Energieeinsparverordnung 2002 (EnEV)

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 Präsentation transkript:

Energieeinsparverordnung 2002 (EnEV) Anforderungen an den Gebäudebestand Konsequenzen für die Heizungsanlage Konsequenzen für den Wärmeschutz Nachrüstpflichten Bedingte Anforderungen

EnEV – Anforderungen im Bestand Grundsätzliche Einschränkungen Verpflichtungen vor allem für Mehrfamilienhäuser (Ausnahmeregelungen für Ein- und Zweifamilienhäuser) Neue Bauteile oder Anlagen dürfen energetische Qualität nicht verschlechtern

EnEV – Anforderungen im Bestand Zwei Gruppen von Anforderungen Verpflichtung zur Nachrüstung innerhalb bestimmter Fristen Bedingte Anforderungen – nur im Rahmen anderer Maßnahmen zu erfüllen betrifft vor allem die Heizungsanlage betrifft vor allem den Wärmeschutz

EnEV – Anforderungen im Bestand Nachrüstpflichten im Überblick Austausch alter Heizanlagen Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen Dämmung oberster Geschossdecken Anforderungen müssen bis Ende 2006 bzw. Ende 2008 erfüllt werden Gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser nur bei Eigentümerwechsel

EnEV – Anforderungen im Bestand Bedingte Anforderungen im Überblick Verbesserung des Wärmeschutzes bei neuen oder veränderten Bauteilen (= Begrenzung des zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten) Anforderungen sind nur im Rahmen der Sanierung oder Erweiterung von Gebäuden zu erfüllen Alternative: Nachweis, dass entsprechende Werte für Neubauten um nicht mehr als 40 % überschritten werden Bei Erweiterung des Gebäudevolumens um mehr als 30 m3 (zusammenhängend) gelten Anforderungen für Neubauten

Anforderungen an die Heizungsanlage Energieeinsparung durch neue Wärmeerzeuger nach EnEV nach BImSchV Kesselaustausch bei Überschreitung bestimmter Altersgrenzen Kesselaustausch bei Überschreitung bestimmter Abgasverluste

Anforderungen an die Heizungsanlage Kesselaustausch gemäß EnEV Kessel, die vor dem 1.10.1978 eingebaut wurden, müssen bis zum 31.12.2006 außer Betrieb genommen werden Bei Erneuerung des Brenners oder Kessels nach dem 1.11.1996 verlängert sich Austauschfrist bis zum 31.12.2008 Verlängerte Austauschfrist gilt auch, wenn Kessel dank anderer Maßnahmen geltende Abgasgrenzwerte einhält Ausgenommen: Brennwert- oder Niedertemperaturkessel Kessel mit Leistungen unter 4 kW und über 400 kW Besondere Anlagen (z.B. reine Warmwassererzeugung, Befeuerung mit festen Brennstoffen)

Anforderungen an die Heizungsanlage Kesselaustausch gemäß BImSchV BImSchV begrenzt zulässige Abgasverluste für neue Gas- und Ölheizungen Bestehende Anlagen müssen Grenzwerte nach Übergangsfristen einhalten Länge der Fristen hängt von Einstufungsmessung des Schornsteinfegers (1997-99) ab Je größer Abgasverluste und Kesselleistung, desto kürzer die Übergangsfrist

Anforderungen an die Heizungsanlage Ablauf der Übergangsfristen gemäß BImSchV

Checkliste: Fristen für alte Heizungsanlagen Frist bis 1.11.2004 (nach BImSchV) Überprüfung aller Kleinfeuerungsanlagen unabhängig vom Baualter: Werden die Grenzwerte nach BImSchV eingehalten? wenn ja Anlage bleibt in Betrieb wenn nein Außer- betrieb- nahme der Anlage

Checkliste: Fristen für alte Heizungsanlagen Frist bis 1.12.2006 (nach EnEV) Einbau der Anlage nach dem 1.10.1978? Befeuerung mit festen Brennstoffen? Brennwert- oder Niedertemperaturkessel? Nennwärmeleistung unter 4 oder über 400 kW? Hat das Haus maximal zwei Wohnungen (eine bewohnt der Eigentümer*)? mind. 1 x ja Anlage bleibt in Betrieb wenn 5 x nein Überprüfung auf BlmSchV- Einhaltung * Bei Eigentümerwechsel muss die Anlage spätestens zwei Jahre nach dem Wechsel modernisiert werden, aber nicht vor Ende 2006.

Checkliste: Fristen für alte Heizungsanlagen Frist bis 1.12.2006 (nach EnEV) Überprüfung von Anlagen, die vor dem 1.10.1978 eingebaut wurden (bei Ein- und Zweifamilienhäusern nur nach Eigentümerwechsel): Werden BImSchV-Grenzwerte weiter eingehalten (evtl. nach Sanierung der Anlage)? wenn ja Anlage bleibt in Betrieb wenn nein Wurde Brenner nach dem 1.11.1996 erneuert? Wenn ja Anlage bleibt in Betrieb Wenn nein Außer- betriebnahme der Anlage

Checkliste: Fristen für alte Heizungsanlagen Frist bis 31.12.2008 (nach EnEV) Ablauf der zweijährigen Fristverlängerung für Kessel mit Einbaudatum vor dem 1.10.1978 und Brennererneuerung nach dem 1.11.1996 Ausnahmeregelung Für Ein- und Zweifamilienhäuser wird eine Fristverlängerung um zwei Jahre (ab Wechsel) eingeräumt

Anforderungen an die Heizungsanlage Nachträgliche Dämmung von Rohrleitungen Ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in ungeheizten Räumen müssen bis zum 31.12.2006 gedämmt werden.* * Genaue Anforderungen sind in Anhang 5 der EnEV festgelegt.

Anforderungen an die Heizungsanlage Zusätzliche Bestimmungen Neue Heizungen, die in bestehende Gebäude eingebaut werden, müssen die EU-Heizkesselrichtlinie erfüllen. Sie schreibt u.a. vor: Wärmeerzeuger mit CE-Kennzeichen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel (nur ausnahmsweise Standardkessel zulässig) automatische, witterungsgeführte Regelung und Thermostatventile bei Anlagen über 25 kW Umwälzpumpen mit dreistufiger Leistungsanpassung Dämmung der Rohrleitungen gemäß EnEV-Anforderungen

Anforderungen an bestehende Gebäude Nachrüstpflichten: Dämmung der obersten Geschossdecke Nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken in beheizten Räumen müssen bis zum 31.12.2006 gedämmt werden Maximal zulässiger Wärmedurchgangskoeffizient nach der Maßnahme: 0,30 W/(m2K) Bedingte Anforderungen: Verbesserter Wärmeschutz für andere Bauteile Gilt nur, wenn Bauteile ohnehin verändert werden (bei Modernisierung, Erweiterung, Austausch) In diesen Fällen Anhebung der energetischen Qualität auf heutiges Anforderungsniveau Leichte Verschärfungen gegenüber Wärmeschutzverordnung ’95 Einzelheiten sind in Anlage 3 der EnEV festgelegt

Bauteilbezogene Anforderungen Maximal zulässige Wärmedurchgangskoeffizienten für neue oder geänderte Teile der Gebäudehülle

Einschränkungen für bauteilbezogene Anforderungen Bagatellgrenzen Anforderungen gelten nur, wenn bei Außenwänden, Außenfenstern, Fenstertüren, Dachflächenfenstern mehr als 20 % der Bauteilflächen gleicher Orientierung geändert werden bei anderen Außenbauteilen mehr als 20 % der Bauteilflächen geändert werden Alternative: Bilanzverfahren / 40-%-Regel Anforderungen gelten als erfüllt, wenn das Gebäude den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf für einen vergleichbaren Neubau um maximal 40 % überschreitet Bei Wahl des Bilanzverfahrens ist präziser Energiebedarfsnachweis (wie für Neubauten) erforderlich

Finanzielle Förderung der Modernisierung Umsetzung der EnEV wird durch Modernisierungsförderung unterstützt (Bund, Länder, Kommunen, EVU) KfW gewährt bundesweit günstige Darlehen für Verbesserung des Wärmeschutzes und Heizungserneuerung Informationen zur Förderung gibt es bei Gasversorgungsunternehmen bei Umweltämtern der Kommunen und Kreise im Internet (z.B. www.kfw.de oder www.ieu.de)