Untersuchungshaft.

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Untersuchungshaft

Untersuchungshaft bedeutet die Unterbringung eines Beschuldigten in ihren speziellen Justizvollzugsanstalt. Die Untersuchungshaft dient ausschließlich dazu sicherzustellen, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung auswesend ist und das Hauptverfahren durchgeführt werden kann. Die Anordnung, eine Person in Untersuchungshaft zu nehemen (der sog. Haftbefehl), darf allein von einem Gericht erlassen werden. Im Ermittlungsverfahren ist dafür der Ermittlungsrichter zuständig, nach Erhebung der öffentlichen Klage das mit dieser Klage befasste Gericht.

Untersuchengshaft kann unter materielle Voraussetzungen angeordnet werden. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Straftat in hohem Maße verdächtig.Dieser dringende Tatverdacht bedeutet einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschuldigten die schuldhafte Begehung der Tat nachgewiesen werden kann. Der dringenede Tatverdacht ist während der Dauer der Untersuchungshaft von Amts wegen stets aufs Neue zu prüfen. Eine formelle Haftvoraussetzung- dazu gehören die Flucht, die Fluchtgefahr oder Verdunklungsgefahr, also die Gefahr, dass der Buschuldigte mit dem Zahl der Beweiserschwerung oder –vereitelung Beweismittel beiseite schaffen oder zeugen beinflussen will. Betrifft der dringende Tatverdacht bestimmte Delikte , ist die Anordnung von Untersuchungshaft unter weiteren engen Voraussetzungen auch bei Wiederholungsgefahr zulässig.

Erscheint ein Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Hauptverhandlung unabhängig vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und eines Haftgründes die Anordnung der Untersuchungshaft. Bei sämtlichen sogenannten Haftarten ist stets das Verhältnissmäßigkeitsgebot zu beachten. Die Anordnung der Untersuchungshaft darf zur Schwere der Tat und zu Art und Umfang der dem Beschuldigten drohenden Rechtsfolgen nicht außer Verhältnis stehen. Die Untersuchungshaft wird regelmäßig in einer besonderen Unsuchungshaft- Vollzugsanstalt oder zumiendest in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Justizvollzufsanstalt vollzogen. Bei der Durchführung der Untersuchungshaft darf der Untersuchungsgefangene nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstallt erfordern.

Während der Untersuchungshaft unterliegt der Briefverkehr des Untersuchunfsgefangenen einer Briefkotrolle. Ein Untersuchungsgefangener kann Besuche nur nach schrieftlicher Genehmigung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erhalten. Oft kann man ein Haftgrund durch bestimmte Anweisungen ausgeräumt werden. Eine elektronische Fussfessel ist die Fessel, durch die auf elektronischem Wege kontinuerlich geprüft werden kann, ob sich der Beschuldigte nur innerhald des ihm gestatteten Bereichs aufhält.

Der Untersuchungsgefangene kann jederzeit richterliche Haftprüfung beantragen oder Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl erheben. Sobald der beschuldigte sich drei Monate in Untersuchungshaft befindet, ist ihm, von Amts wegen ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Anderfalls findet nach drei Monaten eine Haftprüfung von Amts wegen statt.