Datenschutz in der Jugendhilfe

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 Präsentation transkript:

Datenschutz in der Jugendhilfe Köln, den 16.09.2011

Grundlage des Datenschutzes: Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Art 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG: Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Die Weitergabe von persönlichen Daten ist nur erlaubt bei einer wirksamen Einwilligung des Betroffenen oder einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage.

Grundprinzipien des Datenschutzes nach dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Erforderlichkeit Zweckbindung Nachvollziehbarkeit Transparenz

Die wirksame Einwilligung in die Weitergabe von Daten Wirksamkeit setzt Einsichtsfähigkeit voraus, d.h. Fähigkeit, Tragweite und Folgen der Erklärung abzuschätzen (nicht an Altersgrenzen gebunden) Formen der Einwilligung: Ausdrücklich, schriftlich Konkludent Mutmaßlich Beachte: In einigen Gesetzen sind schriftliche Einwilligungserklärungen vorgeschrieben (BDSG, § 67b SGB X)

Bereichsspezifische Datenschutzgesetze §§ 61 – 68 SGB VIII (Datenschutz in der Jugendhilfe) § 35 SGB I (Definition Sozialgeheimnis) §§ 67 – 85a SGB X (Datenschutz der Sozialbehörden) §§ 203, 34 StGB (Strafrechtliche Schweigepflicht, rechtfertigender Notstand) Demnächst: Bundeskinderschutzgesetz( RegE) Subsidiär: Bundesdatenschutzgesetz, Datenschutzvorschriften freier Träger, z.B. kirchlicher Datenschutz)

Übersicht über die Datenschutzvorschriften des SGB VIII Inhalt § 61 Anwendungsbereich, Freie Träger, Verhältnis zu SGB X § 62 Erhebung von Daten § 63 Speicherung von Daten; Erforderlichkeit der Aufbewahrung; Aktenführung § 64 Übermittlung und Nutzung von Daten; Zweckbindungsprinzip § 65 Besonderer Vertrauensschutz, persönlich anvertraute Daten § 68 Amtsvormundschaft, Amtspflegschaft und Beistandschaft

Schutzauftrag nach § 8a und Vertraulichkeit in der Jugendhilfe Informationsgewinnung Risikoabschätzung Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben (§ 62 Abs. 2) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn ..die Kenntnis der Daten erforderlich ist für die Erfüllung des Schutzauftrags .. nach § 8a (§ 62 Abs. 3 Ziff. 2d) Dem Mitarbeiter persönlich anvertraute Sozialdaten dürfen von diesem nur weitergegeben werden .. Bei Zuständigkeitswechsel und Gefährdung des Kindeswohls sowie An die Fachkräfte, die zum Zweck der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden. (vgl. § 65 Abs. 1 Ziff. 3 und 4)

Die Schweigepflicht nach § 203 StGB Verpflichtung, anvertraute Geheimnisse nicht unbefugt zu offenbaren Geheimnis Offenbaren Befugt Jede in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit erlangte Information über eine Person Jede Weitergabe von personen-bezogenen Daten Mit Einwilligung des einsichtsfähigen Betroffenen oder einer gesetzlichen Grundlage: Gesetzliche Anzeigepflichten (§ 138 StGB; Bundesseuchengesetz etc.) Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

Die Anwendung von § 34 StGB (nach Fegert u. a. , Das Jugendamt 2009, S 1. Stufe Prüfung der eigenen fachlichen Mittel zur Gefährdungsabwehr 2. Stufe Direktes Einwirken auf die Personensorgeberechtigten, Hilfe in Anspruch zu nehmen 3. Stufe Mitteilung an das Jugendamt, wenn dessen Tätig werden dringend erforderlich ist Diese Vorgehensweise sollte dokumentiert und so weit möglich mit den Eltern besprochen werden („evtl. gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Betroffenen“).

Das Gesetzgebungsverfahren zum neuen Bundeskinderschutzgesetz 22.12.2010: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Jugend, Familie.. 16.03.2011: Regierungsentwurf des Kabinetts/ 15.04.2011: Gesetzesentwurf (BR-Drucksache 202/11) 27.05.11: Beschlussfassung des Bundesrates mit einer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf (BR-Drucksache 202/11 B) Ende Juni: Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 17/6256) Danach: Beschlussfassung Bundestag/ Zustimmung Bundesrat (evtl. Vermittlungsverfahren) Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens: vorauss. 01.01.2012

Art. 3: Träger der Rehabilitation (Ausgestaltung noch unklar) Das neue Bundeskinderschutzgesetz (Stand: Regierungsentwurf vom 16.03.11) Art. 1: Kooperation und Kommunikation im Kinderschutz (KKG) Art. 2: SGB VIII-Jugendhilfe § 1: Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung §2: Elterninformation (Elternbesuchsdienste) §3: Verbindliche Netzwerkstrukturen §4: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung §8a: Neu-Strukturierung des Schutzauftrags §8b: Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern Und weitere Neu-Regelungen (s. Folien..) Art. 3: Träger der Rehabilitation (Ausgestaltung noch unklar)

Die Neu-Strukturierung des Schutzauftrags in § 8a SGB VIII (neu) Die Pflichten des Jugendamts Die Pflichten des freien Trägers (aufgrund Vereinbarung) Gewichtige Anhaltspunkte feststellen Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Fachteam Einbeziehung des Kindes oder Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten (Hausbesuch nach fachlicher Einschätzung) Hilfe anbieten Familiengericht anrufen (Abs. 3) Gefährdungseinschätzung mit insoweit erfahrener Fachkraft Einbeziehung des Kindes oder Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten (kein Hausbesuch) Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft festlegen Auf Hilfen hinwirken Jugendamt informieren

Die kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger, Angehörige anderer staatlich anerkannten Heilberufe; Berufspsychologinnen oder –psychologen; Ehe- Familien. Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater; Beraterinnen oder Berater in anerkannten Suchtberatungsstellen; Mitglieder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen- oder arbeitern bzw. Sozialpädagoginnen oder –pädagogen Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen Schulen Vorschlag BRat: Lehrerinnen und Lehrer an privaten Schulen und sozialpädagogische und therapeutische Fachkräfte in Einrichtungen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe aufnehmen/ BReg: Ablehnung

Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG Kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnisträger, „Kinderschutzfachkräfte“ und Jugendamt im Zusammenwirken Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG Öffentlicher Träger der Jugendhilfe nach § 8b SGB VIII neu Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung Erörterung der Situation mit Kindern/Jugendlichen und Personensorgeberechtigten Hinwirken auf Hilfe Anspruch auf Beratung durch „insoweit erfahrene Fachkraft„ (s. § 8b SGB VIII) Befugnis zur Information des Jugendamts (s. § 34 StGB) Verpflichtung, den Beratungsanspruch der Berufsgeheimnisträger zu erfüllen Schaffung eines „Pools“ geeigneter „im Kinderschutz erfahrener Fachkräfte“ (Gesetzesbegründung) Erweiterter Auftrag der im Kinderschutz erfahrenen Fachkräfte in einem System des kooperativen Kinderschutzes (Gesetzesbegründung)

Die Weitergabebefugnis nach § 4 KKG Voraussetzungen Eine Abwendung der Gefährdung scheidet nach Abs. 1 aus oder Ein Vorgehen nach Abs. 1 ist erfolglos und Der Geheimnisträger hält ein Tätig werden des Jugendamts zur Gefährdungsabwendung für erforderlich Die Betroffenen wurden darauf hingewiesen (Ausnahme: Schutz des Kindes) Rechtsfolge Die Geheimnisträger sind befugt (nicht verpflichtet!), das Jugendamt zu informieren und Dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen

Generelle Pflichten beim Erkennen einer Kindeswohlgefährdung Einschätzung des Gefährdungsrisikos Kollegiale Beratung - evtl. unter Hinzuziehung einer im Kinderschutz erfahrenen Fachkraft Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen und der Personensorgeberechtigten (falls nicht Schutz des Kindes in Frage gestellt wird) Hinwirken auf Hilfe oder eigenes Angebot von Hilfe Bei Erfolglosigkeit: Information des Jugendamts oder Familiengerichts Dokumentation des gesamten Vorgangs

Die Verantwortungsgemeinschaft in einem kooperativen Kinderschutz Prävention nach § 3 KKG Intervention nach den §§ 4 KKG, 8a,8b SGB VIII neu Netzwerk Frühe Hilfen Jugendhilfe, Gesundheitshilfe, Eingliederungshilfe, Polizei- und Ordnungsbehörden, Beratungsstellen, Familienbildungsstätten, Ärzte, Hebammen, Familienhebammen, Familiengerichte _________________________ Vorschlag BRat: Staatsanwaltschaft Verantwortung: Öffentlicher Träger der Jugendhilfe Öffentliche Träger der Jugendhilfe Freie Träger der Jugendhilfe und ihre Einrichtungen und Dienste Kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnisträger (neu: Ärzte und Lehrer) Koordinierende und beratende „Kinderschutzfachkräfte“ Familiengericht

Weitere wesentliche Regelungen im neuen BKiSchG § 8a Abs. 5: Mündliche Übergabe bei Zuständigkeitswechsel § 8b/§ 45: Anspruch der Einrichtungsträger auf Beratung bei fachlichen Handlungsleitlinien/ Verbesserung der Rechtsstellung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (Ombudsstelle) § 72a: Führungszeugnisse auch für Ehrenamtliche (örtliche Vereinbarungen) §§ 79, 79a: Qualitätsentwicklung in der öffentlichen Jugendhilfe (umstritten) Art. 3: Einbeziehung der Reha-Träger in den Kinderschutz (umstritten)