Unterweisungsmodul Gefahrstoffe.

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Unterweisungsmodul Gefahrstoffe.
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 Präsentation transkript:

Unterweisungsmodul Gefahrstoffe

Unterweisungsinhalte - Beispiele Rechtliche Grundlagen Gefahrstoffe – Definition und Symbole Gefahrstoffe – GHS/CLP-Verordnung Gefahrstoffe – In der Zahnarztpraxis Gefahrstoffe – Aufnahmewege Gefahrstoffe – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen Gefahrstoffe – Sicherheitsdatenblatt Gefahrstoffe – Gefahrstoffverzeichnis Gefahrstoffe – Betriebsanweisung … © LZK BW 11/2013

CD-ROM „PRAXIS-Handbuch & Navigator“ © LZK BW 11/2013

CD-ROM „PRAXIS-Handbuch & Navigator“ © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe - Nachschlagewerk! © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Rechtliche Grundlagen Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnung Gefährlichkeitsmerkmale Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung Sicherheitsdatenblatt Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen … © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Rechtliche Grundlagen © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Definition? Gemäß § 4 GefStoffV alle Stoffe und Zubereitungen, die wenigstens eine der nachfolgenden Eigenschaften aufweisen: © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Wie erkennt man sie? Gefahren-Symbole: Arzneimittel sind von der Kennzeichnungs-pflicht gemäß Gefahrstoffverordnung ausgenommen! Kennzeichnungspflicht für Gefahrstoffe durch den Hersteller bzw. Umfüller  Gefahrstoffsymbol + Produktname + Chargennummer + Datum! Achtung: Vorsicht beim Umgang mit Produkten, die nicht als Gefahrstoffe eingestuft sind und somit nicht direkt als Gefahrstoffe erkennbar sind, z. B. Reinigungsmittel.  Besondere Sorgfalt! © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Wie erkennt man sie? Gefahren-Symbole: © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – GHS/CLP-Verordnung? Übergangsfristen für Stoffe bis zum 01.12.2010 und für Stoffgemische bis zum 01.06.2015 Neue Gefahrenklassen mit unter- teilenden Gefahrenkategorien Neue Gefahrensymbole Signalwörter „Gefahr“ und „Achtung“ Neue Gefahrenhinweise (H für Hazard Statement) Neue Sicherheitshinweise (P für Precautionary Statement) Behälter: Nur das alte oder neue Gefahrpiktogramm Im Sicherheitsdatenblatt muss alte und neue Einstufung erscheinen © LZK BW 11/2013

Neue Gefahrensymbole Gefahrstoffe – GHS/CLP-Verordnung? © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – GHS/CLP-Verordnung? Stoffgemische bis zum 01.06.2015 © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – GHS/CLP-Verordnung? Gegenüberstellung © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – In der Zahnarztpraxis? © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – In der Zahnarztpraxis? © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Aufnahmewege? Quelle: DGUV © LZK BW 11/2013

Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe – Informationsermittlung? Führen die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch? Entstehen bei Tätigkeiten Gefahrstoffe? Werden bei Tätigkeiten Gefahrstoffe freigesetzt? Ja Gefährdungsbeurteilung Achtung: Gefährdungsbeurteilung und umgesetzte Schutz-maßnahmen vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen! © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Gefährdungsbeurteilung? © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Gestuftes Maßnahmen-konzept © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Gestuftes Maßnahmen-konzept Zu den Grundpflichten gehören z. B. das Minimierungs- und Substitutionsgebot; die Rangfolge der Schutzmaßnahmen, die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte und Ermittlung der Wirksamkeit der Maßnahmen. Die Maßnahmenpakete der Gefahrstoffverordnung bauen wie bisher aufeinander auf. Es wird weiterhin getrennt zwischen: - allgemeinen Schutzmaßnahmen als Basis für alle weiteren Maßnahmen, - zusätzlichen Maßnahmen und - besonderen Maßnahmen für krebserzeugende, erbgut- verändernde und fruchtbarkeitsgefährdende (CMR) Stoffe und Zubereitungen der Kategorie 1 und 2. © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Grundpflichten? Die Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst nach durchgeführter Gefährdungsbeurteilung und wirksamer Schutzmaßnahmen. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob die Substitution mit einem gesundheits- und umweltverträglicheren Produkt möglich ist (Dokumentation der Ersatzstoffprüfung). Wenn ein Ausschluss der Gefährdungen nicht möglich ist, so hat der Praxisinhaber diese auf ein Minimum zu reduzieren. Dabei hat er folgende Rangfolge zu beachten: 1. Technische Schutzmaßnahmen (z. B. Tischabsaugung mit Schutzscheibe im Praxislabor), 2. Organisatorische Schutzmaßnahmen, 3. Persönliche Schutzmaßnahmen (z. B. Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung). © LZK BW 11/2013

T O P Gefahrstoffe – Grundpflichten Technische Schutzmaßnahmen Organisatorische Schutzmaßnahmen O Persönliche Schutzmaßnahmen P © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Grundpflichten? Die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung muss von den Beschäftigten verwendet werden, solange eine Gefährdung besteht. Der Praxisinhaber stellt sicher, dass - die persönliche Schutzausrüstung an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt wird, - die persönliche Schutzausrüstung vor Gebrauch geprüft und nach Gebrauch gereinigt wird und - schadhafte persönliche Schutzausrüstung vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht wird. Der Praxisinhaber hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen. Der Praxisinhaber stellt sicher, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Allgemeine Schutz-maßnahmen? Geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisation. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und Wartungsverfahren. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition. Angemessene Hygienemaßnahmen (Reinigung des Arbeits- platzes). Begrenzung auf die für die Tätigkeit erforderliche Menge. Geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren. Identifizierbarkeit der Stoffe und Zubereitungen. Nicht in Lebensmittelbehältern aufbewahren (Abstand!). © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Allgemeine Schutz-maßnahmen? In Arbeitsbereichen, in denen Beschäftigte Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, dürfen keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich genommen werden. Verwendung verschließbarer Behälter um eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstoffen auch bei der Abfallentsorgung zu gewährleisten. Sichere Handhabung und ggf. Lagerung von Gefahrstoffen, die nicht mehr benötigt werden und evtl. Zuführung in eine ordnungsgemäße Entsorgung. Giftige, sehr giftige, krebserzeugende/erbgutverändernde/ fortpflanzungsgefährdende Kategorie 1 oder 2, eingestufte Stoffe und Zubereitungen unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Was ist zu tun? 1. Schritt: Prüfung einer Substitution der Gefahrstoffe durch nicht oder weniger gefährliche Produkte mit dem Ziel Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden! Wenn keine Substitution möglich ist, dann folgen Maßnahmen in der nachstehenden Rangordnung: Geeignete Arbeitsverfahren nach dem Stand der Technik. Kollektive Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle (z. B. Technische Absaugung im Praxislabor). Individuelle Schutzmaßnahmen inkl. persönlicher Schutz- ausrüstung (PSA). © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Was ist zu tun? Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung durch die Beschäftigten, solange eine Gefährdung besteht (Tragepflicht)! Sorgfaltsverpflichtung bei Benutzung von PSA: - Sachgerechte Aufbewahrung der PSA. - Prüfung vor Gebrauch und Reinigung nach Gebrauch. - Schadhafte PSA ausbessern bzw. austauschen. © LZK BW 11/2013

Nicht für Tätigkeiten mit Gefahrstoff-Konzentraten geeignet! Gefahrstoffe - PSA? Medizinische Einmalhandschuhe (DIN EN 455)???  z. B. in der Patientenbehandlung Nicht für Tätigkeiten mit Gefahrstoff-Konzentraten geeignet! Flüssigkeitsdichte, ausreichend widerstandsfähige Handschuhe (DIN EN 374).  z. B. bei der Instrumentenaufbereitung, Reinigung und Desinfektion von Flächen Augen- und ggf. Gesichtsschutz.  wenn bei der Tätigkeit mit Verspritzen oder Versprühen zu rechnen ist (Information: Herstellerangaben im Sicherheits- datenblatt) © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe - PSA? Ggf. Schutzkleidung, wenn bei der Tätigkeit mit Verspritzen oder Versprühen zu rechnen ist (Information: Herstellerangaben im Sicherheitsdatenblatt)  z. B. flüssigkeitsdichte Schutzschürze (Transport nassentsorgter Instrumente und während der manuellen Aufbereitung) Ggf. Mund-Nasen-Schutzmaske.  Patienten- und Personalschutz!  Information: Herstellerangaben im Sicherheitsdatenblatt © LZK BW 11/2013

Zugänglich für die Beschäftigten – In Papierform oder digital! Gefahrstoffe – Sicherheitsdatenblatt? Gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen. Datenblatt mit standardisierten Angaben zur Produktsicherheit und zum ordnungsgemäßen Umgang mit einem Gefahrstoff. Dies erhalten Sie kostenlos vom Hersteller bzw. vom Händler (Depot). Zugänglich für die Beschäftigten – In Papierform oder digital! Informationen über produktspezifische Gefährdungen, Maßnahmen des Personalschutzes, der Ersten Hilfe, im Brand- und Notfall, wichtige Lagerungsbedingungen und weitere Umgangsvorgaben entnehmen. © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Gefahrstoffverzeichnis? Die in der Zahnarztpraxis verwendeten Gefahrstoffe sind in einem aktuellen Verzeichnis (Gefahrstoffverzeichnis) zu führen. Reizend Xi Produktname Risk Safety Ø verbrauchte Jahresmenge des Produktes = maximale Lagermenge, z. B. 5 Liter Wo gelagert bzw. eingesetzt? Vorhanden: Ja oder Nein und wo? Vorhanden: Ja oder Nein und wo? Achtung: Zugänglichkeit für die Beschäftigten (Papier bzw. digital)! © LZK BW 11/2013

Wo gelagert bzw. eingesetzt? Vorhanden: Ja oder Nein und wo? Gefahrstoffverzeichnis: Aus Alt mach Neu! Produktname Hazard Ø verbrauchte Jahresmenge des Produktes = maximale Lagermenge, z. B. 5 Liter Wo gelagert bzw. eingesetzt? Vorhanden: Ja oder Nein und wo? © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Betriebsanweisung? Standardisierte Inhalte: - Gefahrstoffbezeichnung - Gefahren für Mensch und Umwelt - Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln - Verhalten im Gefahrfall - Erste Hilfe - Sachgerechte Entsorgung © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Betriebsanweisung? Achtung: Zur Einsichtnahme bereithalten! + Empfehlung: Möglichst in Arbeitsplatznähe aushängen! Unterweisung der Beschäftigten anhand der Betriebsanweisungen. Arbeitsplatzbezogene Unter- weisung vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in jährlichen Zeitabständen. © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Wichtige Informationen? In Bereichen/Räumen in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen statt finden (z. B. in Behandlungsräumen, im Aufbereitungsbereich/-raum, im Praxislabor) darf keine Nahrung gelagert und zu sich genommen werden! © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Wichtige Informationen? Sehr giftige und giftige Stoffe, die nicht brennbar sind, dürfen nicht zusammen- gelagert werden mit: - hochentzündlichen (FP: < 0°C), leicht- entzündlichen (FP: 0°C - < 21°C) oder entzündlichen Stoffen (FP: 21°C - ≤ 55°C), - brandfördernden Stoffen, - Druckgasen, - Arzneimitteln und Lebensmitteln, - … etc. Achtung: Anforderungskriterien an die (Zusammen-)Lagerung! © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Wichtige Informationen? Stetes Gebot zur Mengenreduzierung aller Gefahrstoffe!!! Brandschutz-Empfehlung - Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht: - in Durchgängen, - in Treppenhäusern, - in allgemein zugänglichen Fluren, - auf Dächern von Wohn- und Bürohäusern sowie in deren Dachräumen, - in Arbeitsräumen gelagert werden. © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Wichtige Informationen? Arzneimittel und Gefahrstoffe dürfen nicht zusammen mit Lebensmitteln gelagert werden (auch in der Kühllagerung). Keine entzündlichen Stoffe in einem Kühlschrank lagern (Verpuffung und somit Explosionsgefahr)! Problem ist der Zündfunke der Innenraumbeleuchtung und der automatischen Abtautechnik! © LZK BW 11/2013

Gefahrstoffe – Wie gehe ich nun vor? 1. Gefahrstoffe: Ja oder Nein? 2. „Alt-Stoffe“ entweder aufbrauchen oder ordnungsgemäß entsorgen lassen. 3. Wenn Ja bei 1.  dann Aufnahme in das Gefahrstoffverzeichnis. 4. Einholen der Hersteller-Informationen (Sicherheitsdatenblätter). 5. Suche nach nicht od. weniger gefährlichen Stoffen (Substitution). 6. Überprüfung der Behältnisse auf richtige Kennzeichnung? 7. Werden die Anforderungen an die Lagerung (z. B. Mengen- reduzierung, Zusammenlagerung, Lagerhöhe, …) erfüllt? 8. Zusammenstellung der aktuellen Betriebsanweisungen. 9. Geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereit stellen. 10. Wird auf das Tragen der PSA geachtet (Wirksamkeit)? 11. Wird regelmäßig der Gefahrstoff-Bestand überprüft? © LZK BW 11/2013

Achtung: Nicht vergessen, das Thema „Gefahrstoffe“ in der Zahnarztpraxis bearbeiten Sie mit der Checkliste und der Gefährdungsbeurteilung (Dokumentation und Aktualisierung). © LZK BW 11/2013