6. Hamburger Symposium zur Integrierten Versorgung 05. November 2010 Einbindung von Geldgebern aus Sicht der Krankenkassen Dr. Dirk Janssen Leiter Geschäftsbereich.

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6. Hamburger Symposium zur Integrierten Versorgung 05. November 2010 Einbindung von Geldgebern aus Sicht der Krankenkassen Dr. Dirk Janssen Leiter Geschäftsbereich Innovationen & Beteiligungen BKK-Landesverband NORDWEST 6. Hamburger Symposium zur Integrierten Versorgung 5. November 2010

6. Hamburger Symposium zur Integrierten Versorgung 05. November 2010 Kooperationvs. Korruption Gegenleistung für Geldgeber? Große Grauzone Oftmals mangelndes Unrechtsbewusstsein / Naivität der Akteure Straftatbestand § 299 StGB Abgrenzung

6. Hamburger Symposium zur Integrierten Versorgung 05. November 2010

6. Hamburger Symposium zur Integrierten Versorgung 05. November 2010 Rechtsbeziehungen Vertragsärzte sind Schlüsselfiguren bei der Verordnungssteuerung Bei Arzneimittelversorgung handelt es sich um einen zwischen Krankenkasse und Apotheke – unter Einschaltung des Vertragsarztes als Vertreter der Kasse – geschlossenen Vertrages zugunsten des Versicherten Durch Art und Menge der Verordnungen nehmen Vertragsärzte erheblichen Einfluss auf betriebliche Entscheidungen Z. B. ist er verantwortlich, ob zwischen Krankenkasse und Apotheke ein Vertrag über den Kauf von Medikamenten zustande kommt

6. Hamburger Symposium zur Integrierten Versorgung 05. November 2010 Rechtsbeziehungen BGH: Vertragsarzt ist Vertreter der Krankenkassen und nimmt insoweit deren Vermögensinteressen wahr Strafbarkeit gem. § 299 StGB setzt voraus, dass der Beauftragte den Dritten durch eine Gegenleistung in unlauterer Weise bevorzugt (Unrechtsvereinbarung) Maßstab sind freie Wettbewerbsbedingungen (nicht jedoch Bagatellzuwendungen) Gegenleistungen sind auch überhöhte Vergütungen Arzt kann sich als Beauftragter der Bestechlichkeit und Auftraggeber der Bestechung strafbar machen, wenn Gegenleistung Maßstab der Angemessenheit übersteigt

6. Hamburger Symposium zur Integrierten Versorgung 05. November 2010 Versorgungsablauf (a)

6. Hamburger Symposium zur Integrierten Versorgung 05. November 2010 Kooperation Klare Rechtsgrundlage Transparenz über Leistung und Gegenleistung Angemessenheit der Gegenleistung Rechtskonforme Beteiligung oft nur über Einbeziehung der Krankenkassen möglich z. B. § 140a SGB V, § 130a SGB V Chance: win-win-Situation Versorgungsprojekte erfordern oft Investitionen

6. Hamburger Symposium zur Integrierten Versorgung 05. November 2010 Versorgungsablauf (b)

6. Hamburger Symposium zur Integrierten Versorgung 05. November 2010 Beisp.: Projekt Gesundheit im Netz Vertragskonstrukt § 140a in Verbindung mit §§73b und 73c Add-On-Vergütung und nichtmonetäre Anreize Fertiges modulares Komplettpaket für Ärztenetze Service z. B. Terminmanagement Qualität z. B. arztgruppenübergreifende Behandlungspfade Wirtschaftlichkeit Krankenhausbehandlung Arzneimittel Häusliche Krankenpflege IT-Vernetzung Markenbildung (z. B. Patientenmagazin) Abrechnungsmanagement und elektronischer Datenaustausch