Besoldungsordnung Grundkurs II HG I

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 Präsentation transkript:

Besoldungsordnung Grundkurs II HG I © Grünauer, Heczko, Obermüller, Roth, Unger © HG I

Nebengebührenkatalog I Gliederung Besteht aus den Beilagen A bis K Allgemeiner Teil Allgemeine Zulagen Schema I/III und II/IV © HG I

Nebengebührenkatalog II Beilagen Höchstgrenzen für Personalzulagen, Bauzulagen und pauschalierte Mehrdienstleistungsvergütungen  Sonderzulagen Vortragshonorare  Zulagen für den Magistrat Schema I/III und II/IV Zulagen für der WIENSTROM GmbH zugewiesene Bedienstete der Schema I/III und II/IV  Zulagen für der WIENGAS GmbH zugewiesene Bedienstete der Schema I/III und II/IV  Zulagen für der WIENER LINIEN GmbH & Co. KG zugewiesene Bedienstete der Schema I/III und II/IV © HG I

Urlaubsabgeltung Finanzielle Entschädigung für einzelverrechnete Nebengebühren (z.B. Überstunden) Berechnungszeitraum August – Juli Auszahlung mit Septemberbezug MD-868-1/78 © HG I

Abgeltung des Urlaubsanspruches Beamte: Keine Abgeltung Vertragsbedienstete: Urlaubsentschädigung, Urlaubsabfindung © HG I

Urlaubsentschädigung I Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubs-entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehen des Anspruches auf den Erholungsurlaub, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet durch 1. Kündigung durch die Gemeinde, 2. Entlassung ohne Verschulden des Vertragsbediensteten, 3. begründeten Austritt, 4. Zeitablauf, einverständliche Auflösung oder Kündigung durch den Vertragsbediensteten, wenn bei Enden des Dienstverhältnisses mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist, 5. Tod. © HG I

Urlaubsentschädigung II Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung ist der Monatsbezug, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten bei Enden des Dienstverhältnisses entspricht. Die Urlaubsentschädigung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Enden des Dienstverhältnisses in ein anderes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien tritt. Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung ist der Monatsbezug, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten bei Enden des Dienstverhältnisses entspricht. Die Urlaubsentschädigung beträgt 4 % der Bemessungsgrundlage je Werktag, in den Fällen des § 23 Abs. 7 4,8 % der Bemessungsgrundlage je Arbeitstag des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes. Der Prozentsatz, in dem die Urlaubsentschädigung in den Fällen des § 23 Abs. 8 und 10 je Arbeitstag, Schicht oder Arbeitsstunde des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes gebührt, ist unter Berücksichtigung der gemäß § 23 Abs. 8 und 10 erfolgten Umrechnung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes zu berechnen. © HG I

Urlaubsabfindung I Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsabfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Urlaubsabfindung beträgt für jede Woche des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres, in dem ein Erholungsurlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel der Urlaubsentschädigung gemäß § 28 Abs. 2. © HG I

Urlaubsabfindung II Die Urlaubsabfindung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete unmittelbar nach Enden des Dienstverhältnisses in ein anderes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien tritt oder wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. © HG I

Strukturreform I Ab 1.1.1999 Dienstklassen (nur II/IV) Schema II/IV 7 statt 5 Verwendungsgruppen Schema I/III weiterhin 6 Verwendungsgruppen mit einheitlich 20 Gehaltsstufen Dienstklassen (nur II/IV) VG A: III – IX VG B: III – VII VG C: III – V VG D1, D, E1, E: III © HG I

Strukturreform II Grundlaufbahn (II/IV) Höherbewertete Dienstposten: DKL III mit 20 Gehaltsstufen Höherbewertete Dienstposten: Verwendungsgruppe 1 Verwendungsgruppe C: DKL IV u. V Verwendungsgruppe B: DKL VI u. VII Verwendungsgruppe A: DKL VII, VIII, IX Grundlaufbahn gilt für alle Verwendungsgruppen Bei B war früher auch DKL IV und V Bei A war früher auch DKL IV, V, und VI © HG I

Strukturreform III Neue Verwendungsgruppen D1 E1 KanzleibeamtInnen, nur auf dem im Dienstpostenplan bestimmten Posten oder nach zehnjähriger Verwendung als Kanzleibeamtin Beamte des technischen Dienstes, .....als Beamter des techn. Dienstes E1 Überwachungsorgane für den ruhenden Verkehr, nach dreijähriger Verwendung Überwachungsorgane für Kurzparkzonen, nach dreijähriger Verwendung © HG I

Strukturreform IV Schlüsselfunktion Sonstige Funktion Beförderung frühestens nach 2 Jahren Beförderung spätestens nach 4 Jahren Nach 6 Monaten Probezeit Anspruch auf Ausgleichszulage 70 % Nach 2 Jahren ab Postenbesetzung Anspruch auf Ausgleichszulage 100 % Sonstige Funktion Beförderung frühestens nach 4 Jahren Beförderung spätestens nach 8 Jahren Die Fristen beginnen immer mit dem 30. Lebensjahr!!! Dies gilt für Einreihung in einer DKL, die der Postenbewertung vorangeht. © HG I

Strukturreform V Voraussetzungen für die Beförderung in eine höhere Dienstklasse: Zumindest sehr gute Dienstleistung Effektive Dienstzeit von mindestens 6 Jahren Erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten, z.B. in der VG C, Dienstklasse IV oder V Bei Schlüsselfunktion früherer Zeitpunkt Dienstzeit kann verkürzt werden, über Magistratsdirektor. © HG I

Strukturreform VI Besetzung von Dienstposten in der VG 1 und 2 mit Vorgesetztenfunktion Nachweis des Besuches von Kursen über Personalführung und betriebswirtschaftliche Grundsätze Überstellung von Bediensteten der VG 4 in die VG 3 Effektive Dienstzeit von 20 Jahren Zumindest sehr gute Dienstleistung in den letzten Jahren Damit werden alle Bediensteten der VG 4 erfasst, bezüglich deren Dienstposten bzw. Verwendung keine günstigeren oder spezielleren Aufstiegsmöglichkeiten in eine höhere VG bestehen und die daher regelmässig ihre Berufslaufbahn in der VG 4 sowohl beginnen, als auch beenden. © HG I