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D I E N S T R E C H T für Gemeindebedienstete Franz Plavec

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Präsentation zum Thema: "D I E N S T R E C H T für Gemeindebedienstete Franz Plavec"—  Präsentation transkript:

1 D I E N S T R E C H T für Gemeindebedienstete Franz Plavec
Stand Jänner 2004

2 RECHTSQUELLEN  Gesetz über das Dienstrecht der Gemeindebediensteten (Gemeindebedienstetengesetz- GBedG), LGBl. Nr. 49/1988 i.d.F. LGBl Nr. 29/1991, 50/1993, 41/1994, 5/1995, 50/1995, 5/1997, 61/1997, 64/1997, 6/1998, 26/1998.  Verordnung der Landesregierung über die Dienstzweige der Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten (Gemeindebediensteten-Dienstzweigeverordnung), LGBl. Nr. 17/1981 i.d.F. 21/1991.  Verordnung der Landesregierung über die Dienstbeschreibung der Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten (Gemeindebediensteten-Dienstbeschreibungsverordnung), LGBl. Nr. 27/1992.  Verordnung der Landesregierung über die Amtstitel der Gemeindebediensteten (Gemeindebediensteten-Amtstitelverordnung), LGBl. Nr. 34/1980 i.d.F. 54/1980, 22/1991.  Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Beförderung von Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten (Gemeindebediensteten- Beförderungsverordnung - GBed-BefV.), LGBl. Nr. 18/1980.  Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Nebenbezügen an die Gemeindebediensteten (Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung - GBed.-NBV.), LGBl. Nr. 15/1980 i.d.F. 54/1980, 27/1984, 56/1991, 33/1992.

3 1. Gemeindebedienstetengesetz - GBedG.
RECHTSQUELLEN 1. Gemeindebedienstetengesetz - GBedG. 2. Verordnungen der Landesregierung zum Gemeindebedienstetengesetz:  Dienstzweigverordnung  Dienstbeschreibungsverordnung  Amtstitelverordnung  Beförderungsverordnung  Nebenbezügeverordnung  Reisegebührenverordnung

4 GEMEINDEBEDIENSTETENGESETZ - GLIEDERUNG
5 Hauptstücke I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen §§ 1 - 4 II. Hauptstück Gemeinde- beamte §§ III. Hauptstück Gemeinde- angestellte §§ IV. Hauptstück Verwaltungs- praktikanten §§ 141a - 141d V. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen §§ § 123: Taxative Aufzählung aller Bestimmungen für Gemeindebeamte, die sinngemäß auch für Gemeindeangestellte gelten.

5 ANWENDUNGSBEREICH DES GEMEINDEBEDIENSTENGESETZES
Das GBedG gilt für die  Dienstverhältnisse der Dienstnehmer der Gemeinde (Gemeindebedienstete) Dienstverhältnisse der Gemeindebediensteten Begründung Gestaltung Beendigung Beschränkte Anwendung: Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen Gemeindebedienstete Gemeindebeamte Gemeindeangestellte in nichthandwerklicher in handwerklicher Verwendung Verwendung (bis „Arbeiter“) Grundsätzlicher Unterschied Beamte - Angestellte: Beamte: Begründung des Dienstverhältnisses - DURCH ERNENNUNG unkündbar und Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss Angestellte: Begründung des Dienstverhältnisses - DURCH VERTRAG kündbar, kein Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss; aber Möglichkeit der Zusatzpension

6 Gemeindevorstand (Stadtrat)
DIENSTPOSTENPLAN Jährlich von der Gemeindevertretung zu verfassen, jeweils bezogen auf das Kalenderjahr Inhalt: 1) Zahl der Beamten-Dienstposten 2) Zahl der Angestellten-Dienstposten jeweils unter Angabe der Verteilung auf die einzelnen  Verwendungsgruppen (A/a, B/b, C/c, D/d, E/e)  Dienstzweige (z.B. Verwaltungsdienst, techn. Fachdienst usw  Dienstklassen bei Beamten (z.B. I, II, ..., V, VI, VII, VIII) bzw  Dienstpostengruppen bei Angestellten (1 oder 2) Hinweis zu 2): Für Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung ist lediglich die Zahl der ständig Beschäftigten auszuweisen. Dienstbehörde (Zuständigkeit § 142) Bürgermeister Generalkompetenz: Bürgermeister ist zuständig in allen Dienstrechtsangelegen- heiten, die nicht ausdrücklich dem Gemeindevorstand (Stadtrat) oder der Gemeinde (Stadt-)vertretrung zugewiesen sind. Gemeindevorstand (Stadtrat) jeweil taxativ (erschöfend Gemeindevertretung (Stadtvertretung) aufgezählt)

7 VERWENDUNGSGRUPPEN Beamte: Verw.Grp.A - Höherer Dienst  Hochschulbildung Verw.Grp.B - Gehobener Dienst  Matura Verw.Grp.C - Fachdienst  Sachbearbeiter ohne Matura (mind. 4 Jahre einschlägige Verwendung, Fachausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung) Verw.Grp.D - Mittlerer Dienst  einschlägige Kenntnisse oder Fertigkeiten Verw.Grp.E - Hilfsdienst  keine oder nur kurzfristige Ausbildung oder Einarbeitungszeit Angestellte: Verwendungsgruppen a, b, c, d, e

8 VERWENDUNGSGRUPPEN Angestellte in handwerklicher Verwendung:
leisten vorwiegend körperliche Arbeit; eingeteilt in Gehaltsgruppen I - V mit einer eigenen Regelung: Gehaltsgruppe I einfache Hilfskräfte - das sind ungelernte Angestellte in handwerklicher Verwendung, die einfache Tätigkeiten verrichten, für die eine handwerkliche oder sonstige Anlernung nicht erforderlich ist; Gehaltsgruppe II Hilfskräfte - das sind ungelernte Angestellte in handwerklicher Verwendung, die nach einer den Betriebsverhältnissen angepassten Anlernzeit einfache Arbeiten nach Anweisung selbständig ausführen; Gehaltsgruppe III qualifizierte Hilfskräfte - das sind ungelernte Angestellte in handwerklicher Verwendung, die nach einer den Betriebsverhältnissen angepassten Anlernzeit qualifizierte Arbeiten nach Anweisung selbständig ausführen; Gehaltsgruppe IV Fachkräfte - das sind Angestellte in handwerklicher Verwendung mit abgeschlossener Lehre oder gleichwertiger Berufsausbildung, wenn sie im erlernten Handwerk oder Fach verwendet werden; Gehaltsgruppe V qualifizierte Fachkräfte - das sind qualifizierte Angestellte in handwerklicher Verwendung mit Meisterprüfung oder besonderer Berufserfahrung und Spezialkenntnissen, wenn sie im erlernten Handwerk oder Fach verwendet werden und eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit selbständig ausführen.

9 DIENSTZWEIGE (Bea/Ang)
In jeder Verwendungsgruppe sind die Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen (z.B. „Rechtskundiger Dienst“, „Gehobener Verwaltungsdienst“, „Technischer Fachdienst“ etc.) zusammengefasst. Detaillierte Regelung (z.B. auch über Schulbildung und erforderliche Verwendungszeit für die Verw.Gr. c) in der Dienstzweigeverordnung. Dienstzweige der Gemeindebeamten und Gemeindeangestellten und ihre Zuweisung zu den einzelnen Verwendungsgruppen: Verwendungsgruppe A (a): Rechtskundiger Dienst Höher technischer Dienst Ärztlicher Dienst Apothekerdienst Höherer Wirtschaftsdienst Höherer Musikerzieherdienst Wissenschaftlicher Dienst Verwendungsgruppe B (b): Gehobener Verwaltungsdienst Gehobener technischer Dienst Gehobener Sozialdienst Gehobener med.-techn. Dienst Gehobener Musikerzieherdienst Verwendungsgruppe C (c): Verwaltungsdienst Technischer Fachdienst Sicherheitswache-Fachdienst Sozialer Fachdienst Medizinisch-technischer Fachdienst Krankenpflegefachdienst Hebammendienst Erzieherdienst Musikerzieherdienst Verwendungsgruppe D (d): Verwaltungshilfsdienst Technischer Hilfsdienst Sicherheitswachdienst Sanitätshilfsdienst Forstaufsichtsdienst Erzieherhilfsdienst Verwaltungsgruppe E (e): Allgemeiner Hilfsdienst

10 Topfposten Spitzenposten
DIENSTKLASSEN Die Dienstposten der BEAMTEN sind außer zu Dienstzweigen zu folgenden Dienstklassen zusammenzufassen: Topfposten Spitzenposten in der Verwaltungsgruppe A III - VI VII - VIII in der Verwaltungsgruppe B II - V VI - VII in der Verwaltungsgruppe C I - IV V - VI Innerhalb der Dienstklassen gibt es Gehaltsstufen (z.B. C/II/3, sprich: Verwendungsgruppe C, Dienstklasse II, Gehaltsstufe 3). Bei Angestellten: keine Dienstklassen, sondern Dienstpostengruppen 1 und 2 (z.B. c/1/6, sprich: Verwendungsgruppe c, Dienstpostengruppe 1, Gehaltsstufe 6).

11 Aufnahme in das Beamtenverhältnis mit Vergleich Angestelltenverhältnis
1)  Beamte nur in der Hoheitsverwaltung  Angestellte auch in der Privatwirtschaftsverwaltung 2)  Beamte durch Ernennung  Angestellte durch Vertrag 3)  Beamter benötigt freien Dienstposten, sonst ist die Ernennung rechtsunwirksam  Angestellter benötigt freien Dienstposten; bei vorübergehendem Bedarf (Ferialkräfte, Sonderaktionen) Anstellung auch über den Dienstpostenplan hinaus möglich, wenn finanzielle Bedeckung gegeben ist. Auf die Aufnahme in das Beamtenverhältnis besteht kein Rechtsanspruch!

12 Aufnahme in das Beamtenverhältnis mit Vergleich Angestelltenverhältnis
Allgemeine Anstellungserfordernisse Beamte Angestellte volljährig nein österr. oder EWR bzw. EU-Staatsbürgerschaft nein ehrenhaftes Vorleben ja geistige und körperliche Eignung ja Jahre Dienstleistung bei Land oder Gemeinde nein Höchstalter 40. Lebensjahr nein Besondere Anstellungserfordernisse Beamte Angestellte Verw.Gr.A: Hochschule ja Verw.Gr.B: Matura ja Verw.Gr.A-D: Dienstprüfung nein

13 EINSTUFUNG BEAMTE a) Verwendungsgruppe (z.B. Verw.Gr.C) b) Dienstklasse (z.B. DKl. II) c) Gehaltsstufe (z.B. Geh.St. 3) Einstufung und künftige Beförderung in höhere Dienstklassen erfolgt nach Ermittlung des „Vorrückungsstichtages“ / Anrechnung von Vordienstzeiten. Anrechnung von Vordienstzeiten ab dem 18. Lebensjahr bis zur Pragmatisierung: a) zur Gänze:  Dienstverhältnis zu Bund, Ländern und Gemeinden  Präsenzdienst  Schulzeit höhere Schule (18. Lebensjahr bis frühestmögliches Ende der Schule)  Studienzeiten (zwischen 4 1/2 und 7 Jahren je nach Studienrichtung, abzüglich 4 Jahre Überstellungsverlust)  andere Schul- oder Berufszeiten, sofern und insoweit diese vom Dienstgeber für die erfolgreiche Verwendung des Beamten als besonders bedeutsam anerkannt werden. b) zur Hälfte:  alle anderen Zeiten

14 EINSTUFUNG ANGESTELLTE
Der Angestellte ist bei seiner Anstellung in die Eingangsstufe der Dienstpostengruppe 1 seiner Verwendungsgruppe einzureihen, wenn er nicht gemäß nachfolgender Tabelle in eine höhere Gehaltsstufe einzureihen ist. Einreihung der Gemeindeangestellten bei der Begründung des Dienstverhältnisses jeweils in der Dienstpostengruppe 1 der nach Vollendung des VerwGrp. e-c in VerwGrp. b in VerwGrp. a in Lebensjahres Gehaltsstufe Gehaltsstufe Gehaltsstufe

15 EINSTUFUNG ANGESTELLTE
Einreihung der Gemeindeangestellten bei der Begründung des Dienstverhältnisses jeweils in der Dienstpostengruppe 1 der nach Vollendung des VerwGrp. e-c in VerwGrp. b in VerwGrp. a in Lebensjahres Gehaltsstufe Gehaltsstufe Gehaltsstufe

16 Weitere Vorrückungen dann alle 2 Jahre automatisch.
Bei Festsetzung der ersten Vorrückung zu überprüfen, was ist günstiger: - Lebensaltertabelle zweijährige Dienstzeit Vorrückungstermin: 1. Jänner oder 1. Juli wenn der für die erste Vorrückung günstigere Termin (2 Jahre ab Dienstantritt oder nächster Termin für Vorrückung nach Lebensaltertabelle) in nachstehende Zeiträume fällt: 1. Jänner 1. Okt. 31. März 30. Sep. 1. April 1. Juli Weitere Vorrückungen dann alle 2 Jahre automatisch.

17 BEGRÜNDUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
Bei Beamten - Ernennungsdekret (§ 11) Anlässlich der Ernennung erfolgt die Angelobung Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten:  Nächsthöheres Gemeindeorgan (allenfalls Berufungskommissionen)  Aufsichtsbehörde (Landesregierung)  Verwaltungsgerichtshof Bei Angestellten (auch bei Angestellten in handwerklicher Verwendung) - Dienstvertrag Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten: Landes- als Arbeits- und Sozialgericht

18 BEGRÜNDUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
Personalakt Über jeden Bediensteten ist ein Personalakt zu führen. Inhalt des Personalaktes: alle Urkunden, welche - die Person und das Dienstverhältnis betreffen sowie - die rechtlich bedeutsamen Schriftstücke Einsichtnahme in den Personalakt Grundsätzliches Recht des Bediensteten einschließlich Anfertigung von Kopien Ausnahme von der Akteneinsicht: Aktenbestandteile, deren Einsichtnahme - eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritten Person oder - eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder - den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

19 DIENSTBEURTEILUNG Grundlage für die Dienstbeurteilung bildet die Dienstbeschreibung Maßgebend für Dienstbeschreibung sind - der Erfolg der Verwendung des Beamten Verhalten im Dienst Regelung der näheren Merkmale in der Gemeindebediensteten-Dienstbeschreibungs-verordnung, LGBL.Nr. 27/1992 Die in Aussicht genommene Dienstbeschreibung ist mit dem Bediensteten zu besprechen. Vor Weiterleitung ist dem Bediensteten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche zu geben. Dienstbeurteilungskommission (wird von der Gemeindevertretung bestellt)  Mitglieder: Bürgermeister (Vorsitzender) Gemeinderat von der Personalvertretung vorgeschlagener Bediensteter  Setzt aufgrund der Dienstbeschreibung die Dienstbeurteilung fest. Dienstbeurteilung  ist schriftlich mitzuteilen  Bediensteter kann binnen zwei Wochen nach Zustellung neuerliche Behandlung durch Dienstbeurteilungskommission verlangen

20 BEFÖRDERUNG Beamte:  bei mindestens guter Dienstbeurteilung und entsprechender Dienstzeit (verkürzbar bei sehr guter bzw. ausgezeichneter Dienstbeurteilung) ist eine Dienstklassenbeförderung möglich.  bei mindestens sehr guter Dienstbeurteilung sind 2 Gehaltsstufen- beförderungen innerhalb der Dienstklasse möglich Angestellte:  bei mindestens sehr guter Dienstbeurteilung sind 8 Beförderungen, davon maximal 6 in einer Dienstpostengruppe durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe möglich.  bei sehr guter oder guter Dienstprüfung ist eine Gehaltsstufenbeförderung möglich  bei mindestens sehr guter Dienstbeurteilung, 6 Jahren Gemeinde- oder Landesdienst und bereits erfolgten 2 Gehaltsstufenbeförderungen in der Dienstpostengruppe 1 und zeitlichem Abstand zur letzten Beförderung von 2 Jahren ist eine Beförderung in die Dienstpostengruppe 2 möglich. Ausnahmen: In den ersten 5 Gehaltsstufen jeder Verwendungsgruppe sind jährlich Beförderungen möglich (VerwGrp. c, d und e 1 bis 5, VerwGrp. b 2 bis 6, VerwGrp. a 4 bis 8) Anmerkung: Detaillierte Regelung in der Beförderungsverordnung

21 BEFÖRDERUNG Angestellte in handwerklicher Verwendung:
 bei überdurchschnittlicher Arbeitsleistung vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe möglich Voraussetzung:  Mindestens 2 Jahre im Gemeindedienst oder  letzte Gehaltsbeförderung liegt mindestens 2 Jahre zurück. Ausnahmen: In den Gehaltsstufen 1 bis 5 sind Beförderungen jährlich möglich

22 RUHESTAND (Bea) a) Übertritt in den Ruhestand
 von Gesetzes wegen mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Zeitpunkt kann aufgeschoben werden, wenn dringender dienstlicher Bedarf gegeben ist.  wenn der Beamte dies beantragt, nach Vollendung von 61 Jahren und 6 Monaten b) Versetzung in den Ruhestand 1) Der Beamte, der bereits Anspruch auf Ruhegenuss erworben hat, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er entweder  dauernd dienstunfähig ist oder  infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechen ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist oder  wenn seine letzten zwei Dienstbeurteilungen auf „nicht genügend“ gelautet haben und die letzte Dienstbeurteilung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. 2) Der Beamte kann in den Ruhestand versetzt werden,  wenn er das 60. Lebensjahr überschritten hat und schon Anspruch auf den vollen Ruhegenuss besitzt;  nach dem 31. Dezember des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, wenn sein Übertritt in den Ruhestand ohne bestimmte Zeitangabe aufgeschoben worden ist.

23 AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES - BEAMTE
a) Tod b) Verlust der Staatsbürgerschaft bei Dienstposten, die der Hoheitsverwaltung zugehören c) Austritt: Erklärung des Beamten, aus dem Dienst austreten zu wollen; bedarf der Schriftform. Wirksamkeit frühestens mit Ende des Monats, in dem die Erklärung abgegeben wird. d) Ausscheidung: Versetzung in den Ruhestand, sofern keine Ansprüche auf Ruhegenuss bestehen e) Entlassung:  aufgrund eines strafrechtlichen Urteiles, welches den Verlust eines Amtes nach sich zieht  aufgrund eines Dienststraferkenntnisses Hinweis: Dienstverhältnis bleibt bei Versetzung in den Ruhestand aufrecht („Hofrat i.R.“)

24 AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES - ANGESTELLTE
a) Tod b) Berechtigter Austritt: wenn Angestellter unfähig zur Dienstleistung geworden ist, die Dienstleistung ohne Schaden für die Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann, bzw. Männer, die das 60., und Frauen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben c) Entlassung: fristlos nur bei wichtigem Grund möglich. Als wichtiger Grund gilt:  Aufnahme wurde durch unwahre Angaben erschlichen (falsche Urkunden)  der Angestellte setzt Handlungen, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lassen (z.B. Diebstahl)  Vernachlässigung des Dienstes in wesentlichen Belangen  schwere Verletzung der Dienstpflichten  Nichtaufgabe einer unzulässigen Nebenbeschäftigung trotz Aufforderung d) Zeitablauf - bei befristetem Dienstverhältnis e) Kündigung: Sowohl vom Dienstgeber wie auch vom Angestellten (gilt auch für die Angestellten in handwerklicher Verwendung) kann zum Ende eines Kalendermonats durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung nachstehender Fristen gekündigt werden: Dauer der Dienstzeit Kündigungsfrist nach einem Monat ein Monat nach zwei Jahren zwei Monate nach fünf Jahren drei Monate nach zehn Jahren vier Monate nach fünfzehn Jahren fünf Monate Eine Verkürzung der Frist ist über Antrag des Angestellten möglich („Nachsicht von der Kündigungsfrist“).

25 AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES - ANGESTELLTE
Kündigungsschutz:  nach mindestens einjähriger ununterbrochener Dienstzeit (bei Teilzeitbeschäftigung von weniger als der Hälfte zweijähriger) kann Dienstverhältnis durch den Dienstgeber nur mehr schriftlich und mit Angabe eines wichtigen Grundes (z.B. unbefriedigender Arbeitserfolg, gröblich pflichtwidriges Verhalten in oder außer Dienst, Bedarfsmangel) gekündigt werden. Angestellte ab dem 50. Lebensjahr dürfen wegen Bedarfsmangels überhaupt nicht mehr gekündigt werden;  bei aus politischen und religiösen Motiven bedingten Kündigungen  Präsenzdienst  Schwangerschaft und Karenzurlaub f) Einvernehmliche Auflösung: Dienstgeber und Angestellter erzielen Willenseinigung darüber, das Dienstverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen.

26 DIENSTZEUGNIS (Bea/Ang)
 Anspruch bei Ausscheiden auf Verlangen (Mindestinhalt: Art und Dauer des Dienstverhältnisses)  Während des Dienstverhältnisses Zwischenzeugnis möglich (Stempelgebühren müssen in diesem Fall vom Bediensteten bezahlt werden) Eintragungen und Anmerkungen, die dem Bediensteten die Erlangung einer neuen Stelle erschweren können, sind unzulässig. Allgemeine Dienstpflichten (Bea/Ang)  Der Bedienstete hat die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen.  Verpflichtung zur Erbrigung der Dienstleistung auch im Außendienst  Verpflichtung zur Dienstleistung bei anderer Dienststelle: - bei Dienstzuweisung auf Dauer Versetzung - bei Dienstzuweisung bis zu 6 Monaten Dienstzuteilung Weisungsgebundenheit (Bea/Ang) Nach Art. 20 B-VG ist der Bedienstete an die dienstlichen Weisungen der ihm vorgesetzten Organe gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Persönliches Verhalten - Wahrung des gebotenen Anstands (Bea/Ang)  Wahrung des gebotenen Anstands gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien  Verhalten im und außer Dienst standesgemäß  Verbot der Geschenkannahme (Zuwendungen von geringfügigem Wert bewilligungspflichtig).

27 AMTSVERSCHWIEGENHEIT (§ 29)
Art. 20 B-VG: Verpflichtung des Gemeindebediensteten zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen, die ihm ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind. Die Geheimhaltung muss geboten sein im Interesse der Aufrechterhaltung der umfassenden auswärtigen im zur im der öffentlichen Ruhe, Landesvertei- Beziehungen wirtschaft- Vorbereitung überwiegen- Ordnung und digung lichen Inter- einer den Interesse Sicherheit esse einer Entscheidung der Parteien Gebiets körperschaft des öffentl Rechts Strengste Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, die ihm  in Ausübung des Dienstes;  aufgrund seiner amtlichen Stellung bekannt geworden sind;  ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind. Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Meldung an die Dienstbehörde; sie entscheidet über die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit. Stellungnahme in der Öffentlichkeit zur Gemeindeverwaltung: Zustimmung der Dienstbehörde erforderlich.

28 HAFTUNG Hoheitsverwaltung Haftung der Gemeinde gegenüber Dritten Amtshaftungsgesetz: Die Gemeinde haftet für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ihrer Organe bei der Vollziehung von Gesetzen Haftung des Bediensteten gegenüber der Gemeinde Organhaftpflichtgesetz:  voller Kostenersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit  teilweiser Kostenersatz bei leichter Fahrlässigkeit  kein Kostenersatz bei entschuldbarer Fehlleistung Privatwirtschaftsverwaltung Haftung der Gemeinde ABGB Haftung des Dienstnehmers Dienstnehmerhaftspflichtgesetz:  voller Kostenersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit  teilweiser Kostenersatz bei leichter Fahrlässigkeit  kein Kostenersatz bei entschuldbarer Fehlleistung

29 ARBEITSZEIT Arbeitszeit = Zeit, in der Dienst zu leisten ist einschließlich der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer Verpflichtung zur Dienstleistung besteht, jedoch ausschließlich der Ruhepausen.  Regelmäßige Arbeitszeit = 40 Stunden/Woche  tägliche Arbeitszeit: Von der Dienstbehörde durch Verordnung festzusetzen; Gleitzeitregelung möglich bei abweichendem Arbeitsablauf Festsetzung der Arbeitszeit durch Dienstplan  Höchstgrenzen der Arbeitszeit: * Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten * Die Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durch rechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt Stunden nicht überschreiten.  Ruhepausen: Bei Tagesarbeitzeit von mehr als sechs Stunden eine halbe Stunde Ruhepause  Tägliche Ruhezeit: 11 Stunden (ununterbrochen)  Wochenruhezeit: Mindestens 35 Stunden (ununterbrochen) einschließlich der täglichen Ruhezeit

30 ABWESENHEIT VOM DIENST DIENSTWEG - MELDEPFLICHT (Bea/Ang)
Bei Dienstverhinderung unverzügliche Mitteilung an den Vorgesetzten Bei Dienstverhinderung durch Krankheit Nachweis durch ärztliches Zeugnis wenn es die wenn die Dienstverhinderung Dienstbehörde verlangt länger als 3 Tage dauert DIENSTWEG - MELDEPFLICHT (Bea/Ang)  Vorbringen aller Anliegen und Beschwerden im Dienstweg, d.h. über die zuständige Dienststelle oder Abteilung Ausnahme: Wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Dienstnehmer nicht zumutbar ist.  Meldepflicht an den Dienstgeber besteht bei allen für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umständen (z.B. Adressenänderung, Verehelichung, Familienzuwachs, bei Frauen Schwangerschaft)  Meldungen immer schriftlich

31 NEBENBESCHÄFTIGUNG Meldepflicht Sachverständigentätigkeit BEACHTE !!
Gemeindebediensteter darf keine Tätigkeiten ausüben, die  der dienstrechtlichen Stellung widerstreiten oder  ihn in der vollständigen und genauen Erfüllung der Dienstpflicht beeinträchtigen oder  die Vermutung der Befangenheit hervorrufen können Meldepflicht Besteht für jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung (= Einkünfte übersteigen 10 % des Jahresbezuges, mindestens aber EUR 3.700,--) Sachverständigentätigkeit Außerberufliche SV-Tätigkeit ist bewilligungspflichtig; sie kann untersagt werden. BEACHTE !! Unterscheidung Nebenbeschäftigung - Nebentätigkeit (Nebentätigkeit = Tätigkeit für den Dienstgeber in einem anderen Wirkungskreis ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Geschäften des Dienstzweiges).

32 RECHTE 1. Dienstrang (Bea) 2. Amtstitel (Bea)
3. Dienstbezüge (Bea, Ang), Ruhe- und Versorgungsgenuß (Bea) 4. Erholungsurlaub (Bea, Ang) 5. Sonderurlaub (Bea, Ang) 6. Dienstfreistellung bestimmter Organe (Bea, Ang) 7. Dienstfreistellung weiblicher Bediensteter (Bea, Ang) 8. Karenzurlaub, Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater, Teilzeitbeschäftigung anstelle des Karenzurlaubes (Bea, Ang)

33 AUSSERDIENSTSTELLUNG/DIENSTFREISTELLUNG BESTIMMTER ORGANE
Außerdienststellung ex lege für Erfüllung folgender Aufgaben  Bundespräsident  Mitglied der Bundesregierung  Staatssekretär  Präsident des Rechnungshofes  Mitglied der Volksanwaltschaft  Mitglied der Landesregierung  Landesvolksanwalt  Mitglied der Kommission der Europäischen Union  Mitglied des Europäischen Parlaments Dienstfreistellung im erforderlichen Ausmaß oder Außerdienststellung über Antrag für folgende Aufgaben:  Mandat im Nationalrat, Bundesrat oder Landtag  Bürgermeister  Mandat in der Gemeindevertretung oder im Gemeindevorstand Dienstfreistellung weiblicher Bediensteter Weibliche Bedienstete haben 8 Wochen vor bis mindestens 8 Wochen (längstens 12 Wochen entsprechend der Verkürzung der Dienstfreistellung vor der Geburt bzw. bei Kaiserschnitt, Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt) nach der Geburt Anspruch auf Dienstfreistellung (Schutzfrist).

34 ERHOLUNGSURLAUB Je Kalenderjahr
 bis zum vollendeten 35. Lebensjahr 25 Arbeitstage  vom vollendeten 35. Lebensjahr an 26 Arbeitstage  vom vollendeten 40. Lebensjahr an 28 Arbeitstage  vom vollendeten 42. Lebensjahr an 30 Arbeitstage  vom 45. Lebensjahr oder ab Erreichen des Gehalts der DKl. V, Gehaltsstufe 3 32 Arbeitstage Zusatzurlaub  Wenn Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren (z.B. Röntgen) verbunden ist - bis zu 4 Tagen  bei Invalidität je nach Prozentsatz zwischen 2 und 6 Tagen anteiliger Urlaub  bei Eintritt  bei Auflösung des Dienstverhältnisses bzw. bei Ruhestand (Beamte)  Präsenzdienst  Karenzurlaub  Teilzeitbeschäftigung Verbrauch: Bis Ende folgenden Kalenderjahres (Ausnahme: Aufschub wegen Karenzurlaub) Urlaubsabfindung nur bei Auflösung des Dienstverhältnisses möglich (1/22 des Monatsbezuges je Urlaubstag)

35 SONDERURLAUB (Bea/Ang)
 bis zu 8 Tagen mit Bewilligung des Bürgermeisters  über 8 Tage allenfalls mit Rechtsfolgen (Entfall der Bezüge, Hemmung, Vorrückung, Nichtanrechnung als Dienstzeit)  Kuraufenthalt (Rechtsanspruch)  Pflegeurlaub - bei notwendiger Pflege (ärztliche Bescheinigung) eines erkrankten nahen Angehörigen sowie bei Notwendigkeit der Betreuung eines nahen Angehörigen, wenn die Betreuungsperson ausfällt - pro Jahr bis zu 5 Tagen (Rechtsanspruch); Pflegeurlaub zusätzlich unter gewissen Umständen für eine zweite Woche.

36 KARENZURLAUB, TEILZEITBESCHÄFTIGUNG ZUR KLEINKINDERBETREUUNG (BEA/ANG)
I. Karenzurlaub: 1. Maximale Dauer: bis zum 2. Geburtstag des Kindes Inanspruchnahme durch Mutter allein möglich Inanspruchnahme durch Vater allein möglich Geteilte Inanspruchnahme durch Mutter und Vater, soweit Mutter verzichtet. In den Teilungsfällen - muss jeder Teil mindestens 3 Monate beantragen und darf jeder Teil nur einmal Karenzurlaub nehmen (kein Hin- und Herwechseln!) 5. „Notstandskarenzurlaub“ (KU bei Verhinderung eines Elternteils) a) längstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes, b) für die Mutter bei Wegfall des gemeinsamen Haushalts des (überwiegend selbst betreuenden) Vaters mit dem Kind oder der überwiegenden Kindesbetreuung durch den Vater, oder c) dessen Verhinderung durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, d) für den Vater wie für die Mutter (siehe c), wobei der Vater überdies nur Anspruch hat, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und es (während der Verhinderungsphase) selbst betreut e) all dies unabhängig von der Frage der Planung oder des Verbrauchs eigenen Karenzurlaubes oder eigener Teilzeitbeschäftigung, f) Verhinderung darf nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit dauern. 6. Anmeldefristen: a) bei Inanspruchnahme durch Mutter allein spätestens bis Ende der Schutzfrist, b) bei allen Teilungsfällen spätestens binnen 4 Wochen nach der Geburt, c) bei Inanspruchnahme eines „Notstandskarenzurlaubes“ unverzüglich.

37 KARENZURLAUB, TEILZEITBESCHÄFTIGUNG ZUR KLEINKINDERBETREUUNG (BEA/ANG)
7. Für Adoptiv- und Pflegemütter und -väter gelten gleichartige Bestimmungen 8. Bezüge entfallen Karenzurlaubsgeld Angestellte: - ist bei der Gebietskrankenkasse zu beantragen Beamte: - zahlt Dienstgeber 10. Dienstzeit: Karenzurlaub wird für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche (Vorrückungen, Abfertigung) voll angerechnet Vorzeitige Rückkehr aus dem Karenzurlaub ist in allen Fällen nur mit Zustimmung des Dienstgebers möglich Erholungsurlaub: a) für Dauer des Karenzurlaubes kein Urlaubsanspruch b) Frist für den Verfall des Erholungsurlaubes wird für die Dauer des Karenzurlaubes gehemmt. II. Teilzeitbeschäftigung zur Kleinkindbetreuung (anstelle des Karenzurlaubes) 1. Anspruch: Entweder bis zum 4. Geburtstag des Kindes anstelle des zweijährigen Karenzurlaubes oder nach einem bis zum 1. Geburtstag des Kindes dauernden Karenzurlaub und anstelle von Karenzurlaub im 2. Lebensjahr des Kindes.

38 KARENZURLAUB, TEILZEITBESCHÄFTIGUNG ZUR KLEINKINDERBETREUUNG (BEA/ANG)
2. Inanspruchnahme durch a) Mutter allein möglich (max. bis zum 4. Geburtstag des Kindes) b) Vater allein, nur wenn Mutter zugunsten des Vaters verzichtet (max. bis zum 4. Geburtstag des Kindes) c) Mutter und Vater aufeinanderfolgend (Teilung), aber nur ein Wechsel möglich (kein Hin- und Herwechseln) und ein Teil muss mindestens drei Monate dauern. d) Mutter und Vater parallel (zeitgleich) möglich, in diesem Fall aber maximal bis zum Geburtstag des Kindes 3. Das Höchstausmaß der Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes darf 50 % der gesetzlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigen. Ein Mindestausmaß ist nicht vorgeschrieben. 4. Anmeldefrist - bei Inanspruchnahme durch Mutter allein spätestens bis Ende der Schutzfrist, - Teilung in allen Fällen spätestens 4 Wochen nach der Entbindung. 5. Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer über Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung ist erforderlich. 6. Vorzeitige Beendigung oder Änderung in der Teilzeitbeschäftigung ist nur mit Zustimmung des Dienstgebers möglich. 7. Für Adoptiv- und Pflegeeltern gelten gleiche Bestimmungen. 8. - Bezüge gebühren arbeitszeitaliquot Erholungsurlaub gebührt anteilmäßig anteiliges Karenzurlaubsgeld ist bei der Gebietskrankenkasse zu beantragen (Angestellten) 9. Die Zeit der Teilzeitbeschäftigung zählt voll als Dienstzeit für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche (Vorrückungen, Abfertigung)

39 BEZÜGE (Bea/Ang) bestehen aus:
a) Gehalt + Teuerungs- + besonderer Zulagen = „Tabellenbezug“  Teuerungszulagen: gesetzlicher Anspruch zum 1.1. jeden Jahres entsprechend Indexsteigerung (Abrechnung vergangenes Jahr, Vorschuss kommendes Jahr)  besondere Zulagen: werden ausgehandelt, Reallohnerhöhungen in Prozentsätzen und/oder fixen Beträgen zum bestehenden „Tabellenbezug“. b) Haushaltszulage:  gebührt einem verheirateten Bediensteten  einem nicht verheirateten Bediensteten, sofern er für ein Kind, das seinem Haushalt angehört, eine Kinderzulage erhält  einem geschiedenen Bediensteten, sofern Unterhalt an den geschiedenen Gatten mindestens in der Höhe der Haushaltszulage bezahlt wird. c) Kinderzulage:  für jedes eigene Kind  für jedes sonstige Kind, das zum Haushalt des Bediensteten gehört und von ihm überwiegend unterhalten wird Dauer des Anspruchs  grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr  vom 18. bis 26. Lebensjahr, wenn das Kind in Schul- und Berufsausbildung steht und die Mindest einkommensgrenze nicht überschritten wird  bei Präsenzdienst  erwerbsunfähige Kinder ohne Rücksicht auf das Alter  über das 26. Lebensjahr hinaus bei Studium (zusätzliche Bedingungen)

40 BEZÜGE (Bea/Ang) d) Wachdienstzulage: Für Gemeindebedienstete des Sicherheitswachdienstes e) Dienstzulage: Bedienstete, die dauernd zu Dienstleistungen herangezogen werden, die über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung hinausgehen, gebührt eine Dienstzulage bis zu 3 Vorrückungsbeträgen. f) Ergänzungszulage:  Sofern einem Beamten bei der Übernahme aus dem Angestelltenverhältnis ein niedrigerer Gehalt als bisher zukommen würde, so erhält er bis zur Höhe des bisherigen Gehalts eine abbaubare Ergänzungsanlage  Wenn der Personalmangel es rechtfertigt, kann bei Einstellung eine abbaubare Zulage zur Erreichung höherer Bezüge gewährt werden (bei besonderer Dienstleistung auch während des Dienstverhältnisses möglich). Der Abbau der Ergänzungszulage erfolgt durch Vorrückungen und Beförderungen (mindestens 50 % des Vorrückungsbetrages) g) Zulage gem. § 59 Abs. 5 (nur Bea): 5 % - Zulage zu den Bezügen und Nebenbezügen als teilweiser Ausgleich für die Erhöhung des Pensionsbeitrages von 5,25 auf 11,75 % h) Dienstalterungszulage (nur Ang): durchschnittlicher Vorrückungsbetrag der jeweiligen Dienstposten- gruppe; Anspruch auf je 1 DAZ eine nach 3, 6, 9 und 12 Jahren in der höchsten Gehaltsstufe. Alle Bezugsbestandteile sind sonderzahlungsfähig (13. Und 14. Monatsbezug, Auszahlungsmodus: jedes Vierteljahr 1/2 Gehalt zusätzlich).

41 NEBENBEZÜGE (Bea/Ang)
1) Der Bedienstete hat Anspruch auf folgende Nebenbezüge: a) Überstundenvergütung für angeordnete Dienstleistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, wenn keine Anordnung erfolgte, dass diese Dienst- leistungen durch Zeitausgleich abzugelten sind b) Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das vom Bediensteten aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen c) Verwendungszulage für Bedienstete, deren Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung verbunden ist; d) Nachtdienstzulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu leisten sind; e) Bereitschaftszulage für die Leistung von Bereitschaftsdienst; f) Sonn- und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes zu leisten sind; g) Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand; h) Reisegebühren als Ersatz für den nach seiner dienstrechtlichen Stellung notwendigen Mehr- aufwand, der dem Bediensteten aus Anlass seiner dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Dienststelle, bei Dienstzuteilungen oder Versetzungen entsteht. Hierbei sind insbesondere die Auslagen für die Zurücklegung von Wegstrecken, für Verpflegung und für Unterbringung abzugelten; i) Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle, wenn die Wegstrecke in einer Richtung mehr als zwei Kilometer beträgt. Bei der Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die Tarife auf öffentliche Verkehrsmitteln zugrunde zu legen; j) Entschädigung für Nebentätigkeiten, wenn der Bedienstete ohne unmittelbaren Zusammen- hang mit den Geschäften des Dienstzweiges, deren Besorgung ihm übertragen ist, noch eine weitere Tätigkeit für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis ausübt; k) Belohnungen in Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25jährigen, 30jährigen und 40jährigen Dienstjubiläums.

42 NEBENBEZÜGE (Bea/Ang)
2) Als Sonderzulagen können dem Bediensteten Fehlgeldentschädigungen, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen gewährt werden. 3) Für außergewöhnliche Arbeitsleistungen können dem Bediensteten einmalige Belohnungen gewährt werden. Auf die Bedeutung dieser Arbeitsleistung ist hierbei Bedacht zu nehmen. 4) Nähere Bestimmungen über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben, finden sich in der Nebenbezügeverordnung. Nebenbezüge sind nicht sonderzahlungsfähig !!

43 GEHALT Der Gehalt bestimmt sich durch Verwendungsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsstufe bzw. beim Angestellten durch Dienstpostengruppe und Gehaltsstufe, oder - beim Angestellten in handwerklicher Verwendung - durch die Gehaltsgruppe und Gehaltsstufe. Höherer Gehalt durch  Vorrückung in höhere Gehaltsstufen (Bea/Ang): alle 2 Jahre Rechtsanspruch (gehemmt durch genügende oder nicht genügende Beurteilung beim Beamten)  Zeitvorrückung in höhere Dienstklassen (Bea) VerwGrp. C: II - IV VerwGrp. B: III - V VerwGrp. A: IV - VI  Beförderungen (Bea/Ang): Gehaltsstufenbeförderungen und Dienstklassenbeförderungen  Überstellung (Bea/Ang): in höhere Verwendungsgruppe (z.B. d c)

44 Heiratsbeihilfe (Bea/Ang)
Einmalige Zuwendung anlässlich der erstmaligen Verehelichung 30 % von V/2 = dzt. EUR 760,-- Pensionsbeitrag (Bea) 11,75 % (seit ) ohne Höchstbemessungsgrundlage. Bezugsvorschuss (Bea/Ang) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann ein unverzinslicher Bezugsvorschuss in der Höhe von höchstens 3 Monatsbezügen, rückzahlbar in längstens 48 Monatsraten gewährt werden.

45 BEZÜGE WÄHREND DES RUHESTANDES (BEA)
1. Der Ruhegenuss a) Ausmaß - Der Ruhegenuss beträgt nach einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 % und erhöht sich für jedes weitere ruhegenussfähige Jahr um 2 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. b) Ruhegenussbemessungsgrundlage - 76,2 % des Gehaltes (nicht des Monatsbezuges) zuzüglich der ruhegenussfähigen Zulagen. c) begünstigte Bemessung des Ruhegenusses  nach 5 Jahren (bis 10 Jahren) bei Krankheit oder körperlicher Beschädigung 50 %  bei Dienstunfall auch bei weniger als 5 Jahren 50 %  Erwerbsunfähigkeit bei Blindheit, Geisteskrankheit, schwerer Krankheit oder schwerer körperlicher Beschädigung: Hinzurechnung von 10 Jahren. d) Ruhegenussvordienstzeiten (ab dem 18. Lebensjahr)  Dienstverhältnis bei Gebietskörperschaft  Wehrdienst  Schulzeiten, soweit gesetzliche Mindestdauer nicht überschritten  Studium an Hochschule bis zum Höchstausmaß von 5 Jahren  Zeiten, für welche ein Überweisungsbetrag von der Sozialversicherung geleistet wird (Pensionsversicherungsbeiträge während Dienstverhältnissen zu privaten Dienstgebern). e) Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,1667 % für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und dem 60. Lebensjahr des Beamten liegt (= 2 % pro Jahr)

46 BEZÜGE WÄHREND DES RUHESTANDES (BEA)
2. Ablösung des Ruhegenusses Bei berücksichtigungswürdigen Gründen über Antrag möglich: nach durchschnittlicher Lebens- erwartung, höchstens das 70fache der Bemessungsgrundlage. Größeres Verfahren im Interesse des Betroffenen. 3. Witwen- und Witwerversorgungsgenuss Zwischen 42 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und 60 % des Ruhegenusses des verstorbenen Beamten (eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird berücksichtigt). 4. Waisenversorgungsgenuss 12 % bzw. bei Vollwaisen 30 % des Ruhegenusses zuzüglich Kinderzulage.

47 Nach 20jähriger Dienstzeit anstelle der Abfertigung
Zusatzpension (Ang) Nach 20jähriger Dienstzeit anstelle der Abfertigung Ausmaß: bis zu 60 % der ASVG - Pension

48 AHNDUNG VON PFLICHTVERLETZUNGEN
Hinweis: Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Beamten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, seiner Dienstbehörde unverzüglich mitzuteilen. 1. Ausstellungen und Rügen (Bea/Ang): Durch den unmittelbaren Vorgesetzten; keine Nachteile mit Ausnahme des Einflusses auf die Dienstbeurteilung. 2. Ordnungsstrafen (Bea): Bei empfindlichen Verletzungen der Dienstpflichten, werden durch den Bürgermeister verhängt:  Verwarnung  Geldbuße (mind. 5, höchstens 10 % des Monatsbezugs ohne Kinder- und Haushaltszulage) 3. Dienststrafen (Bea): Durch die Dienststrafkammer  Verweis  Geldstrafe  Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge  Minderung des Monatsbezugs (Ruhegenusses)  Minderung des Monatsbezugs mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge  Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe  Versetzung in den dauernden Ruhestand mit zeitweisem oder dauernd gemindertem Ruhegenuss  Entlassung

49 ANSPRÜCHE BEI DIENSTVERHINDERUNG
1. Bezüge a) Beamte - volle Entgeltfortzahlung bis zur Versetzung in den Ruhestand; b) Angestellte - je nach Dauer des Dienstverhältnisses zwischen 6 Wochen und 6 Monaten voll; Rest bis zu einem halben Jahr halbe Bezüge (Einrechnung von Erkrankungen innerhalb 6 Monaten, gerechnet jeweils ab Ersterkrankung) 2. Fahrkosten (Bea/Ang) Bis zum Ende des folgenden Monats, dann Einstellung zur Gänze bis zum nächsten Monatsersten nach Dienstantritt. 3. Pauschalierte Nebenbezüge (Bea/Ang) 3 Monate (zum Monatsende) voll bzw. in der verhältnismäßigen Höhe der Bezüge (analog Kürzung), dann Einstellung zur Gänze bis zum nächsten Monatsersten nach Dienstantritt.

50 ABFERTIGUNG I) Angestellte: Die folgenden Regelungen gelten für Angestellte, deren Dienstverhältnis vor dem begründet wurde. 1. Anspruch auf Abfertigung bei a) Kündigung durch den Dienstgeber b) einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses c) berechtigtem Austritt d) Kündigung durch den Angestellten oder Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem um 30 % oder um 50 % verminderten Arbeitszeitausmaß, in bei Fällen wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension e) bei Geburt:  Kündigung innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt,  bei Inanspruchnahme Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung. Austrittserklärung spätestens 3 Monate vorgängig auf Ende des Karenzurlaubes oder der Teilzeitbeschäftigung. f) bei Adoption oder Inpflegenahme eines Kindes, das das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat wie bei Geburt; g) Härteklausel: wenn Kündigung innerhalb von 2 Jahren nach der Geburt eines Kindes (Adoption, Inpflegenahme), wegen Pflege oder Betreuung des Kindes oder eines nahen Angehörigen notwendig wird und durch die Nichtinanspruchnahme des Karenzurlaubes oder der Teilzeit beschäftigung kein Anspruch auf Abfertigung bestehen würde, kann diese trotzdem gewährt werden. 2. Höhe der Abfertigung zwischen 2 und 12 Monatsbezügen zuzüglich Sonderzahlungen je nach Dauer des ununterbrochenen Dienstverhältnisses Bei Austritt zum Ende eines Karenzurlaubes oder einer Teilzeitbeschäftigung anstelle des Karenzurlaubes wird der Monatsbezug auf Basis der früheren Normalarbeitszeit, jedoch mit aktuellen Entgeltsätzen (inkl. aller anfälligen Vorrückungen) ermittelt.

51 ABFERTIGUNG II) Beamte:
3. Kein Anspruch auf Abfertigung: wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft (Bund, Land oder Gemeinde) besteht. 4. Rückzahlung der Abfertigung: wenn innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein neuerliches zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wird, ist die Abfertigung rückzuerstatten, sofern dies nicht eine besondere soziale Härte darstellen würde. Für Angestellte, deren Dienstverhältnis nach dem begründet wurde: Dienstgeber muß 1,53 % der Lohnsumme in Mitarbeitervorsorgekasse einzahlen. II) Beamte: 1. Anspruch auf Abfertigung wie Regelung bei Angestellten im Falle der  Geburt,  Adoption oder Inpflegenahme,  Härteklausel 2. Höhe: wie bei Angestellten 3. Kein Anspruch und Rückzahlung: gleiche Regelung wie Angestellte. 4. Witwen und Waisen von im Dienststand verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, sofern sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben.

52 VERWALTUNGSPRAKTIKUM
 Für Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung.  Verwaltungspraktikum ist kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis.  Dauer: höchstens 9 Monate  Zuständige Behörde: Bürgermeister  Ausbildungsbeitrag: 80 % von a / 1 / 4 (Wert EUR 1.714,42).

53 ZUSTÄNDIGKEITSREGELUNG
1. Bürgermeister - Generalklausel Der Bürgermeister ist Dienstbehörde und zuständiges Organ in allen Dienstrechtsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. 2. Gemeindevorstand In den folgenden Angelegenheiten ist der Gemeindevorstand Dienstbehörde bzw. zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber in den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten: a) Beförderungen und Überstellungen (§§ 18 und 19); b) Enthebung vom Dienst (§ 21); c) Versetzung in den Ruhestand (§§ 22 und 23); d) Festsetzung der Arbeitszeit (§ 31); e) Untersagung oder Nichtuntersagung einer Nebenbeschäftigung (§ 33); f) Gewährung eines Sonderurlaubes von mehr als acht Arbeitstagen (§ 44); g) Gewährung von Dienstzulagen (§ 67); h) Gewährung von einmaligen Belohnungen für außergewöhnliche Arbeitsleistungen (§ 72); i) Gewährung von Aushilfen und Unterhaltsbeiträgen (§ 77); j) Anstellung von Gemeindeangestellten der Verwendungsgruppen a und b; k) Entlassung und Kündigung von Gemeindeangestellten (§§ 131 und 134).

54 ZUSTÄNDIGKEITSREGELUNG
3. Gemeindevertretung In der folgenden Angelegenheiten ist die Gemeindevertretung Dienstbehörde bzw. zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber in den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten: a) Aufnahme von Gemeindebeamten (§ 7); b) Ernennung in eine höhere Dienstklasse anlässlich der Aufnahme in das Beamtenverhältnis (§ 10) c) Erteilung der Nachsicht von einem Anstellungserfordernis bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis (§§ 8 und 9); d) Bestellung der Beisitzer der Dienstbeurteilungskommission für Gemeindebedienstete (§ 17); e) Anordnung über die Ausstattung und das Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens (§ 35); f) Entscheidung über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes oder die Außerdienststellung (§ 45 Abs. 4); g) Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen (§ 128); h) Gewährung einer Zusatzpension an einen Gemeindeangestellten oder dessen Hinterbliebene (§ 137).


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