Neuordnung der beruflichen Grundbildung 2009

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 Präsentation transkript:

Neuordnung der beruflichen Grundbildung 2009 Landesweite Zuständigkeit für die Fachbereiche Bautechnik, Farbtechnik und Raumgestaltung und Holztechnik Heide Otto  0511-1062333 Heide.Otto@lschb-h.niedersachsen.de Begrüßung Wie vorgesehen 09.02.2009/ 23.02.2009 DB BHF Neuordnung der BbS-VO

Neuordnung der beruflichen Grundbildung 2009 Herzlich willkommen zur Dienstbesprechung der Fachbereiche Bautechnik Farbtechnik und Raumgestaltung Holztechnik 09.02.2009/ 23.02.2009 DB BHF Neuordnung der BbS-VO

Neuordnung der beruflichen Grundbildung 2009 Aspekte der Neufassung  Abschaffung des Berufsgrundbildungsjahres Neuordnung der Berufsschule Einführung der Berufseinstiegsschule Neuregelungen zur Leistungsbewertung und Abschlussvergabe Anpassung der Bestimmungen Berufsschule früher = BGJ, BVJ, Berufsschule inTZ-bzw. Blockunterricht BGJ ersatzlos gestrichen BVJ ist künftig Bestandteil der Berufsseinstiegsschule Berufsschule = Bestandteil der klassischen Form der dualen Ausbildung, nur für SuS , die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach BBiG, HWO oder dem seemannsgesetzt befinden Berufseinstiegsschule = BVJ +BEK Die Stundentafeln aller Bildungsgänge d. berufsb. Schulwesens haben nun eine Lernbereichsstruktur auf die wir noch näher eingehen 09.02.2009/ 23.02.2009 DB BHF Neuordnung der BbS-VO

Neuordnung der beruflichen Grundbildung 2009 Aufnahme – hier BFS Bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität sind auch die erforderlichen und vorhandenen Plätze für die praktische Ausbildung zu berücksichtigen. Ort und Zeitpunkt der praktischen Ausbildung regelt die Schule (EB-BbS-VO 2.11) Aufnahmevoraussetzung: mind. Hauptschulabschluss Die Schule kann in einer Fachrichtung für bestimmte berufsbezogene Schwerpunkte vorsehen, dass der Unterricht auf dem Sekundarabschluss I – Realschulabschluss aufbaut, wenn das Anforderungsprofil des beruflichen Schwerpunktes dies regional erfordert. (BbS-VO, Anlage 3 zu §34, §2) verbindliche praktische Ausbildung ist neu neu ist auch, dass die Schule diese Plätze in Zusammenarbeit mit der ausbildenden Wirtschaft vorhalten muss neu gegenüber dem BGJ ist der HA in der BFS 09.02.2009/ 23.02.2009 DB BHF Neuordnung der BbS-VO

Neuordnung der beruflichen Grundbildung 2009 BFS-Schwerpunktbildung/Eingangsvoraussetzung Fachrichtung Bautechnik Schwerpunkte (Beispiele) 1. Zimmerer 2. Dachdecker in Absprache mit der örtlichen Wirtschaft: Festlegung in Bezug auf die erwarteten Schulabschlüsse als Eingangsvoraussetzung (Voraussetzung für Anrechnung) RS HS, auch für RS Optionen: 1. gemischte Klasse (HS + RS) 2. homogene Klassen (HS oder RS wird für einen Schwerpunkt z.B. der Realschulabschluss als Eingangsvoraussetzung vereinbart, darf er nicht zusätzlich für Hauptschüler angeboten werden Neu: Möglichkeit verschiedene BFS mit unterschiedlichen Eingangsvoraussetzungen anzubieten ( In Absprache mit der ausbildenden Wirtschaft, z. B. im Sinne der Anrechnung) Es sollen aber nicht in einer berufl. Richtung BFS' en mit unterschiedlicher Eingangsvoraussetzung eingereichtet werden 09.02.2009/ 23.02.2009 DB BHF Neuordnung der BbS-VO

Neuordnung der beruflichen Grundbildung 2009 BFS -Schwerpunktbildung/Ausbildungsberufe Berufsbereich Schwerpunktbildung Ausbildungsberuf Beispiel Beispiele Bautechnik: BFS Bautechnik Hochbau Ausbau Tiefbau Maurer, Betonbauer.... Fliesenleger, Trockenbauer.... Straßenbauer...... Farbtechnik und Raumgestaltung BFS Farbtechnik BFS Raumgestaltung Farbtechnik Raumgestaltung Maler, Lackierer, Bauten- und Objektbeschichter Fahrzeuglackierer Gestalter für visuelles Marketing Raumausstatter Holztechnik BFS Holztechnik Tischler/in Holzmechaniker/in Evtl Mischungen darstellen 09.02.2009/ 23.02.2009 DB BHF Neuordnung der BbS-VO

Neuordnung der beruflichen Grundbildung 2009 BFS -Schwerpunktbildung Schwerpunkte in Absprache mit der örtlichen Wirtschaft und benachbarten Schulstandorten bzw. Schulträgern: (BbS-VO § 3.4) BFS Schwerpunkt: Hochbau Duales System Grundstufe Maurer*1 Beton-bauer*1 (Fliesen-leger)*1 + X-Schüler Hochbau*3 Anzahl d. BFS- SuS 7 2 *3 Nur u. bestimmten Bedingungen möglich: Gleiche Eingangsvoraussetzung (HA) Keine Blockbeschulung Summe 11*2 *2 Das Budget der Schule muss eine derartige Kleingruppe ermöglichen Problem: geringe SuS-Zahlen hinsichtlich des Budget Mischung der Berufsgruppen ist eine Sache des Curriculums Mischung mit Grundstufen-SuS ist möglich, Voraussetzung gleiche Eingangsvoraussetzung (HA) keine Blockbeschulung bei 17 bis 20 Wo ÜA bleiben nur noch ca. 20 Wo für den Berufsschulunterricht, mit der BFS nicht zu koppeln. (Erlass vom Wichtig Im Zeugnis muss eine eindeutiger Bezug zu einem Ausbildungsberuf gemacht werden *1 Im Zeugnis muss ein klarer Bezug zu einem Beruf ausgewiesen werden (BbS-VO Anlage 3 zu §34, §3.3) 09.02.2009/ 23.02.2009 DB BHF Neuordnung der BbS-VO

Neuordnung der beruflichen Grundbildung 2009 Stundentafel BFS Auch für die allg. bildenden Fächer gibt nun einen berufsübergreifenden Lernbereich, der mit einer Gesamtnote ausgewiesen wird. 09.02.2009/ 23.02.2009 DB BHF Neuordnung der BbS-VO

Neuordnung der beruflichen Grundbildung 2009 Leistungsbewertung und Abschlüsse BbS-VO §22.4 Die Note für einen Lernbereich ist aus den in den zugeordneten Fächern, Lernfeldern, Lerngebieten oder Qualifizierungsbausteinen erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zeitanteile und der Bedeutung der vermittelten Kompetenzen für den Bildungsgang zu ermitteln. Werden im Rahmen einer Abschluss- oder Zusatzprüfung fächer-, lernfeld- oder lerngebietübergreifende Prüfungsleistungen erbracht, fließen diese in die Note für den Lernbereich ein (s. auch Folie 14). Prüfungsleistungen, die in einem bestimmten Fach, Lernfeld, Lerngebiet oder Qualifizierungsbaustein erbracht werden, fließen in die Note für das jeweilige Fach, Lernfeld, Lerngebiet oder den Qualifizierungsbaustein ein. Leistungsbewertung Gewichtung nach Zeitanteilen Gewichtung nach Bedeutung Hinzurechnung je nach dem ob Fach oder Lernbereich abgefragt wurde 09.02.2009/ 23.02.2009 DB BHF Neuordnung der BbS-VO

Neuordnung der beruflichen Grundbildung 2009 Leistungsbewertung/Gewichtung (BbS-VO §22, 4 [Beispiel]) In allen BFS Pflichtfach Pflichtfremdsprache Englisch, Bildungsgangkonferenz meint hier im Sinne von Klassenkonferenz, aber bei Parallelklassen gelten Absprachen in allen Klassen Gewichtungsbeispiel aus der Gastronomie Summe der Noten ohne Gewichtung = 3,4 also 3 Summe mit Gewichtung = 3,6 also 4 09.02.2009/ 23.02.2009 DB BHF Neuordnung der BbS-VO

Neuordnung der beruflichen Grundbildung 2009 Erfolgreicher Besuch des Bildungsganges Durch die Einführung der Lernbereiche entfällt die Ausgleichsregelung (BbS-VO, §23) Neue Regelung zu den Abschlüssen: (BbS-VO: fünfter Abschnitt, § 24 Abschlüsse) Die in der Abschlussklasse erbrachten Leistungen müssen in allen Lernbereichen mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet sein Im gesamten Zeugnis (d.h. bezogen auf alle aufgeführten Einzelnoten) darf die Note „mangelhaft“ maximal zweimal auftauchen. Die Note „ungenügend“ max. einmal. 09.02.2009/ 23.02.2009 DB BHF Neuordnung der BbS-VO

Neuordnung der beruflichen Grundbildung 2009 Ausgleichsregelungen (BbS-VO §23,2) 09.02.2009/ 23.02.2009 DB BHF Neuordnung der BbS-VO

Neuordnung der beruflichen Grundbildung 2009 Prüfungen in der BFS B-H-F 90 minütige Klausur im berufsbez. Lernbereich – Theorie Praktische Aufgabe im berufbez. Lernbereich-Praxis Die Prüfungsinhalte orientieren sich an den Kompetenzen des 1. Ausbildungsjahres des Ausbildungsberufs Keine mdl. Prüfung Berücksichtigung der Prüfungsleistungen nach BbS-VO §22.4 09.02.2009/ 23.02.2009 DB BHF Neuordnung der BbS-VO

Neuordnung der beruflichen Grundbildung 2009 Hinzurechnung der Prüfungsleistungen (BbS-VO) Beispiel Noten aus dem Lernbereich Theorie z. B. zählen wie eine fiktives Lernfeld in dem Lernbereich entsprechend der festgelegten Gewichtung mit. Wenn in einem bestimmten LF oder Fach Prüfungsleistungen erbracht werden zählen diese direkt zum zughörigen LF oder Fach. Die Gewichtung muss jeweils in der Bildungsgangkonferenz festgelegt werden. 09.02.2009/ 23.02.2009 DB BHF Neuordnung der BbS-VO

Neuordnung der beruflichen Grundbildung 2009 Praktische Ausbildung in der BFS Mind. 160 Std. praktische Ausbildung des berufsbez. Lernbereichs-Praxis in geeigneten Betrieben Prakt. Ausbildung kann geblockt oder unterrichtsbegleitend durchgeführt werden Die erbrachten Leistungen werden in die Leistungsbewertung für den entsprechenden Lernbereich einbezogen (hier berufsbez. LB-Praxis). Betreuungsstd. : pro Schüler 0,5 Std./pro Praxiswoche Praktische Ausbildung zählt nur für Lernbereich Praxis, Berufsübergreifender Lernbereich und Berufsbezogener Lernbereich Theorie muss vorgeholt bzw. mit Mehrstd. bedacht werden. 09.02.2009/ 23.02.2009 DB BHF Neuordnung der BbS-VO

Neuordnung der beruflichen Grundbildung 2009 Praktische Ausbildung in der BFS Berufsübergreifender Lernbereich 9 Std. x 40 Wochen= 360 Std. Berufsbezogener Lernbereich - Theorie - 9 Std. x 40 Wochen= 360 Std. Berufsbezogener Lernbereich - Praxis - 18 Std. x 40 Wochen= 720 Std. praktische Ausbildung - 160 Std. Betreuung (2 SuS/ 1h) + 44 Std (22 SuS/Klasse/Woche) Schülerstd. bei Block.: 36 Schulwochen = 560 Stunden (ca. 15,5555 unterricht /Wo) + prakt. Ausb. 4 Wo. = 160 Stunden Summe = 720 Std ( 40 x 18 Std.) LK-Std. bei Block. : 36 Schulwochen = 560 Stunden + 11Std (bei 22 SuS/=.0,5/Wo) x 4 Wo = 44 Stunden Betreuungszeit Summe 560 + 44 = 604 Std entspricht 15,1 Std. für die LK, die LK macht 2,9 Std. minus in dieser Klasse, wenn die Klasse nach Budget 18 Std Fachpraxis erhält. 09.02.2009/ 23.02.2009 DB BHF Neuordnung der BbS-VO

Neuordnung der beruflichen Grundbildung 2009 Praktische Ausbildung in der BFS z.B. 14 Wochenstunden Fachpraxis in der Schule und ½ Jahr jede Woche ein Praxistag (8h) im Betrieb z.B. 4 Wochen Blockpraktikum, dafür in den anderen 36 Schulwochen je 20 Stunden Theorie (statt 18 Stunden laut Stundentafel) Praktische Ausbildung zählt nur für Lernbereich Praxis, Fächer und Theorie muss vorgeholt bzw. mit Mehrstd. bedacht werden. 09.02.2009/ 23.02.2009 DB BHF Neuordnung der BbS-VO

Neuordnung der beruflichen Grundbildung 2009 Berechnung der Durchschnittsnote im Berufsschulzeugnis 09.02.2009/ 23.02.2009 DB BHF Neuordnung der BbS-VO

Neuordnung der beruflichen Grundbildung 2009 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 09.02.2009/ 23.02.2009 DB BHF Neuordnung der BbS-VO