 7 : „Beschluss über Reparaturen und Neuanschaffungen im Geschäftsjahr 2007“ Beschlossen wird die Anschaffung und Montage einer Sprech- und Klingelanlage mit Videokamera.

Im Rahmen der Beschlussanfechtung wendet der Kläger ein, aus dem angekündigten TOP habe er nicht entnehmen können, über was abgestimmt werden solle und welchen Umfang die Entscheidung habe. Das Gericht folgt dieser Auffassung, da die Bezeichnung in der Einladung nicht den Anforderungen gemäß § 23 Abs.2 WEG entspreche. Danach sollen die ME vor überraschenden Entscheidungen geschützt werden und sich umfassend auf die Versammlung vorbereiten können. (AG Düsseldorf ZMR 2008, 917)

Duplex-Parker Nach der WEG-Reform beschließt eine Gemeinschaft, den Sondereigentümern von Duplex-Garagen die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung zukünftig aufzuerlegen.

Ist eine Doppelstockanlage sondereigentumsfähig Ist eine Doppelstockanlage sondereigentumsfähig? Wenn ja, in welchem Umfang? Gibt es Teile, die zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören?

Urteil AG Rosenheim vom 29.05.2008, 9 C 446/08: - Doppelstockgarage kann Sondereigentum sein, nicht aber der einzelne Stellplatz - Hebebühne und Hydraulik sind zwingend Gemeinschaftseigentum

Mehrhausanlage, Beschlusskompetenz Die Teilungserklärung sieht folgende Regelung vor: Alle Gebäude, obwohl auf einem Grundstück stehend, sollen unter Anlehnung an § 1 jedes für sich als wirtschaftliche Einheit gelten und so verwaltet werden. Stimmberechtigt sind in Angelegenheiten, die nur einen einzelnen Wohnblock betreffen, nur die Eigentümer der in diesem Wohnblock gelegenen Wohnungen.

Aus der Rücklage werden durch Beschluss Kosten für eine Breitbandkabelanlage entnommen, die in der Gesamtgemeinschaft Verwendung genutzt werden soll. Darüber hinaus werden durch Beschluss Instandsetzungskosten aus der Gesamtrücklage entnommen, obwohl eine der Teilgemeinschaften nicht an der Beschlussfassung mitwirken durfte.

AG Saarbrücken: Bei einer Mehrhaus-Anlage hat die nicht rechtsfähige Untergemeinschaft keine Beschlusskompetenz für Maßnahmen, die die Gesamtgemeinschaft betreffen Der Einbau eines Breitbandkabelnetzes ist eine bauliche Veränderung .

Die Instandhaltungsrückstellung darf nicht als Soll-Rückstellung geführt werden. Urteil vom 05.06.2008, ZMR 2008, 925

weitere Fragen.....