Die Zuständigkeiten des LWV Hessen Integrationsvereinbarung

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Die Zuständigkeiten des LWV Hessen Integrationsvereinbarung im Rahmen der Integrationsvereinbarung

Rechtsgrundlage: Der Landeswohlfahrtsverband Hessen wird als landesweiter Kommunalverband von den 5 kreisfreien Städten und 21 Landkreisen in Hessen getragen. Rechtsgrundlage: Gesetz über den LWV Hessen vom 07.05.1953 in der Fassung vom 16.12.2011

überörtlicher Träger der Sozialhilfe Der LWV Hessen ist überörtlicher Träger der Sozialhilfe Leistungen für Menschen mit Behinderung, in besonderen sozialen Schwierigkeiten, psychisch kranke und pflegebedürftige Menschen Integrationsamt Leistungen für berufstätige Menschen mit Behinderung und deren Arbeitgeber vorrangig auf dem 1. Arbeitsmarkt

Der LWV Hessen ist Träger überregionaler Förderschulen mit angegliederten Internaten und Frühförderstellen Leistungen für Kinder und Jugendliche mit einer Sinnesbehinderung Hauptfürsorgestelle Leistungen für Kriegs-, Wehr– und Zivildienstbeschä-digte sowie deren Familien Menschen mit Impfschaden und Opfer von Gewalt-taten

Der LWV Hessen ist Alleingesellschafter der Vitos GmbH Schwerpunkt ist die Behandlung von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen in psychiatrischen Klinken und Kliniken für forensische Psychiatrie

Zuständigkeit im Rahmen der Integrations- vereinbarung als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwie-rigkeiten nach den §§ 67 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) XII Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. SGB XII Leistungsvoraussetzungen Besonderes Lebensverhältnis z.B. Haft, Wohnungslosigkeit Soziale Schwierigkeiten durch Einschränkung des Lebens in der Gemeinschaft, z. B. bei Straffälligkeit Selbsthilfe nicht möglich

Leistungen Ambulante Leistungen für nichtsesshafte Menschen Fachberatungsstellen/Tagesaufenthaltsstätten Betreutes Wohnen Teilstationäre Leistungen Stationäre Leistungen Wohn- und Übergangsheime aber : Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe für ambulante Leistungen nach § 67 SGB XII für haftentlassene Menschen

AnsprechpartnerInnen Alle Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten werden vor Ort bei den örtlichen Träger der Sozialhilfe in Delegation bearbeitet. Anträge auf Leistungen nach den §§ 67 ff. SGB XII sind dort zu stellen und werden dort entschieden.

In der Regel ist der gA identisch mit dem Wohnort vor Haftantritt. Welcher örtliche Sozialhilfeträger ist zuständig? Zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe in dessen Bereich der letzte gewöhnliche Aufenthalt (gA) vor der Haft war. „Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.“ (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). In der Regel ist der gA identisch mit dem Wohnort vor Haftantritt.

Internetseite des LWV Hessen www.lwv-hessen.de/service/formulare/ Antrag auf Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. SGB XII Hilfeplan für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Soziale Landkarte www.lwv-hessen.de/soziales unterstützt bei der Suche nach Leistungserbringern gemäß den §§ 67 ff. /§§ 53 ff. SGB XII in den Städten und Landkreisen - gegliedert nach Zielgruppen und kreisfreien Städten und Landkreisen -

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII Leistungsvoraussetzungen wesentliche Behinderung liegt vor oder droht Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist einge- schränkt

Leistungen im Bereich Wohnen und Tages-struktur sind z.B.: Ambulante Leistungen: Betreutes Wohnen Begleitetes Wohnen in Familien Teilstationäre Leistungen, z. B.: Tagesstätten bei seelischer Behinderung, Suchter-krankung Tagesförderstätten bei geistiger Behinderung Werkstätten für behinderte Menschen

Stationäre Leistungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, z.B. Wohn- und Übergangsheimen

AnsprechpartnerInnen in 3 Fachbereichen mit folgenden Zielgruppen Fachbereich für Menschen mit einer körperlichen oder einer Sinnesbehinderung Fachbereich für Menschen mit geistiger Behinderung Fachbereich für Menschen mit seelischer Behinderung und Menschen mit Abhängigkeitserkrankung

Die 3 Fachbereiche arbeiten jeweils an den 3 Standorten des LWV Hessen in Kassel Darmstadt Wiesbaden

Für jede kreisfreie Stadt und für jeden Landkreis steht Ihnen ein/e Ansprechpartner/in im LWV Hessen je Fachbereich zur Verfügung. Die örtliche Zuständigkeit wird im Grundsatz danach bestimmt, wo der Mensch mit Behinderung künftig leben möchte.

Verfahren: Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe www.lwv-hessen.de/Service/Formulare/ Fachärztliches oder amtsärztliches Gutachten Hilfeplanung Erhebung des individuellen Bedarfs an personenbezogenen Leistungen

Entscheidung trifft der LWV Hessen Hilfeplankonferenz gibt eine Empfehlung zu Art, Umfang, Dauer, Leistungserbringer, Ort der Leistungen ab. Entscheidung trifft der LWV Hessen

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