– Radverkehrsrelevante Auswirkungen –

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 Präsentation transkript:

– Radverkehrsrelevante Auswirkungen – Neue StVO ab 01.09.2009 Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009 – Radverkehrsrelevante Auswirkungen –

Der "Fahrplan" Radverkehrsrelevante Änderungen 1. Grundsätzliches 2. Radwegebenutzungspflicht 3. Benutzungsrechte 4. Radwegeführung 5. Lichtsignalrelevante Regelungen 6. Sonstige Neuerungen Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Der "Fahrplan" Radverkehrsrelevante Änderungen 1. Grundsätzliches 2. Radwegebenutzungspflicht 3. Benutzungsrechte 4. Radwegeführung 5. Lichtsignalrelevante Regelungen 6. Sonstige Neuerungen Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 1. Grundsätzliches Neue Definitionen "Andere Radwege" in StVO: "Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241" in VwV-StVO: "Nicht benutzungspflichtige Radwege" "Radfahrerfurt" "Radwegefurt" "Fußweg" "Gehweg" "Zusatzschild" "Zusatzzeichen" Sinnbild "Radfahrer" Sinnbild "Radverkehr" Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 1. Grundsätzliches Neue Definitionen Wann fährt ein Radfahrer noch neben der Fahrbahn? (VwV zu § 9 Absatz 3) Bisher: Neu: I. ... ob Radfahrer noch neben der Fahrbahn fahren, wenn ein Radweg erheblich von der Straße abgesetzt ist, entscheidet der optische Gesamteindruck. I. Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist den Radfahrern ... Wartepflicht aufzuerlegen. die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 1. Grundsätzliches Verkehrszeichengrößen VwV zu § 39 bis 43 (Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) Bisher: Neu: In verkleinerter Ausführung nur, wenn ● in der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich zugelassen Kleinere Ausführungen als Größe 1 kommen unter Berücksichtigung des ● Sichtbarkeitsgrundsatzes nur für den ● Fußgänger- und Radverkehr sowie ● Regelungen des Haltens und Parkens in Betracht. VwV zu den Zeichen 237, 240 und 241 gilt weiterhin: Größe 1 ● bei baulichen Radwegen immer, ● bei Radfahrstreifen in besonders gelagerten Fällen, Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Der "Fahrplan" Radverkehrsrelevante Änderungen 1. Grundsätzliches 2. Radwegebenutzungspflicht 3. Benutzungsrechte 4. Radwegeführung 5. Lichtsignalrelevante Regelungen 6. Sonstige Neuerungen Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 2. Radwegebenutzungspflicht Anordnungsgrundsätze Grundsatz "So wenig wie möglich" VwV zu den §§ 39 bis 43 § 45 Abs. 9 StVO Verkehrszeichen ... nur dort, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Verkehrszeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo dies ... geboten ist. Über die Anordnung von Verkehrszeichen darf Aus der Begründung der Ad hoc-AG: Reduzierung der benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen als Zielstellung ● in jedem Einzelfall und nur ● nach gründlicher Prüfung entschieden werden Zuziehung ortsfremder Sachverständiger Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 2. Radwegebenutzungspflicht StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (4) "Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist." VwV bisher: Neu: Die Anlage von Radwegen im allgemeinen dort, wo es die ● Verkehrssicherheit, die ● Verkehrsbelastung, die ● Verkehrsbedeutung der Straße oder der ● Verkehrsablauf erfordern. Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die ● Verkehrssicherheit oder der ● Verkehrsablauf erfordern. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 2. Radwegebenutzungspflicht StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Mindestmaß (nach RASt 06 / EFA 02) 2,30 m Gehwegbreite + 1,60 m Radweg ≥ 3,90 m Gesamtbreite Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Grundmaß für Gehweg (nach RASt 06 und EFA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,80 m zuzüglich Sicherheitsraum von mind. 2 x 0,25 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 m Gehweg gesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,30 m Grundmaß Radweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,00 m (mind. 1,60 m ) Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 2. Radwegebenutzungspflicht StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Radfahrstreifen: Die Einsatzgrenzen des Radfahrstreifens ● an Straßen mit zwei Fahrstreifen von mehr als 18 000 Kfz/24 Std. ● und an Straßen mit vier Fahrstreifen von mehr als 25 000 Kfz/24 Std. entfallen! Neu: ... an Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr ● breiter Radfahrstreifen oder ● zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr. erforderlich Foto: Unbekannt Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 2. Radwegebenutzungspflicht StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Ist die Anordnung einer Benutzungspflicht bei parallel zu klassifizierten Straßen verlaufenden Angebotswegen nur an bauliche Voraussetzungen oder auch an Winterdienst, Unterhaltung etc. gekoppelt? Frage: Jain! Räumpflicht: Innerorts: Räumpflicht im Rahmen der Verpflichtung zur Straßenreinigung – 'polizeiliche Reinigungspflicht' – Außerorts: Winterdienst als freiwillige Leistung des Baulastträgers, die 'nach besten Kräften' wahrgenommen soll (StrWG NRW § 9) Unterhaltung: Die Unterhaltung obliegt Baulastträger im Rahmen der Straßenbaulast stets Vor der Anordnung – Anhörung des Baulastträgers (nach § 45 StVO) Einverständnis des Baulastträgers – Übernahme aller Verpflichtungen Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 2. Radwegebenutzungspflicht StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Kann ein Weg mit wassergebundener Decke auch als benutzungspflichtiger Radweg angeordnet werden? Frage: JA! Besteht ein zwingendes Erfordernis, die Benutzungspflicht anzuordnen? (§ 45 Abs. 9 StVO) Wenn ja: Entspricht die Decke den Ansprüchen des Radverkehrs? (Allgemeine Regeln der Baukunst und Technik – VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Rn24) Wenn ja: Stimmt der Baulastträger im Rahmen der Anhörung zu? (Mit Einverständnis erfolgt Übernahme aller Verpflichtungen im Rahmen der Baulast) Wenn ja Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 2. Radwegebenutzungspflicht Foto: Unbekannt StVO § 2 und Zeichen 340 Schutzstreifen für den Radverkehr: Die StVO-Definition des Schutzstreifens ist weggefallen!  Rechtsgrundlage nicht mehr eindeutig Zahlreiche VwV-Maßgaben ... ● Am rechten Fahrbahnrand ● Einsatzgrenzen ● Breitenvorgabe (1,60m, mind.1,25m) Bestand behalten nach wie vor: ● Fahrbahnbreiten ● Kfz-Mitbenutzung nur in Ausnahmefällen ● Haltverbot mit Zeichen 283 ● Einsatz nur innerorts ... sind ebenfalls nicht mehr in der VwV enthalten. ● Kein Einsatz im Kreisverkehr Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 2. Radwegebenutzungspflicht Foto: Unbekannt StVO § 2 und Zeichen 340 Schutzstreifen für den Radverkehr: Neu: ● Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h ● Breite gewährleistet "hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer" Hier greifen zukünftig die Breitenanforderungen der Richtlinien ● Über Kreuzungen und Einmündungen durchmarkieren (Furtmarkierung im Zuge von Vorfahrtstraßen) ● Gefahrlose Begegnung zweier Pkw auf Restfahrbahn. ● Parkverbot ist implementiert ● Radverkehrspiktogramme sollen (gemäß VwV) bzw. können (nach StVO) aufmarkiert werden ● Ab 5,50 m Restfahrbahnbreite keine Mittelleitlinie Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 2. Radwegebenutzungspflicht StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Freigabe linker Radwege Die Benutzung von links angelegten Radwegen in Gegenrichtung soll grundsätzlich nicht angeordnet werden. Voraussetzungen für Freigabe: ● Breite 2,40, mindestens 2,00 m ● nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche Grundstückszufahrten Auf baulich angelegten Radwegen kann ● nach sorgfältiger Prüfung die ● Benutzungspflicht in Gegenrichtung oder ● ausreichende Sicht zwischen Kraft- und Radfahrern ● Zusatzzeichen 1000-32 zu den Zeichen 205 bzw. 206 StVO ● Benutzungsrecht durch Zusatzzeichen angeordnet werden. ● Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen. Benutzungspflicht in der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften Innerhalb nur ausnahmsweise (VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 Rn 36) Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 2. Radwegebenutzungspflicht StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Freigabe linker Radwege ● Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen. Fotos: Kalle, ADFC NRW Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Der "Fahrplan" Radverkehrsrelevante Änderungen 1. Grundsätzliches 2. Radwegebenutzungspflicht 3. Benutzungsrechte 4. Radwegeführung 5. Lichtsignalrelevante Regelungen 6. Sonstige Neuerungen Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 3. Benutzungsrechte StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Freigabe linker Radwege (4) "Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein angezeigt ist." VwV: Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung ● die Benutzungspflicht oder ● das Benutzungsrecht auch in Gegenrichtung angeordnet werden. Sichere Querungsmöglichkeiten sind auch hier erforderlich Aber bitte nicht so ... Foto: Unbekannt Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 3. Benutzungsrechte StVO Zeichen 239 Gehweg Freigabe zur Mitbenutzung durch den Radverkehr Voraussetzungen ● Belange der Fußgänger Raumbedarf, Verkehrssicherheit etc. ● Verkehrsbedürfnisse des Radverkehrs (z. B. Bordsteinabsenkungen) Neu: ● Straßenrechtliche Bestimmungen (Widmungstatbestand – vgl. VwV-StVO Rn 45a zu § 45) ● Furtmarkierung im Zuge von Vorfahrtstraßen! (vgl. VwV zu § 9 Abs. 2) Frage: Wie wird das Ende der Gehwegfreigabe gekennzeichnet? Durch Weglassen von Beschilderung und Furtmarkierung Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 3. Benutzungsrechte StVO § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Frage: Ist ein Benutzungsrecht für rechte Radwege (mit einem singulär angeordneten Zusatzzeichen 1022-10) denkbar? Rechte Radwege ... dürfen stets benutzt werden (vgl. StVO § 2 Abs. 4) ● Erfordernis nur denkbar wenn Radwegsituation nicht erkennbar ● Dann de facto Gehweg oder gehwegähnliche Verkehrsfläche ● Gehweg kann nicht mit diesem Zusatzzeichen ohne Hauptzeichen beschildert werden (1. rechts liegend und 2. kein Radweg) ● Prüfung des zwingenden Erfordernisses der Freigabe ● Zeichen 239 mit Zusatzzeichen bleibt einzige Lösung Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 3. Benutzungsrechte StVO Zeichen 242.1 / 242.2 Beginn / Ende eines Fußgängerbereichs Andere Verkehrteilnehmer dürfen den Fußgängerbereich nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt. VwV neu: Nur nach Maßgabe der straßenrechtlichen Widmung VwV-StVO zu § 45 Rn45a Vor der Anordnung von ... Zeichen 242.1 und 244.1 ... klären, ob ... straßenrechtliche Teileinziehung erforderlich (Ausschluss von Verkehrsarten vom Gemeingebrauch auf Dauer) Keine Zulassung von Verkehr über den Widmungsinhalt hinaus Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Der "Fahrplan" Radverkehrsrelevante Änderungen 1. Grundsätzliches 2. Radwegebenutzungspflicht 3. Benutzungsrechte 4. Radwegeführung 5. Lichtsignalrelevante Regelungen 6. Sonstige Neuerungen Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 4. Radwegeführung § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren Indirektes Abbiegen ist ausdrücklich zugelassen, aber (2) Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im (gesamten) Kreuzungs- und Einmündungsbereich folgen. Foto: Unbekannt Direktes Abbiegen nur an ● LSA-Kreuzungen mit max. zwei Neu Keine Furtmarkierung an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen ● Knoten im Zuge von Vorfahrtstraßen bei einem zu überquerenden Fahrstreifen sowie an ● Radfahrschleusen Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 4. Radwegeführung Furtmarkierung Kann auch ohne die Anordnung einer Benutzungspflicht eine Bevorrechtigung des Radfahrers an Einmündungen (Radfahrerfurt) erfolgen? Frage: JA! Furtmarkierungen erforderlich bei (im Zuge von Vorfahrtstraßen bzw. an LSA) ● Radfahrstreifen ● Straßenbegleitenden baulichen Radwegen – nicht erheblich abgesetzt (auch linksseitige!) ● Getrennten Geh- und Radwegen ● Gemeinsamen Geh- und Radwegen (gemeinsame Furt) ● Nicht benutzungspflichtigen Radwegen (auch linksseitig!) ● Schutzstreifen für den Radverkehr ● Gehwegen, die für den Radverkehr freigegeben sind (gemeinsame Furt) Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Der "Fahrplan" Radverkehrsrelevante Änderungen 1. Grundsätzliches 2. Radwegebenutzungspflicht 3. Benutzungsrechte 4. Radwegeführung 5. Lichtsignalrelevante Regelungen 6. Sonstige Neuerungen Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 5. Lichtsignalrelevante Regelungen § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil StVO bisher: Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, StVO Abs. 2 Nr. 6 neu: Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten.. ● wenn Radwegfurt an Fußgängerfurt grenzt und Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten. ● keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind. Übergangsregelung bis 31. August 2012 Danach verbindlich! StVO § 53 Inkrafttreten (6) An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten. . Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 5. Lichtsignalrelevante Regelungen Zeichen 294 Haltlinie Frage: Besteht eine Wartepflicht für Radfahrer, wenn auf Radverkehrsführungen rechts vom Signalgeber Haltlinien markiert sind (Analogie zu gemeinsamem Geh- und Radweg oder für Radverkehr freigegebenem Gehweg)? 1. Bei gemeinsamem Geh- und Radweg bzw. freigegebenem Gehweg erfolgt eine gemeinsame Signalisierung von Fußgänger- und Radverkehr auf einer gemeinsamen Furt ● Signalfolge nur Rot-Grün; ● Sinnbilder Fußgänger und Radfahrer gemeinsam (Radfahrersinnbild nur bei Zeichen 240); ● Haltlinie nicht erforderlich. 2. Hier handelt es sich um einen straßenbegleitenden baulichen Radweg, ohne eigenes Lichtsignal. Auch bisher war das Lichtsignal für den Fahrverkehr relevant, wenn die Radwegefurt von der Fußgängerfurt abgesetzt war. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 5. Lichtsignalrelevante Regelungen Zeichen 294 Haltlinie Frage: Besteht eine Wartepflicht für Radfahrer, wenn auf Radverkehrsführungen rechts vom Signalgeber Haltlinien markiert sind (Analogie zu gemeinsamem Geh- und Radweg oder für Radverkehr freigegebenem Gehweg)? JA! 3. Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Die Markierung einer Haltlinien stellt den direkten Bezug zum links vom Radweg befindlichen Lichtsignal her. StVO zu Zeichen 294 Haltlinie: Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten ... durch ... Lichtzeichen ... ordnet sie an: Fahrzeugführer müssen hier halten. ... Anmerkung: An Knotenpunkten mit Lichtsignalanlage sollen die Haltlinien für den Radverkehr ... auf nicht abgesetzten Radwegen vor denen des gleichgerichteten Kraftfahrzeugverkehrs angeordnet werden (in der Regel 2,00 bis 3,00 m, mindestens 1,00 m). (ERA 95) Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Der "Fahrplan" Radverkehrsrelevante Änderungen 1. Grundsätzliches 2. Radwegebenutzungspflicht 3. Benutzungsrechte 4. Radwegeführung 5. Lichtsignalrelevante Regelungen 6. Sonstige Neuerungen Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

??? Radverkehrsrelevante Änderungen 6. Sonstige Neuerungen Zeichen 220 Einbahnstraße (Radverkehr in Gegenrichtung) Radverkehr in Gegenrichtung kann nunmehr unter folgenden Bedingungen zugelassen werden: ??? ● vmax zul nicht über 30 km/h ● Verkehrsführung übersichtlich ● Schutzraum für den Radverkehr wo erforderlich Skizze: RASt 06 ● ausreichende Begegnungsbreite (ausgenommen an kurzen Engstellen); Linienbus- oder stärkerer Lkw-Verkehr: mindestens 3,50 m Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

??? Radverkehrsrelevante Änderungen 6. Sonstige Neuerungen Zeichen 220 Einbahnstraße (Radverkehr in Gegenrichtung) "... ausreichende Begegnungsbreite = 3,50 m" (VwV): ??? Breite Lkw (ohne Spiegel): 2,50 m Seitlicher Sicherheitsraum 2 x 0,50 m: 1,00 m Erforderliche Gesamtbreite: 3,50 m Restbreite für den Radverkehr: 0,00 m Skizze: RASt 06 Breite Pkw (ohne Spiegel): 1,75 m Seitlicher Sicherheitsraum 2 x 0,50 m: 1,00 m Erforderliche Gesamtbreite: 2,75 m Restbreite für den Radverkehr: 0,75 m (bei 3,00 m 0,25 m) Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

??? !!! Radverkehrsrelevante Änderungen 6. Sonstige Neuerungen Zeichen 220 Einbahnstraße (Radverkehr in Gegenrichtung) Frage: Wenn auf einem längeren Abschnitt am Fahrbahnrand geparkt wird, bei welcher verbleibenden Straßenbreite darf eine Einbahnstraße dennoch für den Radverkehr freigegeben werden? ??? !!! Verkehrssicherheit ist oberste Zielstellung VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 Rn4 ... auf die Sicherheit (des Verkehrs ist) besonders Bedacht zu nehmen. Verkehrszeichen ... sollen den Verkehr sicher führen VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 Rn13 Hinsichtlich der Gestaltung von Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) ... hingewiesen. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 6. Sonstige Neuerungen Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße StVO: Andere Fahrzeuge als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur, soweit durch Zusatzzeichen zugelassen Widmung muss dem Verkehrsbedarf entsprechen (VwV-StVO zu § 45 Rn45a) Vmax 30 km/h wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren Frage: Sind Fahrradstraßen sind auch außerorts möglich? Ja! Wenn die Vorgaben der VwV-StVO greifen. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 6. Sonstige Neuerungen Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße VwV bisher: Neu: Vornehmlich im Verlauf wichtiger Hauptver-bindungen des Radverkehrs gerechtfertigt. Fahrradstraßen dann, wenn der Radverkehr vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist. Die Einhaltung der Geschwindigkeit für alle Fahrzeugführer durch bauliche Maßnahmen (z. B. Aufpflasterungen) Anderer Fahrzeugverkehr darf nur ausnahmsweise durch Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr) Widmungserfordernis! (VwV zu § 45) Vorsorge für den ruhenden Verkehr (z. B. Besucher) ist zu treffen. Beginn und Ende durch straßenbauliche Gestaltungselemente (z. B. Aufpflasterungen, Fahrbahnverengungen) hervorheben. Vor der Anordnung sind die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend zu berücksichtigen (z. B. alternative Verkehrsführung) Fläche für den ausnahmsweise ein- und aus-fahrenden Kraftfahrzeugverkehr so klein wie möglich. Alle weiteren Forderungen entfallen! Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 6. Sonstige Neuerungen § 21 Personenbeförderung StVO bisher: Neu: Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren Mitnahme von Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr Neu: Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern ... ● bis zu zwei Kinder ● bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Foto: Unbekannt Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Ist der baulich angelegte Radweg erheblich Radverkehrsrelevante Änderungen 6. Sonstige Neuerungen Zeichen 215 Kreisverkehr Bislang: Neu: VwV zu § 9a: VwV zu Zeichen 215: Ist der baulich angelegte Radweg erheblich von der Kreisfahrbahn abgesetzt Absatzmaß > 4 - 5 m oder liegt der Kreisverkehr außerhalb bebauter Gebiete, ist in der Regel für den Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen ist (!) für den Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Radverkehrsrelevante Änderungen 6. Sonstige Neuerungen Zeichen 314 Parken VwV zu Zeichen 314 (neu) IV. Durch Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades kann auf Parkflächen für Fahrräder hingewiesen werden. Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Radverkehrsrelevante Änderungen Zu guter Letzt Für die nächste Novelle der StVO wird im Sinne der Stadt Münster die Aufnahme des folgenden Zeichens vorgeschlagen: Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Zone mit eingeschränktem Haltverbot für Fahrräder Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Radverkehrsrelevante Änderungen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dipl.-Ing. Wolfgang Friedrich Bezirksregierung Münster Dezernat 25 - Verkehr – (0251) 411-1438 wolfgang.friedrich@brms.nrw.de Dienstbesprechung mit den Straßenverkehrsbehörden am 26.11.2009