Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Vereinigung eCH vom 22. September 2011, IBM Auditorium Zürich-Altstetten Open Governement.

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und wer darf darüber verfügen?
 Präsentation transkript:

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Vereinigung eCH vom 22. September 2011, IBM Auditorium Zürich-Altstetten Open Governement Data und Öffentlichkeitsgesetz lic.iur. Hanspeter Thür, Rechtsanwalt, Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

2 Öffentlichkeitsprinzip: Worum geht es? Zugang zu behördlichen Informationen/amtlichen Dokumenten Öffentlichkeitsgrundsatz statt Geheimhaltungsgrundsatz Passive Information: Auf Gesuch hin, Holprinzip

3 Das Zugangsrecht (Art. 6) Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten: steht jeder Person zu; kein Interessenachweis; kann in begründeten Fällen beschränkt werden; ist gerichtlich durchsetzbar; es gilt: access to one, access to all (wenn ein Dokument einer Person zugänglich gemacht wurde, hat jede andere Person ebenfalls Zugang).

4 BGÖ: amtliches Dokument (1) Jedes Dokument, das: auf Informationsträger aufgezeichnet; informativen Inhalt aufweist; sich im Besitz einer Behörde befindet; Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft; nach erstellt.

5 BGÖ : amtliches Dokument (2) Keine amtlichen Dokumente, wenn: kommerziell genutzte Dokumente; zum persönlichen Gebrauch bestimmte Dokumente; nicht fertig gestellte Dokumente.

6 BGÖ : Ausnahmen (1) Der Zugang kann u.a. zum Schutz folgender öffentlicher Interessen beschränkt werden: Verhinderung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Meinungs- und Willensbildung einer Behörde; Sicherstellung der zielkonformen Durchführung behördlicher Massnahmen; Verhinderung einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit sowie aussenpolitischer Interessen der Schweiz.

7 BGÖ : Ausnahmen (2) Der Zugang kann zum Schutz folgender privater Interessen beschränkt werden: Schutz von Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen Schutz von freiwillig übermittelten Informationen, deren Vertraulichkeit die Behörde zugesichert hat; Schutz der Privatsphäre – und insbesondere der Personendaten – von Drittpersonen

8 BGÖ : Besondere Fälle Zugang erst nach Entscheid: Entscheidvorbereitende Dokumente sind erst nach dem Entscheid zugänglich (z.B. Ämterkonsultation) Kein Zugang besteht zu: Dokumenten des Mitberichtsverfahrens Dokumenten über Positionen in laufenden oder künftigen Verhandlungen Ämterkonsultationen, die vom BR explizit ausgenommen ( BR-Beschluss) Immer Zugang zu Evaluationsberichten über Leistungsfähigkeit Bundesverwaltung und Wirksamkeit von Massnahmen

9 Aufgaben und Kompetenzen EDÖB Leitung Schlichtungsverfahren Erlass von Empfehlungen (Koordination BGÖ / DSG) (einheitliche Praxis Öffentlichkeitsprinzip) Beratung von Privaten und Behörden/Kompetenzzentrum Evaluation BGÖ Auskunfts- und Einsichtsrechte

10 Einige Beispiele Fall Eberle Führungs- und Controllinginstrumente IV-Checkliste Verwaltungskommissionen (EKIF) Zusatzdokumente zur Staatsrechnung Subventionen Swissmedic (Zulassungsdossiers) Eidgenössische Impfkommission